NEWS  |   |  

BILANZIERUNG | Diskontierungszinssätze für Sozialkapitalrückstellungen

Hochreiter Barbara  |  Loy Judith

Aufgrund der aktuellen Kapitalmarktentwicklung bestehen Zweifel, welche Diskontierungszinssätze bei der Berechnung von Sozialkapitalrückstellungen (Abfertigungs- und Pensionsrückstellung) anzuwenden sind. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit vertretbaren Abzinsungsfaktoren sowohl im UGB wie auch im IFRS.

Wie ist die Berechnung im UGB geregelt?

Im UGB werden Pensions- und Abfertigungsverpflichtungen mit dem Barwert der künftigen Verpflichtungen bewertet. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über die Höhe des Diskontierungszinssatzes. Laut Fachgutachten des Fachsenates für Unternehmensrecht und Revision kann aus Vereinfachungsgründen ein Realzinssatz, der mittel- bis langfristig bei 3-4 % liegt, herangezogen werden. Es wird jedoch, aufgrund der Teuerungsrate und der Änderungen am Kapitalmarkt, eine Diskontierung auf Basis eines Realzinssatzes am untersten Ende dieser Bandbreite empfohlen.

Aufgrund der aktuellen Kapitalmarktentwicklungen werden zurecht Zweifel an der Anwendung der Realzinssätze laut. An der Überarbeitung des Fachgutachtens wird gearbeitet. Die Diskontierungszinssätze werden künftig erwartungsgemäß, ähnlich wie im IFRS, auf aktuelle, aus dem Markt abgeleitet Zinssätze abzustellen sein.

Wie ist die Berechnung im IFRS geregelt?

Im IFRS ist der Diskontsatz für Leistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grundlage der Rendite, welche am Bilanzstichtag für erstrangige, festverzinsliche, laufzeit- und währungsadäquate Industrieanleihen am Markt erzielt werden, zu bestimmen.

In den letzten Monaten sind die Zinssätze im Gegensatz zu den vergangenen Jahren, relativ stabil. Ende Oktober 2011 lagen die Diskontsätze zwischen 4,44 % und 4,81 % (arithmetisches Mittel: 4,63 %). Da es sich um geschätzte Werte handelt ist eine Abweichung von 25 Basispunkten zulässig.

Berechnung vor Bilanzstichtag

Einige Unternehmen berechnen die Pensions- und Abfertigungsrückstellungen bereits vor dem Bilanzstichtag, um bei der Jahresabschlusserstellung keine zeitlichen Verzögerungen in Kauf nehmen zu müssen. Hier muss jedoch beachtet werden, dass eine Unsicherheit, durch die Entwicklungen des Zinsniveaus bis zum Ende des Bilanzstichtags, entstehen kann. Bei wesentlichen Schwankungen kann es erforderlich sein, eine Aktualisierung des Gutachtens durchzuführen. Aus diesem Grund wird empfohlen, versicherungsmathematische Gutschachten erst kurz vor Bilanzstichtag einzuholen.