NEWS  |   |  

UMSATZSTEUER | Änderung von Leistungsorten und "MOSS" ab 1.1.2015

Mit Wirkung ab 1.1.2015 erfolgt die EU-konforme Anpassung der Leistungsorte für verschiedene elektronische Dienstleistungen. Zur Vermeidung der damit verbundenen umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten in den betreffenden Ländern können sich die Unternehmer künftig eines „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS) bedienen.

 

 

Die umsatzsteuerlichen Änderungen ab 1.1.2015

 

Mit Beginn des nächsten Jahres wird in Österreich der letzte Teil des Europäischen Mehrwertsteuerpakets zur Anpassung der Leistungsortregelungen für Dienstleistungen umgesetzt. Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen verlagert sich künftig im B2C-Bereich (Leistungen an Privatpersonen) der Leistungsort in das Empfängerland. Da jedoch Privatpersonen keine Steuerschuld übernehmen können, so wie dies im B2B-Bereich (Leistungen zwischen Unternehmern) der Fall ist, wird eine Vereinfachung geschaffen, die eine Vielzahl von Registrierungen vermeiden soll, nämlich der sog. „Mini-One-Stop-Shop“ (kurz „MOSS“). 

 

In Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets durch das Budgetbegleitgesetz 2014 (BBG 2014) wird § 3a Abs. 13 UStG angepasst und ändert sich ab 1.1.2015 der Leistungsort für

 

·         elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, wie etwa

 
-  Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung
-  Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen
-  Bereitstellung von Bildern, Musik, Filmen und Spielen
-  Erbringung von Fernunterrichtsleistungen
-  Texten und Informationen wie E-Books, Abonnements von Online-Zeitungen uä und

 

·         Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

 

Betroffen sind Unternehmen, welche die obigen Leistungen an Privatpersonen erbringen. Bisher waren derartige Leistungen am Sitz des Leistungserbringers steuerbar. Künftig gelten diese Dienst­leistungen an dem Ort als ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger (Nichtunternehmer) die eingekaufte Leistung verbraucht. Das kann beispielsweise der Ort sein,

 

-      an dem die Dienstleistung angeboten wird,

-      ein Anschluss installiert ist,

-      der durch den Ländercode einer SIM-Karte identifiziert wird oder

-      an dem ein spezielles Gerät (z.B. Decoder) aufgestellt wurde.

 

Für die Ermittlung des Verbraucherlandes gibt es eigene Kriterien, die in den Art 24ff MWSt-DVO 282/2011 aufgelistet werden. Üblicherweise wird sich das Verbraucherland mit dem Ansässigkeitsstaat des privaten Konsumenten decken.

 

Es ist der jeweilige Steuersatz des identifizierten Verbraucherlandes anzuwenden, was in der Folge grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in den jeweiligen Ländern nach sich ziehen würde.

 

Zur Vereinfachung wird jedoch gleichzeitig eine zentrale Anlaufstelle für die Einreichung der Steuererklärungen und Steuerzahlungen geschaffen (sog. „Mini-One-Stop-Shop“, kurz MOSS“). Dieser MOSS kann von Unternehmern mit  Sitz oder fester Nieder­lassung in der EU (EU-Regelung) sowie Unternehmern aus Drittstaaten ohne feste Niederlassung oder umsatzsteuerliche Registrierung in der EU (Nicht EU-Regelung) freiwillig in Anspruch genommen werden:

 

1.    EU-Regelung:  Unternehmer mit Sitz oder fester Niederlassung in der EU

 

·         MOSS im Mitgliedstaat des Hauptsitzes

·         wenn kein Hauptsitz, sondern nur feste Niederlassung à
MOSS im Mitgliedstaat der Niederlassung bzw besteht bei Vorliegen mehrerer fester Niederlassungen in der EU ein Wahlrecht

2.    Nicht-EU-Regelung: Unternehmer aus dem Drittland ohne Sitz, feste Niederlassung oder umsatzsteuerliche Registrierung in der EU à MOSS frei wählbar


In beiden Fällen kann aber nur ein Mitgliedstaat als Anlaufstelle für diese Leistungen gewählt werden.

 

Werden diese Leistungen in Mitgliedstaaten ausgeführt, in denen der Unternehmer den Sitz oder eine Betriebsstätte hat, sind diese Umsätze zwingend in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) des jeweiligen Mitglied­staates anzuführen. MOSS ist somit in diesen Mitgliedstaaten nicht anwendbar.

 

Erklärungszeitraum ist das Kalenderquartal. Die Einreichung der Erklärung und Ent­richtung der Steuer hat bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen. Für MOSS-Umsätze ist eine zwingende Soll-Besteuerung vorgesehen.

 

Eine Aufteilung der Umsätze auf die einzelnen Mitgliedstaaten ist erforderlich (Fremdwährungen sind in EURO umzurechnen). Das Vorsteuer-Erstattungsverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten bleibt weiterhin anwendbar. Eine Beendigung ist auf Antrag mit Wirkung zum Quartalsende möglich.

 

Anmeldung für MOSS ab 1.10.2014 möglich

 

Bereits ab 1.10.2014 besteht die Möglichkeit, sich für den MOSS registrieren zu lassen (in Öster­reich über FinanzOnline). Nur eine rechtzeitige Registrierung bis spätestens 31.12.2014 gewährleistet die Nutzung ab dem 1.1.2015 und verhindert das Entstehen von Registrierungspflichten in den einzelnen Mitgliedstaaten durch die neue Leistungsortregelung. 

 

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Hilfestellung bei der praktischen Umsetzung benötigen, so stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Umsatzsteuerexperten der ICON natürlich gerne zur Verfügung!