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UNGARN | Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Seit 2013 folgt Ungarn bei der Arbeitskräfteüberlassung dem "wirtschaftlichen Arbeitgeber-Begriff". Damit besteuert beispielsweise Ungarn bei der Konzernüberlassung ab dem ersten Einsatztag die 183 Tagefrist ist unbeachtlich.

Gemäß Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Ungarn dürfen Vergütungen, die eine in Österreich ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, in Ungarn besteuert werden, wenn

 

  • der Mitarbeiter sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Ungarn aufhält, oder

  • die Vergütungen von einem ungarischen Arbeitgeber getragen werden, oder

  • die Vergütungen von einer Betriebsstätte des österreichischen Unternehmens in Ungarn getragen werden.

Im Falle eines ungarischen Arbeitgebers darf damit Ungarn unabhängig von der 183 Tagefrist die Tätigkeitseinkünfte besteuern. In Österreich werden die Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen.

Wann das ungarische Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber zu betrachten ist, ist nach dem OECD-Kommentar zu beurteilen. Belastet das entsendende Unternehmen eine Personalgestellungsvergütung an das beschäftigende Unternehmen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das beschäftigende Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber zu qualifizieren ist.

In welchen Staaten gilt  "Beschäftiger  = wirtschaftlicher Arbeitgeber" noch?

Einen Überblick, welche Staaten bei der Personalüberlassung den Beschäftiger (auch als Entleiher bezeichnet) als wirtschaftlichen Arbeitgeber qualifizieren finden Sie unter

AUSLANDSENTSENDUNGEN | Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Personalüberlassung (10.04.2012).

Alle diese Staaten nehmen  - unabhängig von der 183-Tagefrist - ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates an und besteuern ab dem ersten Einsatztag.


Wenn Sie bei Auslandsentsendungen auf Nummer sicher gehen wollen, dann kontaktieren  Sie uns.