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ERINNERUNG | Wichtiger Termin 30. September 2021!

Emhofer Laura  |  Rogl Peter

Der 30. September ist grundsätzlich einer der wichtigsten Termine des Finanz- und Steuerjahres (Regulierung von Steuernach- und -vorauszahlungen, Meldepflichten, Vorsteuerrückvergütungen ua). Wie bereits im Vorjahr, werden aufgrund von COVID-19-Sonderregelungen allerdings auch heuer nochmals verschiedene Fristverlängerungen und Erleichterungen gewährt. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick, was Sie unbedingt noch bis Monatsende erledigen sollten, um negative Folgen zu vermeiden.

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2021 

Sollten Ihre aktuell (idR auf Basis der letzten Veranlagung, lt geltendem VZ-Bescheid 2021) festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr überhöht sein, so besteht gemäß § 45 Abs 3 EStG nur noch bis Ende September die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Herabsetzungsantrag einzubringen. Die Begründung des Antrages muss schlüssig sein und hat auch eine Prognoserechnung des voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens zu enthalten (bzw sollte im Falle eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2020/21 die Steuerrechnung natürlich auf den Ist-Zahlen basieren). Die Plansteuerrechnung sollte möglichst realistisch sein, um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2021 zu vermeiden (wenngleich hiefür ausnahmsweise keine Anspruchszinsen anfallen, siehe dazu gleich). Der Herabsetzungsantrag kann auch elektronisch via Finanz-Online gestellt werden. Im Falle einer Stattgabe wird das aus der Herabsetzung resultierende Guthaben mit der 4. Quartals-VZ-Vorschreibung per 15.11.2021 verrechnet (sog. „Ausgleichsviertel“). 

Für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen ist der KöSt-Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger als Steuersubjekt gegenüber dem Finanzamt zu stellen, wobei in die Plansteuerrechnung natürlich sämtliche Gruppenmitglieder einzubeziehen sind. 

Sonstige Hinweise

  • Im Falle von überschüssiger Liquidität könnte allenfalls auch überlegt werden, auf eine Herabsetzung der lfd VZ zu verzichten und somit überhöhte ESt- bzw KöSt-VZ in Kauf zu nehmen, zumal die daraus resultierenden Steuerguthaben dzt mit 1,38 % pa verzinst werden („Anspruchszinsen“ gem. § 205 BAO), was angesichts der aktuellen Zinslandschaft durchaus attraktiv erscheint.
  • Analog zu den Ertragsteueranpassungen können auch die lfd SV-Beiträge von Selbständigen herabgesetzt (bzw auch erhöht) werden, was jedoch grundsätzlich bis zum Jahresende möglich ist (jedoch ein diesbezüglicher Antrag an die  SVS bis Mitte Oktober zweckmäßig ist, um die Beiträge noch in der letzten Vorschreibung per 30.11.2021 unterzubringen).

(Keine) Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2020

Nach allgemeinem Verfahrensrecht (§ 205 BAO) ist für Ertragsteuernachzahlungen und -guthaben ab 1. Oktober des Folgejahres eine sog. „Anspruchsverzinsung“ iHv 2 % über dem Basiszinssatz (ds derzeit unverändert 1,38 % pa) vorgesehen. Im Falle von ESt- bzw KöSt-Nachzahlungen sind Anspruchszinsen durch zeitgerechte „Anzahlungen“ vermeidbar (ungeachtet der Erklärungseinreichung und Veranlagung).

Aufgrund der geltenden COVID-19-Sondergesetzgebung ist jedoch iZm Nachforderungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 von einer Vorschreibung der Anspruchszinsen abzusehen (§ 323c Abs 14 Z 2 BAO). Demgemäß fallen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen für die Jahre 2019 und 2020 auch ohne Entrichtung von Anzahlungen keine Anspruchszinsen an, während Steuerguthaben aufgrund überhöhter Vorauszahlungen sehr wohl verzinst werden.

Ungeachtet der Anspruchszinsen sind jedoch Anzahlungen auch derzeit möglich, wobei Sie darauf achten sollten, dass auf dem Überweisungsbeleg ein eindeutiger Verwendungszweck angeführt wird, um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten (zB „E 1 – 12 / 2020“ bzw „K 1 – 12 / 2020“).

Exkurs: Nach derzeit geltendem Verfahrensrecht ist gemäß § 205 BAO lediglich eine Verzinsung von Ertragsteuerguthaben (ESt und KöSt) vorgesehen. Aufgrund der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat Österreich jedoch auch überfällige USt-Guthaben zu verzinsen, wobei die Umsetzung im nationalen Recht abzuwarten bleibt (siehe dazu unseren gesonderten NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | VwGH bestätigt Verzinsung überfälliger USt-Guthaben!“ vom 21.9.2021). 

