NEWS  |   |  

CORONAVIRUS | Hilfsmaßnahmen für Arbeitnehmer im Lockdown 2.0

In Anbetracht des besorgniserregenden Anstiegs der COVID-19-Infektionen sah sich die österreichische Bundesregierung zur Verordnung eines neuerlichen „Lockdowns“ mit Wirkung ab 3.11.2020 gezwungen, wodurch es insbesondere auch im Unternehmensbereich zu erheblichen Einschränkungen kam. Aufgrund der weiteren dramatischen Zunahme der Infektionszahlen und dem drohenden Kollaps des Gesundheitswesens wurde der Lockdown für den Zeitraum von 17.11.2020 bis (zunächst) 6.12.2020 noch erheblich verschärft, wovon im Bereich der Wirtschaft viele weitere Unternehmen bzw Branchen durch Betriebsschließungen und Betretungsverbote etc betroffen sind. Zur Abfederung der daraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme wurden seitens der Regierung neue bzw erweiterte Hilfsmaßnahmen beschlossen. Was den Arbeitnehmerbereich betrifft, so ist hier das Instrumentarium der „Kurzarbeit“ nach wie vor eine tragende Säule. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen daher einen Überblick über die derzeit im Umsetzung befindlichen Adaptierungen der Kurzarbeit (Phase 3) sowie über einige weitere Begleitmaßnahmen für den Belegschaftsbereich geben.

Bereits das Inkrafttreten der „COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ führte ab 3.11.2020 für bestimmte Unternehmen bzw Branchen (insb. Gastronomie, Hotellerie, Freizeit- und Veranstaltungsbereich) zu wesentlichen Einschränkungen ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten. Dem nicht genug, wurde – aus bekannten Gründen – mit Wirkung ab 17.11.2020 eine neue „COVID-19-Notmaßnahmenverordnung“ (COVID-19-NotMV – BGBl II Nr. 479/2020 vom 15.11.2020) nachgelegt, wodurch der bereits verordnete „Lockdown“ insbesondere auch im Unternehmensbereich noch erheblich verschärft wurde (Ausweitung der Schließungen bzw Betretungsverbote insb. auch auf weite Bereiche des Handels sowie der persönlichen Dienstleistungen). Die COVID-19-NotMV soll mit Ablauf des 6.12.2020 wieder außer Kraft treten, sodass – nach derzeitigem Stand – ab Montag, 7.12.2020, die Einschränkungen für die betroffenen Unternehmen wieder wegfallen sollten. 

Bereits bei Bekanntgabe der Verschärfungen des „Lockdown light“ zum heutigen „Lockdown 2.0.“ hat die Bundesregierung am 14.11.2020 verschiedene weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft angekündigt: Aus dem Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums ist hier insbesondere die geplante Ausweitung des pauschalen Umsatz-Ersatzes auf weitere Branchen sowie die Verlängerung bzw Adaptierung des Fixkostenzuschusses (FKZ II) zu nennen. Das Arbeitsministerium wird insbesondere die Regelungen zur Kurzarbeit (dzt KUA Phase 3) entsprechend adaptieren, weiters die arbeitsrechtlichen Erleichterungen für das Arbeiten im Homeoffice verlängern und die derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen Änderungen bei der „Sonderbetreuungszeit“ vorantreiben. Über die Neuauflage der Kurzarbeit sowie div. weitere Maßnahmen für Arbeitnehmer möchten wir Sie im Folgenden auf den aktuellen Stand bringen:

Änderungen bei der Kurzarbeit (Phase 3) 

Über die Eckpunkte der Kurzarbeit in ihrer derzeitigen „Phase 3“ haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KURZARBEIT – Neuerungen für Phase 3 ab 1.10.2020“ vom 2.10.2020). Nachfolgend finden Sie weitere Details, die sich durch den „Lockdown Light“ seit 3.11.2020 und den nunmehrigen verschärften „Lockdown 2.0“ ab 17.11.2020 ergeben:  

Rückwirkende Beantragung der KUA Phase 3 weiterhin möglich 

Ursprünglich sollte eine rückwirkende Beantragung der KUA Phase 3 für November nur bis 20.11.2020 möglich sein. Nunmehr wurde die rückwirkende Beantragungsmöglichkeit bis zum Ende des Lockdowns 2.0 verlängert (aus heutiger Sicht also bis 6.12.2020). 

Bereits für den Lockdown light und die damit einhergehenden Betriebsschließungen und -einschränkungen erfolgte eine Anpassung der KUA-Richtlinie, um so den betroffenen Unternehmen einen einfacheren und schnelleren Zugang zur Kurzarbeit Phase 3 zu ermöglichen. Folgende Änderungen ergeben sich durch den Lockdown light und den Lockdown 2.0: 

Unterschreitung von 30 % bzw 10 % Arbeitsleistung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt: 

  • ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS
  • WKO gibt eine Pauschalzustimmung
  • Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30 % Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich
  • Im November 2020 bzw für die Dauer des Lockdowns sind auch 0 % Arbeitsleistung möglich
  • Somit ist auch eine Unterschreitung von 30 % bzw 10 % Arbeitsleistung zulässig!

