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SPARPAKET | Die geplanten steuerlichen Maßnahmen ab 1.4.2012

Panholzer Maximilian  |  Presslmayer Elisabeth

Am 6.3.2012 passierte nunmehr die Regierungsvorlage zum "Stabilitätsgesetz 2012" den Ministerrat und wurde der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen in der Unternehmensbesteuerung nach derzeitigem Stand:
 

Beschränkung der Berücksichtigung von Auslandsverlusten im Inland

Ausländische Betriebsstättenverluste und Verlustanteile von ausländischen Gruppenmitgliedern können grundsätzlich auch weiterhin steuermindernd geltend gemacht werden. Ergibt sich allerdings aus der - auch weiterhin gebotenen - Umrechnung der Auslandsverluste nach österreichischen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (zB Imparitätsprinzip bei der Bewertung unfertiger Aufträge) ein höherer Verlust, so  kann künftig nur noch der geringere, nach ausländischem Steuerrecht ermittelte Verlust die inländische Besteuerungsgrundlage vermindern.

Durch diese zweifache Deckelung für die Berücksichtigung von Auslandsverlusten kann es auch zu keinen Nachversteuerungslücken mehr kommen (Neuregelung bereits ab der Veranlagung 2012 anzuwenden).

Änderungen bei der steuerlichen Forschungsförderung

Die Finanzverwaltung will in Zukunft die Anträge auf Forschungsprämien einer (noch) genaueren Prüfung dahingehend unterziehen, ob alle Voraussetzungen für eine prämienbegünstigte Forschung und experimentelle Entwicklung vorliegen. Für diese Beurteilung kann die Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) als "Gutachter" herangezogen werden.
Bis zur Geltendmachung der FPr kann aber auch der Steuerpflichtige vorweg ein Gutachten bei der FFG einholen. Diesfalls hat das Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die begünstige Forschung und experimentelle Entwicklung mittels Bescheid festzustellen. Somit kann die Forschungsprämie bei einer späteren Betriebsprüfung zumindest dem Grunde nach nicht mehr in Frage gestellt werden, die Unsicherheit betreffend die Höhe der Bemessungsgrundlage bleibt freilich bestehen. 

Im Gegenzug wird für die Auftragsforschung erfreulicherweise die Deckelung der Bemessungsgrundlage von bisher 100.000 auf 1 Mio Euro angehoben (wirksam bereits für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2012 beginnen).

Mineralölsteuer: Abschaffung der Begünstigungen für Busse, Schienenfahrzeuge und Agrardiesel

Streichung der Steuerbefreiung für Flüssiggas für im Ortslinienverkehr eingesetzte Fahrzeuge sowie der MöSt-Rückvergütung für Schienenfahrzeuge und für Agrardiesel. 

Befristete Solidarbeiträge für Besserverdiener (Sonderzahlungen, GFB)

Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttobezug ab ca 185 TEUR müssen künftig - befristet für die Jahre 2013 bis 2016 - einen nach Einkommenshöhe gestaffelten "Solidarbeitrag" in Form einer höheren Besteuerung des bisher einheitlich mit 6 % versteuerten "Jahressechstels" (13. und 14. Bezug, insb. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) in Kauf nehmen. Konkret bleibt die begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen bis zu einem Brutto-Monatsbezug von 13.280 Euro unverändert (6 %), darüber hinausgehende Monatsbezüge bis 25.780 Euro werden künftig mit 27 % besteuert (= LSt-Erhöhung um 3 %), darüber hinausgehende Monatsbezüge bis  42.477 Euro mit 35,75 % (= LSt-Erhöhung um 4,5 %) und Monatsbezüge ab 42.448 Euro schließlich mit dem Spitzensteuersatz von 50 % (= LSt-Erhöhung um 6,28 %) versteuert.

