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VORSTEUERERSTATTUNG | Achtung auf Fallfrist 30.9.2016!

Haben Sie noch Rechnungen mit ausländischen Vorsteuerbeträgen für das Jahr 2015 und wissen Sie nicht weiter? Verschenken Sie Ihr Geld nicht, sondern handeln Sie jetzt und holen Sie sich die Vorsteuern aus anderen EU-Mitgliedstaaten noch bis spätestens 30.09.2016 zurück. Hier erfahren Sie, wie’s geht! 

Die Antragsfrist für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2015 aus Drittländern endete bereits am 30.6.2016 (vgl dazu unseren<link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem> NL-Beitrag “VORSTEUERERSTATTUNG | Achtung auf Fallfrist 30.6.2016” vom 8.6.2016). Für Vorsteuerbeträge innerhalb der Europäischen Union läuft diese nicht verlängerbare Fallfrist hingegen noch bis 30.9.2016. Nur die exakte Beachtung dieser Ausschlussfrist und des jeweils vorgegebenen Antragsprozederes gewährleisten eine reibungslose und vollständige Rückerstattung.

Vorsteuererstattung in der Europäischen Union

Für die Antragstellung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine längere Frist vorgesehen, nämlich bis 30.9.2016. Jedoch: Auch für die Anträge in der EU sollten Sie nicht allzulange zuwarten, um Zinsnachteile und unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Die Anträge müssen hier über das lokale elektronische Portal (FinanzOnline der österreichischen Finanzverwaltung) eingereicht werden.

Für alle EU-Mitgliedstaaten gilt, dass Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens 1.000 EUR bzw Tankbelege über 250 EUR einzuscannen und als PDF-File mit dem Vergütungsantrag mitzusenden sind. Geschieht dies nicht, wird der Antrag abgelehnt, zumal er als nicht vollständig eingereicht gilt. Nach Ablauf der Einreichfrist 30. September können jedoch überhaupt keine Belege mehr nachgereicht werden und besteht diesfalls auch keine Einspruchs- bzw. Berufungsmöglichkeit mehr!

Was können wir sonst noch für Sie tun?

Wenn Sie sich nicht selbst mit den Abwicklungsdetails belasten möchten, aber sichergehen wollen, dass Ihnen die im Ausland in Rechnung gestellten Mehrwertsteuern korrekt zurückerstattet werden, dann können wir Sie bei der Erstellung von Vergütungsanträgen gerne unterstützen. Senden Sie dazu bitte Ihre Antragsunterlagen so bald wie möglich an unsere Frau Sarah Koch, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz (<link>sarah.koch@icon.at; Tel. 0732/69412-3959).

Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs der Rückerstattungsverfahren sollten Ihre vollständigen Unterlagen für die Vorsteuererstattung in der EU bis Ende August (allerspätestens aber bis 5.9.2016) an uns übersandt werden.  Bei späterer Übermittlung besteht hingegen das Risiko, dass die Einreichung nicht fristgerecht bzw ordnungsgemäß erfolgen kann.

Wir helfen Ihnen auch gerne, falls Sie weitere Informationen benötigen, um Sicherheit hinsichtlich des richtigen Verfahrens bzw der Ordnungsmäßigkeit der erforderlichen Anträge zu haben. Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!