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STEUERREFORM | Vorteilhaftigkeit von Einlagenrückzahlungen?

§ 4 Abs 12 EStG sieht für die steuerliche Behandlung von ausgeschütteten Bilanzgewinnen als Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung nunmehr wieder ein grundsätzliches Wahlrecht vor. Für Kapitalgesellschaften als Gesellschafter anderer Kapitalgesellschaften wird in der Mehrheit der Fälle eine steuerfreie Gewinnausschüttung die zu bevorzugende Variante sein. Eine steuerliche Einlagenrückzahlung könnte hingegen insbesondere dann überlegenswert sein, wenn infolge der Ausschüttung eine Abwertung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft erforderlich wird und diese als „ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung“ zu qualifizieren ist. 

Eine gesellschaftsrechtlich beschlossene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen (ausschüttungsfähigen) Bilanzgewinns iS § 82 GmbHG bzw § 52 AktG kann grundsätzlich auch steuerlich als Gewinnausschüttung („offene Ausschüttung“) oder aber als „Einlagenrückzahlung“ behandelt werden, soferne eine hinreichend „positive Innenfinanzierung“ bzw ein entsprechender Einlagenstand in der ausschüttenden Gesellschaft besteht. Die Neuregelungen für eine diesbezügliche Wahlrechtsausübung finden sich in § 4 Abs 12 EStG idF AbgÄG 2015. 

Die Neukonzeption des novellierten § 4 Abs 12 EStG haben wir bereits in unserem NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>„STEUERREFORM | Dividenden als Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung“ vom 14.10.2016 erläutert. Weiters haben wir die neuerdings steuerrelevante „Innenfinanzierung“ sowie die Methoden und Probleme in Zusammenhang mit der erstmaligen Ermittlung des Innenfinanzierungsstandes in einem weiteren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>„STEUERREFORM | Höhe des Ausschüttungspotentials von Kapitalgesellschaften“ vom 15.11.2016 dargestellt. 

Steuerliche Gewinnausschüttung versus Einlagenrückzahlung 

Je nachdem, ob die Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinns steuerlich als offene Ausschüttung oder als Einlagenrückzahlung behandelt wird, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen auf Ebene der Gesellschafter (zwischen denen es ggfs durchaus auch zu Interessenskonflikten kommen kann): 

Während offene Ausschüttungen an natürliche Personen grds der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen (27,5 % KESt), stellen sie für beteiligte Kapitalgesellschaften idR einen steuerfreien Beteiligungsertrag dar (KöSt-Schachtelbefreiung gem. § 10 Abs 1 KStG; KESt-Befreiung gem. § 94 Z 2 EStG). 

Demgegenüber gelten Einlagenrückzahlungen gemäß § 4 Abs 12 EStG ertragsteuerlich als Beteiligungsveräußerung ( dh Verminderung des Beteiligungsansatzes) und sind daher auf Gesellschafterebene sowohl für beteiligte natürliche Personen als auch für Kapitalgesellschaften so lange steuerneutral, als die insgesamt erhaltenen Einlagenrückzahlungen die Anschaffungskosten bzw den Buchwert der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigen. 

Im Falle von ausländischen Gesellschaftern ist zudem auf deren individuellen steuerlichen Status zu achten (grds beschränkte Steuerpflicht für Outbound-Dividenden gem. § 98 EStG, ggfs KESt-Reduktion bzw –Befreiung laut DBA oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie; für Veräußerungsgewinne idR Besteuerungsrecht der Ansässigkeitsstaaten der Gesellschafter). 

Neben diesen ggfs unterschiedlichen Interessenslagen zwischen den Gesellschaftern sei vollständigkeitshalber auch auf die steuerlichen Konsequenzen auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft hingewiesen, wenn diese eine Ausschüttung fremdfinanzieren muss (lt VwGH-Rechtsprechung sind die Zinsen nur für Gewinnausschüttungen abzugsfähig, nicht hingegen für Einlagenrückzahlungen; vgl zuletzt VwGH 1.6.2016, 2013/13/0058). 

Gegebenenfalls ist auch eine Aufteilung von Ausschüttungen in offene Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen möglich, jedoch ist das Wahlrecht für alle Gesellschafter, ungeachtet ihrer Rechtsnatur, gleichartig auszuüben (im Ausmaß ihrer jeweiligen Beteiligung). 

Vorteilhaftigkeit von Einlagenrückzahlungen?

Für (inländische) Kapitalgesellschaften als Gesellschafter wird daher in aller Regel eine offene Ausschüttung (mangels KöSt- und KESt-Belastung) vorteilhafter sein als eine Einlagenrückzahlung (KöSt-pflichtiger Veräußerungsgewinn, wenn die Einlagenrückzahlung den Beteiligungsbuchwert übersteigt). 

Anders kann es sich hingegen verhalten, wenn die gesellschaftsrechtliche Ausschüttung infolge der damit verbundenen Wertminderung der ausschüttenden Gesellschaft auf Ebene des dividendenempfangenden Gesellschafters eine Abwertung der Beteiligung erforderlich macht und diese als sog. „ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung“ iS § 12 Abs 3 Z 1 KStG anzusehen wäre: Nach dieser Bestimmung ist nämlich die Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert (ebenso wie auch ein Buchverlust anläßlich des Ausscheidens einer Beteiligung), für deren Gewinnausschüttungen die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs 1 KStG zusteht, nur dann steuerlich abzugsfähig (dh gem. § 12 Abs 3 Z 2 KStG über sieben Jahre verteilt absetzbar), wenn nachgewiesen wird, dass die Wertminderung nicht mit Gewinnausschüttungen iS § 8 Abs 2 und 3 KStG „in ursächlichem Zusammenhang“ steht. Dieses explizite Abzugsverbot soll die Generalnorm in § 12 Abs 2 KStG ergänzen und dadurch dem Grundsatz der Neutralisierung von mit nicht steuerpflichtigen Erträgen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen Rechnung getragen werden. Eine TWA kann insbesondere dann „ausschüttungsbedingt“ und somit ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sein, wenn beim Anteilserwerb abgegoltene und somit im Beteiligungsansatz enthaltene thesaurierte Gewinne1) ausgeschüttet wurden oder wenn abgegoltene stille Reserven realisiert und ausgeschüttet wurden (vgl Rz 1292 KStR). Die in § 12 Abs 3 Z 1 KStG für eine Abzugsfähigkeit normierte Nachweispflicht, dass zwischen Ausschüttung und darauffolgender TWA kein „ursächlicher Zusammenhang“ besteht, ist als Beweislastumkehr zu verstehen, wobei die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass mangels eines Gegenbeweises (für konkrete andere Gründe für den Wertverlust der betreffenden Beteiligung) eine gesetzliche Vermutung für die Ausschüttungsbezogenheit eines Beteiligungsverlustes in einer zeitlichen Nahebeziehung zur vorangegangenen Ausschüttung bestehe (Rz 1294 KStR). 

Die besondere Problematik in Zusammenhang mit diesem Abzugsverbot liegt nun darin, dass eine steuerunwirksame „ausschüttungsbedingte“ TWA dennoch – bei unveränderten (historischen) Anschaffungskosten - zu einer Verminderung des steuerlichen Beteiligungsbuchwertes2) führt (der Abschreibungsaufwand somit in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisieren ist). Tritt in den Folgejahren wiederum eine Werterholung ein, für welche eine Zuschreibungspflicht zu beachten ist, so führt dies – jedenfalls nach Rechtsansicht der Finanzverwaltung – zu einer steuerpflichtigen Zuschreibung3) bzw im Veräußerungsfalle zu einem entsprechenden steuerwirksamen Buchgewinn (vgl 1295 KStR bzw zur Steuerwirksamkeit auch in einer Unternehmensgruppe Rz 1108 KStR!). Zur Veranschaulichung das folgende  

  • Beispiel

Die Anschaffungskosten der M-GmbH für ihre inländische Beteiligung an der T-GmbH betragen 1.000 und entsprechen auch dem aktuellen Buchwert (sowohl in UGB-Bilanz als auch Steuerbilanz). Infolge einer Ausschüttung des Bilanzgewinns der T-GmbH, die steuerlich als offene Gewinnausschüttung iS § 4 Abs 12 Z 4 EStG behandelt wird, ist in der UGB-Bilanz der M-GmbH zum darauffolgenden Bilanzstichtag eine außerplanmäßige Abschreibung (steuerliche Teilwertabschreibung) auf die Beteiligung iHv 300 vorzunehmen. Diese 300 werden mangels eines fundierten Gegenbeweises steuerlich als „ausschüttungsbedingteTWA iS § 12 Abs 3 Z 1 KStG qualifiziert und sind daher steuerlich nicht abzugsfähig. Es erfolgt sohin eine gänzliche Eliminierung in der steuerlichen MWR, der steuerliche Beteiligungsbuchwert sinkt aber dennoch auf 700 ab. Auf Grund einer Werterholung werden in einem Folgejahr in der UGB-Bilanz wieder 300 zugeschrieben. Diese 300 stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung eine steuerwirksame Zuschreibung dar und erhöhen daher sowohl den unternehmensrechtlichen wie auch steuerlichen Gewinn. 

Kommt es infolge einer (gesellschaftsrechtlichen) Ausschüttung zu einer Abwertung der Beteiligung und stellt diese Ausschüttung eine steuerliche „Einlagenrückzahlung“ (ERZ) iS § 4 Abs 12 EStG dar, stellt sich die steuerliche Situation hingegen anders dar: Eine derartige ERZ gilt ertragsteuerlich als (anteilige) Veräußerung der Beteiligung. Die ERZ führt zu einer entsprechenden Minderung des steuerlichen Buchwerts sowie auch der steuerlichen Anschaffungskosten, sodass insoweit keine steuerliche TWA vorliegt. Unternehmensrechtlich bleiben die historischen Anschaffungskosten demgegenüber unverändert. Kommt es in den Folgejahren zu einer unternehmensrechtlichen Zuschreibung der vorangegangenen außerplanmäßigen Abschreibung, so ist eine solche Wertaufholung iS § 208 UGB insoweit steuerlich unbeachtlich, als sie über die durch die Einlagenrückzahlung reduzierten steuerlichen Anschaffungskosten hinausgehen würde. Auch die Körperschaftsteuerrichtlinien weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Geltungsbereich des § 4 Abs 12 EStG keine ausschüttungsbedingte TWA vorliegen kann (vgl Rz 1293 KStR). Dazu das adaptierte 

  • Beispiel  

Anschaffungskosten und Buchwert = 1.000. Ausschüttungsbedingt erfolgt unternehmensrechtlich wiederum eine Abschreibung von 300. Steuerlich stellt die Ausschüttung nunmehr jedoch eine Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs 12 EStG dar. Der unternehmensrechtliche Abschreibungsaufwand ist auch diesfalls in der steuerlichen MWR zu neutralisieren. Weiters sind neben dem Beteiligungsbuchwert auch die (steuerlichen) Anschaffungskosten um 300 zu reduzieren und betragen nunmehr 700. Infolge einer Werterhöhung erfolgt in einem späteren Jahr wieder eine unternehmensrechtliche Zuschreibung iHv 300 auf wiederum 1.000. Jedoch ist nunmehr diese bilanzielle Zuschreibung steuerlich unbeachtlich, zumal die steuerlichen Anschaffungskosten durch die ERZ auf 700 vermindert wurden und eine Zuschreibung über die Anschaffungskosten hinaus nicht zulässig ist (AK-Obergrenze für Zuschreibungen). 

Fazit 

Sollte nach einer Ausschüttung des Bilanzgewinns einer Tochterkapitalgesellschaft an eine beteiligte Mutterkapitalgesellschaft bei letzterer eine außerplanmäßige Abschreibung des Beteiligungsansatzes erforderlich werden, so sollte jedenfalls genau geprüft werden, inwieweit diese Abwertung steuerlich als „ausschüttungsbedingteTeilwertabschreibung gemäß § 12 Abs 3 Z 1 KStG zu qualifizieren ist und eine solche Abschreibung daher steuerlich nicht abzugsfähig, eine spätere Zuschreibung hingegen sehr wohl steuerpflichtig wäre. Diesfalls wäre zu überlegen, inwieweit die zur Abwertung führende Ausschüttung im Rahmen der Wahlrechtsausübung gemäß § 4 Abs 12 EStG allenfalls als steuerliche Einlagenrückzahlung behandelt werden kann. Bei derartigen Vorteilhaftigkeitsüberlegungen werden neben den (ev. unterschiedlichen) Gesellschafterinteressen freilich auch die Konsequenzen für die ausschüttende Kapitalgesellschaft zu bedenken sein (zB Zinsenabzugsverbot für fremdfinanzierte Einlagenrückzahlungen). 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Klientenbetreuer des ICON-Teams gerne zur Verfügung!


1) Eine erwerbsvorbereitende Vermeidungsstrategie, die uU auch für den Verkäufer vorteilhaft ist, könnte ggfs darin bestehen, dass ein ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn noch zeitgerecht an den Altgesellschafter ausgeschüttet wird, wobei jedoch die restriktive Rechtsansicht des BMF für solche sog. „Dividendenvorbehalte“ zu beachten ist (vgl Rz 1168 KStR)!

2) Davon zu unterscheiden ist das sog. „einlagenbedingteTWA-Verbot gemäß § 12 Abs 3 Z 3 KStG, wonach im Falle von Einlagen in mittelbar verbundene Körperschaften (zB „Großmutterzuschüsse“) bei den Zwischenkörperschaften der niedrigere Teilwert „nicht angesetzt“ werden darf, insoweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einlagen und Ansatz des niedrigeren Teilwertes gegeben ist. Diesfalls kommt es also zu keiner Verminderung des steuerlichen Beteiligungsbuchwerts, sondern ist der um die Einlage erhöhte Buchwert der Beteiligung an der Zielkörperschaft von der Zwischenkörperschaft steuerlich fortzuführen (Rz 1307 KStR)!

3) Die steuerliche Zuschreibungspflicht für Beteiligungen basierte bisher auf § 6 Z 13 EStG; mit Inkrafttreten des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 ist hingegen eine generelle unternehmensrechtliche Zuschreibungspflicht, auch mit steuerlicher Wirkung, zu beachten (Wertaufholung gem. § 208 UGB idF RÄG 2014). Strittig ist hingegen, inwieweit es nach einer aus einer konkreten Ausschüttung resultierenden außerplanmäßigen Abschreibung (gem. § 204 Abs 2 UGB) bzw Teilwertabschreibung (gem. § 12 Abs 3 Z 1 KStG) überhaupt jemals wieder zu einem Wegfall der seinerzeitigen TWA-Gründe und somit zu einer späteren Zuschreibungspflicht kommen kann. Die Finanzverwaltung leitet dies offenbar aus der Rechtsprechung ab (vgl VwGH 22.4.2009, 2007/15/0074 bzw Rz 2584 EStR; aA hingegen zB KIRCHMAYR).