Analog dazu soll auch der (investitionsbedingte) Gewinnfreibetrag für einkommensteuerpflichtige Unternehmer (natürliche Personen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft), welcher bisher in Höhe von bis zu 13% des steuerlichen Gewinns, höchstens jedoch 100 TEUR je Veranlagungsjahr (somit 13 % GFB für Gewinne von max. 769.230 Euro), geltend gemacht werden konnte, künftig für Gewinne ab 175 TEUR reduziert werden wie folgt:

  • 7 % GFB für Gewinne zwischen 175 und 350 TEUR 
  • 4,5 % GFB für Gewinne zwischen 350 und 580 TEUR
  • Kein GFB mehr für Gewinne über 580 TEUR

Keine Änderung ergibt sich für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von geschäftsführenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 25 %, da für diese schon bisher keine Begünstigungen im obigen Sinne bestanden.

Änderungen bei der Liegenschaftsbesteuerung

Derzeit sind Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften im Privatvermögen bekanntlich nur dann steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist (idR 10 Jahre) erfolgt. Gewinne aus Veräußerungen ab 1.4.2012 (Verpflichtungsgeschäft!) sollen hingegen stets einer Besteuerung unterzogen werden wie folgt:

  • "Neuvermögen": Veräußerungsgewinne für Immobilien, die auch nach altem Recht noch steuerhängig waren (insb. Erwerb nach dem 1.4.2002), werden künftig mit einem festen Steuersatz von 25 % versteuert. Ab dem 11. Jahr ist der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn zudem um einen "Inflationsabschlag" von 2 % pa, jedoch maximal um 50 %, zu reduzieren.

  • "Altvermögen": Auch die Veräußerung von Immobilien, die nach altem Recht nicht mehr steuerverhangen gewesen wären (insb. Erwerb vor dem 1.4.2002) wird künftig einer Besteuerung unterzogen: Sofern für solche Liegenschaften Umwidmungen von Grünland auf Bauland nach dem 31.12.1987 erfolgten, werden 60 % des Veräußerungserlöses (nicht des -gewinns!) der Besteuerung unterzogen (60 % x 25 % = 15 % Steuerbelastung vom Veräußerungserlös). Für alle übrigen Altimmobilien werden hingegen "nur" 14 % des Veräußerungserlöses besteuert (14 % x 25 % = 3,5 % Steuerbelastung). Auf Antrag wird alternativ nur der tatsächlich niedrigere Wertzuwachs besteuert (Veräußerungsgewinnermittlung unter Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten).
     
    Die bisherigen Steuerbefreiungen für Hauptwohnsitze bzw selbst hergestellte, nicht vermietete Gebäude ("Häuslbauer") bleiben aufrecht bzw wurden teilweise erweitert.

Die neue "Immobilienertragsteuer" iHv grds 25 % gilt künftig auch für die im Betriebsvermögen von natürlichen Personen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) befindliche Liegenschaften, dh es werden fortan auch bisher steuerneutrale Wertänderungen von Grund und Boden bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 bzw Abs 3 EStG nach den allgemeinen oa Bestimmungen erfasst. Bei natürlichen Personen(gesellschaften) mit Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG (Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB), wo bereits nach bisherigem Recht sowohl Grund und Boden wie auch Gebäude steuerhängig waren, werden Veräußerungsgewinne für Liegenschaften künftig ebenfalls mit dem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert (Ausnahmen für gewerbliche Grundstückshändler uä sowie bei erfolgten Teilwertabschreibungen und Übertragung stiller Reserven gem. § 12 EStG). Keine Änderungen ergeben sich hingegen für Immobilien, welche sich im Gesellschaftsvermögen vom Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) befinden.

Die neue Immobilienertragsteuer gilt analog auch für die Veräußerung durch Privatstiftungen, wo sie im Rahmen der "Zwischenbesteuerung" von 25 % zu berücksichtigen ist mit Anrechnungsmöglichkeit auf die Kapitalertragsteuer auf Zuwendungen an die Begünstigten.

Die Entrichtung der Immobilienertragsteuer soll ab dem Jahr 2013 im Regelfall mittels Selbstberechnung durch den durchführenden Notar erfolgen. In Ausnahmefällen ist eine Vorauszahlung durch den Steuerpflichtigen zu entrichten. Bei Veräußerung von Privatvermögen, nicht hingegen bei Betriebsvermögen, hat die Immobilienertragsteuer "Endbesteuerungswirkung".

Exkurs: Die gesetzlichen Vorschriften betreffend Grundsteuer und Grunderwerbsteuer erfahren durch das "1. Stabilitätsgesetz 2012" keine materiellen Änderungen.

Umsatzsteuer

Bislang war es möglich, bei grundsätzlich (unecht) steuerfreien Vermietungsumsätzen zur Steuerpflicht zu optieren, sodass für die mit der Vermietung zusammenhängenden Vorleistungen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. Diese Option soll künftig nur mehr dann möglich sein, wenn auch der Mieter seinerseits weitestgehend vorsteuerabzugsberechtigt ist ("nahezu ausschließliche Verwendung" des Mietobjekts für vorsteuerabszugsberechtigte Umsätze, Bagatellgrenze 5 %). Von dieser Einschränkung insbesondere betroffen sind Körperschaften öffentlichen Rechts sowie sämtliche Vermietungsmodelle mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern (zB Banken, Versicherungen, Ärzte) oder Nichtunternehmern (zB Kommunalleasing, Mietkaufmodelle).
Die einschränkende Neuregelung ist anzuwenden auf alle nach dem 31.3.2012 beginnenden Miet- und Pachtverhältnisse, soferne mit der Gebäudeerrichtung (Bauausführung!) nicht vor dem 1.4.2012 begonnen wurde, sowie für nach dem 31.3.2012 begründetes Wohnungseigentum.

Weiters wird der Berichtigungszeitraum für den Vorsteuerabzug auf Gebäudeinvestitionen für Fälle einer späteren Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, von derzeit 10 auf 20 Jahre verlängert.
Der ausgedehnte Vorsteuerberichtigungszeitraum gilt für Liegenschaften (einschließlich aktivierungspflichtige Aufwendungen und Großreparaturen), welche vom Unternehmer erstmals nach dem 31.3.2012 als Anlagevermögen verwendet werden, bzw bei der Wohnraumvermietung für Vertragsabschlüsse nach dem 31.3.2012.

Weitere Maßnahmen

  • Halbierung der Bausparprämien (von 3 % auf 1,5 %) sowie der begünstigten Pensions- und Zukunftsvorsorge (von 8,5 % auf 4,25 %)
  • Sonderbeitrag zur "Stabilitätsabgabe" (Zuschlag zur Bankensteuer: 50 % für 2012, 25 % von 2013 bis 2017)

  • Abgeltungssteuer Schweiz (geplant): "Amnestieregelung" für in der Schweiz liegendes österreichisches "Schwarzgeld" durch Einmalabgeltung von Steuerverkürzungen der Vergangenheit in 2013 sowie KESt-Einhebung durch Schweizer Banken ab 2015 (setzt entsprechendes Abkommen mit der Schweiz voraus)
  • Finanztransaktionssteuer (geplant): ab 2013 (setzt wohl eine EU-weite Regelung voraus)

 Gesetzeswerdungsprozess

Das umfassende "Sparpaket" wurde letztlich zweigeteilt: Das oben skizzierte "1. Stabilitätsgesetz 2012" enthält die steuerlichen Maßnahmen und soll bereits mit 1.4.2012 in Kraft treten. Das "2. Stabilitätsgesetz 2012" umfasst im wesentlichen Einsparungen und Reformen (incl. Änderungen im SV-Recht sowie "Corporate Governanace" im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht) und soll frühestens ab 1.5.2012 in Kraft treten.