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CORONAVIRUS | Aktualisierte FAQ zur Investitionsprämie

Unternehmen können als Anreiz für bestimmte in der Zeit von 1.8.2020 bis 28.2.2021 getätigte Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen sog. „COVID-19-Investitionsprämien in Höhe von 7 % bzw 14 % der förderbaren Anschaffungs- bzw Herstellungskosten beantragen. Dafür wurden seitens der österreichischen Bundesregierung bis dato Budgetmittel iHv zwei Mrd Euro veranschlagt. Rechtsgrundlage ist das Investitionsprämiengesetz, die Detailregelungen finden sich hingegen in einer relativ umfangreichen Förderungsrichtlinie des Wirtschaftsministeriums. Ungeachtet dessen tun sich zu dieser Thematik laufend neue Zweifelsfragen auf, um deren sukzessive Beantwortung die mit der Abwicklung der Investitionsprämien betraute AWS bemüht ist. Dies in Form eines umfangreichen Fragenkataloges (FAQ), der bereits mehrmals ergänzt bzw aktualisiert wurde, zuletzt in der Fassung vom 25.9.2020. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir die wesentlichen Neuerungen dieser aktuellen FAQ-Fassung zusammenfassen. 

Über die neue Investitionsprämie haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Update zur COVID-19-Investitionsprämie“ vom 10.9.2020). Nachfolgend geben wir Ihnen ein neuerliches Update zu weiteren Änderungen bzw Ergänzungen und Klarstellungen im kürzlich aktualisierten, mittlerweile auf 28 Seiten angewachsenen Fragenkatalog der mit der Abwicklung betrauten Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) in dessen aktueller Fassung vom 25.9.2020:

Neuerungen im Fragenkatalog (FAQ-Fassung 25.09.2020)

Klarstellungen zu prämienberechtigten Unternehmen

Frage 2.9: Antragsberechtigte Unternehmen im öffentlichen Eigentum von Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden bzw Gemeindeverbände)?

Sofern ein Unternehmen gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung „S.13“ geführt wird, muss nachgewiesen werden, dass es im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen steht und keine hoheitlichen Aufgaben vollzieht:

  • Im Zuge der elektronischen Antragstellung ist hiefür eine Bestätigung durch den Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer erforderlich, dass die beantragten Investitionen ausschließlich in Bereichen getätigt werden, in denen der Förderungswerber nicht hoheitlich tätig sind (zB keinerlei Bescheide erlässt) und im Wettbewerb im obigen Sinne steht.
  • Der Förderungswerber bestätigt im Antrag seinerseits, dass die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt (vgl Punkt 5 der Richtlinie).
  • Die Bestätigung hat folgende Fragestellungen zu behandeln:
       - Liegt in allen Geschäftsbereichen die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft vor?
       - Falls nein, in welchen Teilbereichen konkurriert das antragstellende Unternehmen mit anderen
         am Markt tätigen Unternehmen?
       - Ist das antragstellende Unternehmen befugt, Bescheide zu erlassen oder sonst hoheitlich tätig?
     

Klarstellungen zum Zuschuss (Investitionsprämie)

Frage 3.2: Was wird unter einer Investition im Sinne der Richtlinie verstanden?

Eine prämienfähige „Investition“ iSd Förderungsrichtlinie muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Aktivierungspflicht
  • Abnutzbares Anlagevermögen (vgl Förderungsrichtlinie Punkt 5.3.1)
  • Eindeutige Zuordenbarkeit zu einem Förderprozentsatz bzw Schwerpunkt (!)
  • Vorliegen einer eigenen Rechnung für jede einzelne Investition (!)
  • Gesonderte Aktivierung der Investition (!) 

Frage 3.6: Können erste Maßnahmen (zB eine Bestellung), die nur eine Investition betreffen, auch für weitere Investitionen im selben Förderungsantrag als Nachweis für den Beginn der anderen Investitionen herangezogen werden? 

Nein, die „ersten Maßnahmen“ müssen für jede einzelne Investition (die in weiterer Folge zudem mit einer separaten Rechnungslegung abzurechnen ist!) nachgewiesen werden. 

Frage 3.8: Was ist, wenn einige Investitionen nicht rechtzeitig in Betrieb genommen und bezahlt werden? 

  • Werden die abgerechneten und als förderbar anerkannten Investitionskosten gegenüber dem in der Förderungszusage definierten Umfang unterschritten, so reduziert sich die Förderung aliquot. Eine Erhöhung der Förderung aufgrund tatsächlich höherer als die in der Förderungszusage festgelegten Investitionskosten ist hingegen NICHT möglich.
  • Im Falle des Unterschreitens der Mindestinvestitionssumme von 5.000 EUR (exkl USt) wären die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht erfüllt und die Förderzusage überhaupt zu widerrufen (vgl Punkt 6.4 der Richtlinie).
  • Hinsichtlich der Unterschreitung des geplanten Investitionsvolumens und dem damit verbundenen Risiko des nachträglich verkürzten (nicht verlängerbaren) Investitionsdurchführungszeitraumes siehe unten zu Frage 8.4. 

Frage 3.13: Sind auch Leistungserbringungen innerhalb einer Unternehmensgruppe förderbar? 

Eine Förderbarkeit ist grds auch bei einem konzerninternen, dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechenden Leistungsaustausch gegeben, also zB auch dann, wenn etwa das Tochterunternehmen A eine Maschine herstellt und diese an das Tochterunternehmen B verkauft. In der Unternehmensgruppe handelt es sich dabei um eine Neuinvestition in das abnutzbare Anlagevermögen im Sinne der Richtlinie (vgl Punkt 5.3.1), dh die betreffende Investition wird in der Unternehmensgruppe erstmalig aktiviert. Eine Förderbarkeit liegt aber auch dann vor, wenn zB das Tochterunternehmen A eine Anlage kauft und diese an das Tochterunternehmen B vermietet (Förderbarkeit diesfalls bei der erwerbenden Tochtergesellschaft A). 

Frage 3.14: Sind geringwertige Wirtschaftsgüter förderbar? 

Hier wurde das bisherige bedingungslose „Ja“ nunmehr offenbar relativiert durch den Zusatz „sofern sie aktivierungspflichtig sind“. 

Hinweis: GWG (abnutzbare Anlagegüter bis zu einer steuerlichen AHK-Obergrenze iHv max. 800 EUR gem. § 13 EStG) sind uE grds aktivierungspflichtiges Anlagevermögen, wenngleich hiefür aufgrund der Vereinfachungsregelung gem. § 226 Abs 3 UGB neben der sofortigen Vollabschreibung auch die Darstellung als Zu- und Abgang im selben Jahr zulässig ist! 

Frage 3.15: Können nicht zusammenhängende Projekte geteilt werden (zB einzelne Bauteile oder nur Einrichtung)? 

Gemäß der Richtlinie gibt es keine „Projekte“, sondern nur einzelne „Investitionen“. Eine Trennung ist daher möglich. 
 

Fragen zur Förderbarkeit von Fahrzeugen: 

Frage 3.17: Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Fahrzeug mit 14% gefördert wird? 

  • Alle Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektroantrieb und Brennstoffzellen betrieben werden, sind mit 14% förderbar, wobei folgende spezielle Voraussetzungen gelten:
       - Klasse N1: höchstzulässiges Gesamtgewicht ≥ 2 t
       - Klasse N1: höchstzulässiges Gesamtgewicht < 2 t UND Bruttolistenpreis unter 60.000 EUR
       - Klasse M1: Bruttolistenpreis unter 60.000 EUR; Gegenausnahme und daher NICHT von Bruttopreisgrenze erfasst:
         für 7 + 1 Personen zugelassene E-Busse dieser Klasse
  • Ansonsten sind Fahrzeuge mit Elektroantrieb und Brennstoffzellen dieser Klassen mit 7% förderbar. 

Frage 3.18: Was ist, wenn ein Fahrzeug der Klasse M1 die Bruttolistenpreisgrenze von 60.000 EUR überschreitet? 

Bei Überschreiten der Grenze wird der Gesamtkaufpreis (!) des Fahrzeuges mit 7% gefördert. 

Frage 3.19: Was ist, wenn ein Hybrid-Fahrzeug die Preisgrenze von 70.000 EUR überschreitet? 

Bei Überschreiten dieser Betragsgrenze wird das Fahrzeug überhaupt NICHT gefördert (vgl Punkt 5.4.1 lit a Z 1 der Richtlinie). 

Frage 3.20: Welcher Basis-Listenpreis ist für gebrauchte E-Fahrzeuge heranzuziehen? 

Auch hiefür gilt der Basis-Listenpreis der ursprünglichen Anschaffung (dh für das Neufahrzeug). Ein aktueller Listenpreis oder ein niedrigerer Ankaufspreis wird hingegen NICHT berücksichtigt. 
 

Fragen zur Förderbarkeit bei Miete & Leasing: 

Frage 3.24: Sind Investitionsgüter mit einer Mietkauf-Option förderbar? 

Ja, allerdings müssen die Investitionsgüter beim antragstellenden Unternehmen aktiviert werden. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich an der Höhe der Aktivierung. 

Frage 3.25: Sind leasingfinanzierte Anlagen förderbar? 

Leasingfinanzierte Investitionen sind dort förderbar, wo das Leasinggut aktiviert wird (Hinweis: Aktivierung beim Leasingnehmer nur bei wirtschaftlichem Eigentum!). 

Frage 3.26: Sind Sale-and-lease-back-Transaktionen förderbar? 

Nein, der Verkauf von bereits betrieblich genutzten Anlagegütern durch ein Unternehmen an eine Leasinggesellschaft oder sonstige Finanzierungsinstitute, die diese Anlagegüter sodann wieder an das verkaufende Unternehmen oder ein anderes Unternehmen aus der Unternehmensgruppe verleast oder sonstwie überlässt, ist als Umgehung der Förderbedingungen anzusehen und daher nicht förderbar. 

Frage 3.27: Ist der Ankauf von bereits im Unternehmen genutzten Anlagegütern, die gemietet oder geleast werden, förderbar? 

Nein, da hier die „erste Maßnahme“ in Form der Lieferung bereits erfolgt ist, kann ein „Rauskaufen“ von bereits geleasten, gemieteten oder sonst überlassenen Anlagegütern nicht gefördert werden. 

Frage 3.28: Ist die Vermietung einer Maschine, die von einer österreichischen Gesellschaft angeschafft wurde, an eine ausländische Tochtergesellschaft förderbar? 

Nein. Die geförderten Vermögensgegenstände sind nämlich mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen („Sperrfrist“ gemäß Punkt 6.6 der Richtlinie); sie dürfen in diesem Zeitraum weder verkauft noch sonst für Zwecke außerhalb einer österreichischen Betriebsstätte verwendet oder gemäß § 6 Z 6 lit a EStG überführt werden. Ausgenommen ist nur Software, die auchinternational genutzt“ werden kann. 
 

Frage 3.29: Ist die Nutzung von förderungsfähigen Maschinen/Anlagen im Ausland möglich? 

Wenn das österreichische Unternehmen eine geförderte Anlage/Maschine zB auf einer Baustelle im Ausland verwendet, damit jedoch keine Auslandsbetriebsstätte iS § 29 BAO begründet, so wäre dies möglich. Die bloße Verwendung stellt sohin keine für die Förderung schädliche Handlung dar. Solange die Investitionen in der Inlandsbetriebsstätte iS Punkt 6.6 der Richtlinie verbleiben, bleiben sie förderbar. 

Frage 3.30: Welche Fristen sind im Rahmen der Investitionsprämie zu beachten? 

  • Gemäß Punkt 6.6 (Teilstrich 2) der Richtlinie muss das geförderte Unternehmen das Investitionsgut mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich belassen (Sperrfrist). In diesem Zeitraum darf das Investitionsgut weder verkauft noch für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet oder gemäß § 6 Z 6 lit a EStG überführt werden.
  • Weiters muss gemäß Punkt 6.6 (Teilstrich 5) der Richtlinie auch eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen beachtet werden. 

Frage 3.36: Sind Investitionen sowohl mit E-Commerce-Prämie als auch mit Investitionsprämie förderbar? 

Ja. Beide Förderungen können gleichzeitig und für dieselben Investitionen gewährt werden.
 

Klarstellungen zu den Schwerpunktthemen (Prämien 14 %)

Zu Ökologisierung:

Frage 4.21.2: Wie erfolgt der Nachweis über den Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern bei Errichtung einer E-Ladestation? 

Bei der Förderung von E-Ladestationen hat die Bestätigung über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern durch Vorlage des Stromliefervertrags, einer Bestätigung des Stromlieferanten oder Ladekarte bzw eines geeigneten Nachweises (Rechnung der Anlage, Eigendeklaration) bei Eigenproduktion von erneuerbaren Energieträgern zu erfolgen. 

Hinweis: Die in der Vorfassung ebenfalls noch enthalten gewesene Bedingung, wonach E-Fahrzeuge mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden müssen, wurde gestrichen. 

Frage 4.26: Ist der (Aus-)Bau von Wohngebäuden förderbar? 

Weder der (Aus-)Bau noch die Sanierung von Wohngebäuden ist förderbar. Hingegen sind die in Anhang 1 der Richtlinie aufgezählten Maßnahmen (zB thermische Sanierung etc) förderbar, wenn sie an Betriebsgebäuden vorgenommen werden. 

Auch Wohngebäude zur Vermietung an Private sind grundsätzlich vom Ausschluss erfasst. Touristische Gebäude sind hingegen als Betriebsgebäude anzusehen und deren Errichtung und Ausbau folglich förderbar. 

Zu Digitalisierung: 

Frage 5.2: Welche Investitionen sind unter dem Begriff Home-Office förderbar? 

Für Home-Office-Investitionen ist die taxative Liste (!) gemäß Anhang 2 der Richtlinie maßgeblich. 

Frage 5.8: Wird Client-Equipment wie Headsets, Mikrophone, Mobiltelefone, Laptops oder Bildschirme gefördert?

Diese Investitionen können zwar nicht im Rahmen der Zuschussförderung mit 14 % als „Digitalisierung“ gefördert werden, allerdings zählen sie zu den förderbaren Investitionen und werden demnach mit 7% gefördert. 

Frage 5.11: Zählen zB Verlängerungen von Softwarelizenzen zu förderbaren Neuanschaffungen? 

Verlängerungen von Softwarelizenzen fallen NICHT unter die förderbaren Neuanschaffungen. Erweiterungen von Softwarelizenzen zählen hingegen bei Aktivierung zu den förderbaren Neuanschaffungen. 

Frage 5.13: Sind CNC/CAD-Maschinen mit 14% förderbar? 

Nein, eine CNC/CAD-Maschine ist nicht mit 14% förderbar. Werden hingegen die Sensoren, Messeinrichtungen und Steuerungssoftware separat angekauft und aktiviert, sind diese förderbar.
 

Klarstellung zur Abrechnung 

Frage 8.2: Werden bei Abrechnung der Investitionsprämie Sammelrechnungen akzeptiert? 

Nein, es muss für jede beantragte und abgerechnete Investition eine separate Rechnung vorgelegt werden. 

Frage 8.3: Ist es möglich, eine Investition, die mit einer separaten Rechnung abgerechnet wird, auf 7% und 14% förderbare Bestandteile aufzuteilen? 

Nein, jede Investition, die mit einer separaten Rechnung abzurechnen ist, kann nur entweder einer Förderbarkeit von 7% oder 14 % zugerechnet werden. 

Frage 8.4: Was passiert mit einem Antrag, in dem als Investitionsvolumen mehr als 20 Mio EUR angegeben wurde, im Nachhinein jedoch festgestellt wird, dass dieser Betrag unterschritten wird? 

Ein derartiger Antrag wäre korrekterweise bis 28.2.2022 (und nicht erst bis 28.2.2024) abzurechnen. Ist die letztlich maßgebliche kürzere Frist bereits verstrichen, ist eine Förderung daher nicht (mehr) möglich!
 

FAZIT 

In Zusammenhang mit der in der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ (in der geltenden Fassung vom 1.9.2020) stellen sich in der Praxis immer wieder Zweifelsfragen, deren Beantwortung die AWS in ihrem Fragenkatalog sammelt und veröffentlicht (dzt FAQ-Fassung vom 25.9.2020). Insbesondere sollte im Zeitpunkt der Antragstellung für eine Investitionsprämie auf den jeweils aktuellen Meinungsstand der mit der Förderabwicklung betrauten AWS, welcher in den FAQ dokumentiert wird, geachtet werden. 

Den vollständigen Fragenkatalog (FAQ) der AWS finden Sie HIER.

Wir möchten Sie auch noch auf unser nächstes WEBINAR "Praxisfragen zur Investitionsprämie" am 3.11.2020 | 15:30 bis 17:00 Uhr hinweisen, bei dem wir über den aktuellen Stand und über Zweifelsfragen zu dieser Förderthematik berichten werden.

Für weitergehende Fragen zu dieser Thematik oder auch zu anderen COVID-19-Fördermaßnahmen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.