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VORSTEUERERSTATTUNG | Achtung auf Fallfrist 30.6.2015!

Hat Ihr Unternehmen noch ausländische Vorsteuerbeträge für das Jahr 2014 aushaftend, ohne dort registriert zu sein? Erfahren Sie hier und weiters auch in unserer kostenlosen Broschüre, wie Sie bis spätestens 30.6.2015 in Drittstaaten und bis 30.9.2015 in der EU Ihr Geld zurückholen können!

Die Antragsfristen für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2014 aus Drittländern enden bereits am 30.6.2015, innerhalb der Europäischen Union hingegen erst am 30.9.2015. Nur die exakte Beachtung dieser Ausschlussfristen und des jeweils vorgegebenen Antragsprozederes gewährleistet eine reibungslose Rückerstattung.

Vorsteuererstattung in Drittländern

Die Frist in Nicht-EU-Staaten endet bereits am 30.6.2015. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Drittstaaten (zB Norwegen und Schweiz) mit den Originalbelegen und einer Originalunternehmerbescheinigung bei den jeweiligen ausländischen Finanzbehörden auf dem Postweg eingelangt (!) sein. Später ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, ausländische Vorsteuern für das Jahr 2014 geltend zu machen. Die Frist ist nämlich nicht verlängerbar. Zur korrekten Antragstellung die folgenden wichtigen Hinweise:

  • Vergessen Sie nicht, alle im Original einzureichenden Unterlagen vorher zu kopieren!

  • Die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen aus der Schweiz ist nur unter Einbindung eines steuerlichen Vertreters vor Ort möglich!

  • Viele Drittstaaten kennen zwar ein Erstattungsverfahren, die tatsächliche Rückerstattung wird aber sehr restriktiv gehandhabt (zB Türkei)!

Vorsteuererstattung in der Europäischen Union

Für die Antragstellung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine längere Frist vorgesehen, nämlich bis 30.9.2015. Jedoch: Auch für die Anträge in der EU sollten Sie nicht zu lange zuwarten, um Zinsnachteile und unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Die Anträge müssen hier über das lokale elektronische Portal (FinanzOnline der österreichischen Finanzverwaltung) eingereicht werden.

Für alle EU-Mitgliedstaaten gilt, dass Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens 1.000 EUR bzw Tankbelege über 250 EUR einzuscannen und als PDF-File mit dem Vergütungsantrag mitzusenden sind. Geschieht dies nicht, wird der Antrag abgelehnt, zumal er als nicht vollständig eingereicht gilt. Nach Ablauf der Einreichfrist 30. September können jedoch überhaupt keine Belege mehr nachgereicht werden und besteht diesfalls auch keine Einspruchs- bzw. Berufungsmöglichkeit mehr!

Aktuelle kostenlose Informationsbroschüre

Einen guten Überblick über die Vorsteuererstattungsregelungen in den 28 EU-Mitgliedstaaten sowie in drei weiteren Nicht-EU-Ländern bietet unsere soeben aktualisierte Infobroschüre zum Thema „Isolierte Vorsteuererstattung in Europa“, die unseren Wissensstand per 1.6.2015 wiedergibt und die Sie <link http: www.icon.at de leistungen umsatzsteuer external-link-new-window externen link in neuem>hier kostenlos anfordern können.

Was können wir sonst noch für Sie tun?

Wenn Sie sich nicht selbst mit den Details belasten, jedoch sichergehen wollen, dass Ihnen die im Ausland in Rechnung gestellten Mehrwertsteuern korrekt zurückerstattet werden, dann können wir Sie bei der Erstellung von Vergütungsanträgen gerne unterstützen. Senden Sie dazu bitte Ihre Antragsunterlagen so bald wie möglich an unsere Frau Sarah Koch, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz (<link>sarah.koch@icon.at; Tel. 0732/69412-3959).

Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs der Rückerstattungsverfahren sollten Ihre vollständigen Originalunterlagen für die Vorsteuererstattung in Drittländern umgehend per Post an uns übersandt werden. Für die Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedstaaten ersuchen wir Sie, uns die Unterlagen bis spätestens Ende August zu übermitteln.

Wir helfen Ihnen auch gerne, falls Sie weitere Informationen benötigen, um Sicherheit hinsichtlich des richtigen Verfahrens bzw der Ordnungsmäßigkeit der erforderlichen Anträge zu haben. Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!