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LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter

Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Fiskus hilft, Ihre Belegschaft durch steuerfreie Zuwendungen zu erfreuen und zu motivieren!

Der Steuergesetzgeber hat eine Reihe von Steuerbegünstigungen geschaffen, mit denen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Arbeitslohn Vorteile zuwenden können (Befreiungen gemäß § 3 EStG).

In der Vorweihnachtszeit sind vor allem die folgenden Steuerbefreiungen für Betriebsveranstaltungen und Geschenke für die Belegschaft in Erinnerung zu rufen:

  • Steuerfrei sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis 365 EUR und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu 186 EUR. Die Begünstigung gilt je Mitarbeiter und pro Jahr (ggfs auch für mehrere Veranstaltungen in einem Kalenderjahr). Als begünstigte Sachzuwendungen gelten beispielsweise Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten etc.


Es stehen aber alljährlich auch noch weitere Steuerbegünstigungen für Mitarbeiter zur Verfügung:

  • Zukunftssicherungsmaßnahmen bis zu 300 EUR jährlich pro Arbeitnehmer (zB Versicherungsschutz für Krankheit, Invalidität, Alter, Tod);

  • Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis 1.000 EUR pro Jahr und Kind (Zuschüsse an begünstigte Kinderbetreuungseinrichtungen, für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahres);

  • Freie Mahlzeiten am Arbeitsplatz oder Essengutscheine zur Konsumation in nahe gelegenen Gaststätten bis 4,40 EUR pro Arbeitstag; dabei ist zu beachten, dass die Begünstigung für arbeitsfreie Tage (Urlaub, etc.) nicht gilt.


Gemeinsame Voraussetzung für diese Bestimmungen ist, dass der Arbeitgeber die Vorteile grundsätzlich allen Arbeitnehmern oder nach sachlichen Kriterien abgegrenzten Arbeitnehmergruppen gewähren muss.

Beim Arbeitgeber liegen abzugsfähige Betriebsausgaben vor, beim Arbeitnehmer hingegen sind diese Vorteile aus dem Dienstverhältnis lohnsteuerfrei. Der Arbeitgeber hat für diese Sachzuwendungen auch keine Lohnnebenabgaben zu entrichten (Befreiung auch für DB/DZ und Kommunalsteuer). Die obigen steuerbegünstigten Vorteilszuwendungen sind zudem auch vom sozialrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommen, sodaß dafür auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.