Anzeigepflicht für Umgründungen zum 31.12.2020 

Wer mit (bilanzieller und ertragsteuerlicher Rück-)Wirkung zum Umgründungsstichtag 31.12.2020 Umstrukturierungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes vorgenommen hat, hat diese aufgrund der Neunmonatsfrist gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bis spätestens 30.9.2021 jedenfalls auch beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (insofern nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen eine Finanzamtsmeldung geboten war; etwa gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG für Einbringungsvorgänge ohne Firmenbuchanmeldung). Die Anzeige hat grundsätzlich sowohl seitens des Übertragenden als auch des Übernehmenden an das zuständige Finanzamt zu erfolgen (FAÖ bzw FAG). Beachte: Während Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag der Frist bereits beim zuständigen Gericht einlangen (!) müssen, ist bei Finanzamtsmeldungen bzw -anzeigen die Postaufgabe ausreichend. 

Hinweis: Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der unternehmensrechtlichen und steuerlichen Fristen bei Umgründungen keine Änderungen iZm COVID-19 gibt! 

Rückerstattung von EU-Vorsteuern 

Hinsichtlich der strengen Antragsfrist bis 30.9.2021 und des zu beachtenden Formalprozedere verweisen wir auf unseren ausführlichen NL-Beitrag „VORSTEUERERSTATTUNG | Versäumen Sie die Ausschlussfristen nicht!“ vom 20.5.2021.

Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch 

Im Zuge der COVID-19-Sondergesetzgebung ebenfalls erstreckt wurde die Frist für die Erstellung (von fünf auf neun Monate) und Offenlegung (von neun auf zwölf Monate) der Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht. Demgemäß müssen Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 somit nicht bis 30.9.2021 sondern erst bis spätestens 31.12.2021 offengelegt werden. Erst für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen NACH dem 31.12.2020 ist wieder die reguläre Neunmonatsfrist zu beachten, sodass Jahresabschlüsse zum 31.1.2021 bzw 28.2.2021 ggfs früher beim Firmenbuchgericht einzureichen sind als jene zum 31.12.2020 (siehe im Detail unseren ausführlichen NL-Beitrag „OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Veröffentlichung des Jahresabschlusses!“ vom 23.7.2021). 

Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine 

Für den Verbleib in der BMF-Liste der spendenabzugsbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen grundsätzlich binnen neun Monaten nach dem Abschlussstichtag dem Finanzamt Österreich die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen zu übermitteln. 

Nach Ansicht des BMF finden die Sonderfristverlängerungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen (§ 3a COVID-19-GesG, siehe oben) auch hier sinngemäße Anwendung, sodass auch heuer – wie bereits im Vorjahr -  eine Fristerstreckung bis 31.12.2021 gewährt wird. 

Exkurs Spendengütesiegel: Dem Vernehmen nach wird auch für sämtliche noch in diesem Jahr durchzuführenden Spendengütesiegel-Verlängerungen eine Fristerstreckung bis 31.12.2021 gewährt. 

Abrechnung von Investitionsprämienanträgen bis 30.9.2021 (!) 

Im Zuge der letzten Änderungen der Förderungsrichtlinie im Mai d. J. (siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neuerungen bei der Investitionsprämie“ vom 23.6.2021) wurde für Abrechnungen eine wichtige Ausnahme von der grundsätzlichen Dreimonatsfrist dahingehend normiert, dass für der aws bis zum 30.9.2021 vorgelegte Abrechnungen keine bestimmte Abrechnungsfrist zu beachten ist, sodass (nur) für die bis dahin abgerechneten Investitionen deren Inbetriebnahme und Bezahlung auch bereits länger als drei Monate zurückliegen darf. Es ist also zu beachten, dass für sämtliche Förderanträge bzw -zusagen, bei denen die letzte Investition bis 30.6.2021 (oder noch früher) in Betrieb genommen UND bezahlt wurde, die Abrechnung bis spätestens 30.9.2021 durchzuführen ist, um hiefür den Prämienanspruch nicht zu verlieren. 

Geänderte Bankverbindungen der Finanzverwaltung 

Im Zuge der Finanzreform per 1.1.2021 kam es ua zur Zusammenlegung von Dienststellen innerhalb des nunmehrigen „Finanzamt Österreich“ (FAÖ) und damit einhergehend auch zu Änderungen von Kontonummern (IBAN) für Finanzamtsüberweisungen (vgl dazu unseren NL-Beitrag „FINANZAMTSREFORM | Änderungen und Neuorganisation seit 1.1.2021!“ vom 24.1.2021). 

In diesem Zusammenhang hat das BMF kürzlich mitgeteilt, dass nach wie vor viele Überweisungen an das „alte Finanzamts-Konto“ bei der BAWAG P.S.K. getätigt werden und dies ab 30.9.2021 nicht mehr toleriert werden kann, sodass es nach Ablauf dieser Toleranzfrist zu entsprechenden Rücküberweisungen, Säumnisfolgen etc kommen kann (nähere Infos finden Sie HIER). 

Und was können wir für Sie tun? 

Ihre Ansprechpartner bei ICON unterstützen Sie bei Bedarf gerne, auch bei den Antragstellungen und den dafür notwendigen Berechnungen

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Corporate Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung.