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LOHNABGABEN | Verwendung eines Firmen-PKW für zweite Einkunftsquelle

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Gunsten eines Steuerpflichtigen entschieden, dass die  Verwendung eines auch zur privaten Nutzung überlassenen und demgemäß der Sachbezugsbesteuerung unterzogenen Firmen-PKW für eine zweite Einkunftsquelle bei letzterer zu steuerlich abzugsfähigen Ausgaben führen kann. 

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 15 EStG liegen steuerpflichtige Einkünfte vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.

In § 4 der Sachbezugswerteverordnung ist geregelt, wie die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PKW durch den Dienstnehmer zu bewerten ist: Der Sachbezugswert beträgt derzeit grundsätzlich 2 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 960 EUR pm; bei einer nachweislichen Privatnutzung von nicht mehr als 500 km monatlich wird hingegen nur der halbe Sachbezugswert besteuert (vgl dazu im Detail, insb. auch zu den emissionswertabhängigen Differenzierungen, unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag „LOHNABGABEN | Die Besteuerung von Sachbezügen“ vom 20.5.2017). 

Rechtsauffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertrat die Rechtsansicht, dass ein Ansatz von Werbungskosten bei Fahrten für ein zweites Dienstverhältnis dann generell ausgeschlossen ist, wenn die echte Privatnutzung pro Jahr mehr als 6.000 km beträgt.

Der Anlassfall

Einem Dienstnehmer wurde im Rahmen seines Dienstverhältnisses A ein PKW auch zur Privatnutzung überlassen. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis wurde mit einem Sachbezug von 422,25 EUR monatlich bzw. 5.067,00 EUR jährlich (1,5 % der Anschaffungskosten) versteuert.

Der Dienstnehmer verwendete den PKW im Ausmaß von 16.000 km außerhalb des Dienstverhältnisses A, wobei 11.000 km auf eine echte Privatnutzung und 5.000 km für Zwecke eines zweiten Dienstverhältnisses B entfielen.

Für jene 5.000 km, die der Dienstnehmer an beruflichen Fahrten im Rahmen des Dienstverhältnisses B zurückgelegt hat, machte er Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt versagte jedoch die Anerkennung dieser Werbungskosten. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde des Dienstnehmers Folge, jedoch erhob das Finanzamt gegen diese Entscheidung Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.4.2017, 2016/15/0078) 

Das Höchstgericht hat die Revision des Finanzamtes abgewiesen und die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts bestätigt.

Für die PKW-Nutzung im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses B können daher sehr wohl Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Höhe der Werbungskosten ergibt sich aus dem aliquoten Anteil der beruflichen Kilometer für das Dienstverhältnis B im Verhältnis zu den gesamten privaten Kilometern. Im konkreten Fall wurden daher Werbungskosten in Höhe von 1.583,44 EUR zu Recht berücksichtigt (5000 km / 16.000 km = 31,25 % - Sachbezug 5.067 EUR x 31,25 % = 1.583,44).

Somit ist ein Ansatz als Werbungskosten zulässig, obwohl im vorliegenden Fall mit der beruflichen Nutzung des Firmen-PKW im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses für den Steuerpflichtigen im Hinblick auf die private Nutzung des Fahrzeuges tatsächlich keine zusätzlichen Kosten verbunden waren.

Tipps für die Praxis

Auch in jenen Fällen, in denen der Dienstgeber sämtliche Kfz-Kosten für seine Dienstnehmer trägt, können bei Verwendung eines Firmen-PKW für eine zweite Einkunftsquelle steuermindernde Aufwendungen geltend gemacht werden (Werbungskosten bzw Betriebsausgaben).

Sofern ein Dienstnehmer daher etwa neben den Einkünften aus seinem Dienstverhältnis auch noch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit (zB als Aufsichtsrat) hat, können die Fahrtkosten im Zusammenhang mit dieser zweiten Tätigkeit (zB Fahrten zu den AR-Sitzungen) auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dem Dienstnehmer durch diese Fahrten faktisch keine zusätzlichen Kosten erwachsen. 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen der Verfasser sowie auch die übrigen Berater des ICON-Teams gerne zur Verfügung!