Unterschreitung des beantragten Arbeitszeitausmaßes 

Wurde bereits die KUA Phase 3 beantragt und stellt sich nunmehr heraus, dass sich aufgrund der derzeitigen Situation das Arbeitsausmaß auf unter 30 % reduziert, ist ein Änderungsbegehren erforderlich, da für die Unterschreitung der 30 % die Zustimmung der Sozialpartner erforderlich ist. Hierfür ist die Beilage 2 auszufüllen. Die Beantragung der Unterschreitung der 30 % kann während des beantragten Kurzarbeitszeitraums jederzeit erfolgen. Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, ist für die Unterschreitung keine ausdrückliche Genehmigung der Sozialpartner erforderlich.   

Betriebe, die konkret vom Lockdown betroffen sind und einen Arbeitsausfall von 100 % haben, müssen derzeit die Beantragung der KUA mit einem Arbeitsausfall von 90 % vornehmen, können dann aber in der AMS-Abrechnung die vollen 100 % Arbeitsausfall geltend machen. Die Regelungen dazu sind derzeit in Ausarbeitung.

Wirtschaftliche Begründung

Für Phase 3 ist grundsätzlich vorgesehen, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit durch eine Prognoserechnung nachzuweisen ist und bei Betrieben, wo eine Beantragung für mehr als fünf Arbeitnehmer erfolgt, ist diese Prognoserechnung zusätzlich von einem Steuerberater zu bestätigen.

Eine Ausnahme besteht nun für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, denn für diese ist keine Bestätigung des Steuerberaters notwendig. Nichtsdestotrotz ist aber eine Prognoserechnung vorzulegen.

Lehrlinge in Kurzarbeit

Werden Lehrlinge in die Kurzarbeit Phase 3 miteinbezogen, so gilt grundsätzlich für die arbeitsfreien Zeiten eine Ausbildungsverpflichtung. Diese wird für den Zeitraum des Lockdowns ausgesetzt.

Corona-Prämien als Schwerpunkt in KV-Verhandlungen

Im Rahmen der KV-Verhandlungen wurde in vielen Sparten die Bezahlung einer „Corona-Prämie“ beschlossen. Beispielsweise sieht der Kollektivvertrag für den Handel für Lehrlinge eine verpflichtende Corona-Prämie vor, wenn diese während des Lockdowns statt des Homeschoolings zur Arbeit eingeteilt wurden. Für die Angestellten des Handels wurde die Zahlung einer Corona-Prämie iHv EUR 150,00 nahe gelegt, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zulassen.  Auch der Kollektivvertrag für die Metallindustrie fordert zur Zahlung einer Corona-Prämie iHv EUR 150,00 auf, wenn es für den Betrieb zumutbar ist. 

Klarstellung des AMS bezüglich Ausbildungsstunden 

Eine Klarstellung gab es auch seitens des AMS hinsichtlich der Weiterbildungsstunden während der Kurzarbeit, zumal nach der AMS-Förderrichtlinie eine Ausbildung von mindestens 16 Stunden verlangt wird, um für die Qualifizierungsmaßnahme eine Förderung zu erhalten. Hier ist jedoch zwischen der Förderung für die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme und der Förderung für die Ausfallstunden zu unterscheiden. Dazu wurde seitens des AMS nunmehr klargestellt, dass auch kürzere Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden.

Nachweis der beruflichen Tätigkeit (Musterschreiben der WKO) 

Nach den einschränkenden Ausgangsregelungen der Verordnung ist während des verschärften Lockdowns ein Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur für bestimmte Anlässe zulässig, insbesondere auch fürberufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist“ (vgl § 1 Abs 1 Z 4 COVID-19-NotMV; zB weil kein Arbeiten im Homeoffice möglich ist). Dies ist im Falle einer Kontrolle gegenüber Organen bzw Behörden auf Verlagen glaubhaft zu machen (§ 16 Abs 1 COVID-19-NotMV). 

Dafür hat die Wirtschaftskammer eine Arbeitgeberbestätigung ausgearbeitet, die der Dienstgeber für Dienstnehmer ausstellen kann, um während ihrer notwendigen beruflichen Tätigkeit bzw am Arbeitsweg im Kontrollfalle eine entsprechende „Glaubhaftmachung“ bewerkstelligen zu können. 

Diese Vorlage finden Sie hier: WKO Musterschreiben berufliche Tätigkeit.

Weitere Stundungs- und Ratenvereinbarungen der ÖGK 

Nach den bereits bestehenden Stundungs- und Ratenvereinbarungen hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aufgrund des neuerlichen Lockdowns ein weiteres Maßnahmenpaket veröffentlicht. Dieses sieht konkrete Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe mit Betretungsverbot vor. Für solcherart direkt betroffene Betriebe gibt es ein neues Stundungspaket für die Beiträge der Monate Oktober bis Dezember 2020. Die Beträge können im Anschluss auch in Raten entrichtet werden. 

Aber auch „nur“ indirekt betroffene Betriebe (zB Zulieferer von Hotelbetrieben) können diese Stundungs- und Ratenvereinbarungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, müssen aber bei der Antragstellung ihre Liquiditätsprobleme entsprechend darlegen.

Nichtsdestotrotz ist zu beachten, dass die Meldungen jedenfalls auch weiterhin fristgerecht eingebracht werden müssen. Für die Beantragung von Zahlungserleichterungen sollte man sich ehestmöglich mit dem regionalen Betreuer bei der ÖGK in Verbindung setzen. 

Nähere Infos zu den neuen Erleichterungen finden Sie hier: SV Maßnahmenpaket 

Schwangere und Covid-19 

Zu Unsicherheiten kommt es auch immer wieder bei Arbeitgebern, die in ihrem Betrieb Schwangere beschäftigen. Hier stellt sich die Frage, worauf man bei deren Beschäftigung während der Corona-Krise achten muss. Für schwangere Frauen gibt es während der Corona-Krise kein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, es müssen aber erhöhte Schutzmaßnahmen eingehalten werden. So sollte zum einen darauf geachtet werden, dass Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, zum anderen, dass der Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird. Ansonsten empfiehlt es sich, der betreffenden Mitarbeiterin ein eigenes Büro oder die Möglichkeit des Arbeitens im „Home Office“ anzubieten.  Sind keine geeigneten Schutzmaßnahmen möglich, ist die Arbeitnehmerin unter Entgeltfortzahlung vom Dienst freizustellen. 

Ist im Betrieb das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes erforderlich, muss sichergestellt werden, dass die schwangere Arbeitnehmerin nach einer Tragedauer von maximal einer Stunde eine Pause einlegt. 

Atemschutzmasken der Kategorien FFP 1, 2 und 3 dürfen hingegen von Schwangeren NICHT getragen werden. Ist das Tragen solch einer Atemschutzmaske unabdingbar, hat der Dienstgeber auch hier eine Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung vorzunehmen (jedoch deshalb kein vorzeitiger Mutterschutz). 

Sonderbetreuungszeit 4.0 

Ein Gesetzesentwurf für eine neuerliche Änderung der „Sonderbetreuungszeit“ (SBZ) findet sich derzeit in parlamentarischer Behandlung. Das neue Modell der Sonderbetreuungszeit soll rückwirkend ab 1.11.2020 in Kraft treten und bis 9.7.2021 (also bis Schulschluss) gelten, wobei innerhalb dieses Zeitraumes insgesamt bis zu vier Wochen SBZ zustehen sollen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wäre auch ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Bund rückwirkend ab 1.11.2020 gegeben (der künftig 100 % betragen, jedoch nur bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage möglich sein soll). Neu bei diesem Sonderbetreuungszeitmodell ist insbesondere auch, dass nunmehr ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers bestehen soll (bisher war eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich), diese auch für Schlüsselkräfte gilt und auch geringfügige Beschäftigte umfasst. 

In Anspruch genommen werden kann diese Sonderbetreuungszeit von Personen, die eine Betreuungspflicht gegenüber Kindern bis zu 14 Jahren haben und eine behördliche Schließung der Betreuungseinrichtung vorliegt. Umfasst sind auch wiederum Betreuungspflichten für Menschen mit Behinderung sowie für pflegebedürftige Angehörige, wenn die Betreuungsperson wegfällt. Auch für abgesonderte Kinder bis 14 Jahre (in Quarantäne) kann die Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden. 

Sobald das Gesetz zu dieser „Sonderbetreuungszeit 4.0“ vorliegt, werden wir Sie gerne über die näheren Details informieren.

FAZIT

Nachdem die Lockdown-Maßnahmen vorerst bis 6. Dezember d. J. befristet sind, eine nochmalige Verlängerung allerdings nicht auszuschließen ist, bleibt zunächst abzuwarten, wie sich die COVID-19-Pandemie hierzulande weiterentwickelt, und zu hoffen, dass es nicht noch weiterer Anpassungen der Kurzarbeitsrichtlinie und der sonstigen Maßnahmen bedarf. 

Aufgrund des erheblichen Aufwandes für die Abrechnung der Kurzarbeit und die damit einhergehenden Kosten ist fraglich, wieviele der neuerlich betroffenen Unternehmen die Kurzarbeit abermals in Anspruch nehmen oder aber andere Maßnahmen setzen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. 

Für Fragen und Unterstützung rund um die Abrechnungen stehen Ihnen die Verfasserinnen bzw. auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Global Employment Services​​​​​​​" gerne zur Verfügung.

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER