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ITALIEN | Neuregelungen im Bereich der UMSATZSTEUER

Köbrunner Barbara  |  Platzer Günther

Die italienische Finanzbehörde hat im 2. Quartal 2017 neue Bestimmungen veröffentlicht, die zum einen die Verwaltungsstrafen für die fehlerhafte Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens und zum anderen die Verrechnung von MwSt-Guthaben aufgrund der neuen Quartalsmeldungen betreffen.

Reverse Charge-Verfahren 

Im Zuge der Reform der steuerlichen Verwaltungsstrafen wurden auch die Strafsätze für die fehlerhafte Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens neu geregelt. Mit Rundschreiben Nr. 16/E vom 11. Mai 2017 hat die italienische Steuerbehörde dazu nun ausführliche Erläuterungen veröffentlicht:

Die Neuregelung betrifft insbesondere folgende Sachverhalte:

  • Abrechnung mit Umsatzsteuer: Die Fakturierung erfolgt mit Ausweis von Umsatzsteuer, obwohl das Reverse Charge-Verfahren angewendet werden müsste. Es liegt ein spiegelbildlicher Fehler bei Kunden und Lieferanten vor, der Lieferant bezahlt vorschriftsgemäß die Umsatzsteuer und der Kunde nimmt einen Vorsteuerabzug vor.

  • Abrechnung ohne Umsatzsteuer: Hier handelt es sich um den umgekehrten Fall, der Lieferant oder Dienstleister rechnet irrtümlich ohne MwSt ab und der Kunde nimmt eine Erwerbsbesteuerung vor. Der Umsatz wird zwar gemeldet, jedoch im falschen Verfahren.  

Folgende Verwaltungsstrafen werden in diesen Fällen vorgeschrieben:

  • Das Strafausmaß beträgt bei einer fehlerhaften Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens EUR 250,00 bis zu EUR 10.000,00 zulasten des eigentlichen Steuerschuldners. Hierbei handelt es sich um Fix- bzw Pauschalbeträge, welche bei mehreren Fehlern pro MwSt-Abrechnung (monatlich oder quartalsweise) und Kunde berechnet werden. Diese Fixbeträge gelten jedoch nur für irrtümliche Fehler.
     
  • Wurde hingegen der Fehler wissentlich bzw mit Absicht begangen oder handelt es sich gar um einen Betrug, sind die proportionalen Strafen anwendbar (bisher 100 %, nunmehr herabgesetzt auf 90 % der Steuer). 

Die fehlerhafte Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens kann nicht durch Ausstellung einer Gutschrift und einer neuen Rechnung berichtigt werden. Der Tatbestand bleibt dennoch bestehen und eine entsprechende Verwaltungsstrafe kann verhängt werden. 

Praxisbeispiele 

Die italienische Steuerbehörde hat in dem aktuellen Rundschreiben folgende Beispiele für eine fehlerhafte Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens angeführt:  

  • Das erste Beispiel betrifft den Anwendungsbereich des Bauleistungs-Reverse Charge: Ein Installateur errichtet eine Anlage in einem Garten, welcher nicht Teil eines Gebäudes ist. Die Leistung rechnet der Installateur ohne Ausweis von italienischer Umsatzsteuer unter Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens ab. Die Voraussetzungen für das Bauleistungs-Reverse Charge sind jedoch nur dann erfüllt, wenn die Installationsarbeit an einem Gebäude oder dessen Zubehör erfolgt. Folglich hätte in diesem Fall die Fakturierung mit Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen müssen. 

  • Beim zweiten Beispiel handelt es um einen ausländischen Lieferanten (mit Sitz in einem anderen EU-Staat), welcher für Warenlieferungen und Dienstleistungen das allgemeine Reverse Charge-Verfahren für ausländische Unternehmer anwendet. Es stellt sich jedoch heraus, dass dieser Lieferant eigentlich über eine Betriebsstätte in Italien verfügt und dies wissen müsste. Das Reverse Charge-Verfahren für ausländische Unternehmen kann jedoch nur dann angewendet werden, wenn der leistende Unternehmer keinen Sitz oder feste Niederlassung im umsatzsteuerlichen Sinne in Italien begründet. Demnach ist die Fakturierung nicht korrekt und es hätte mit Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet werden müssen.

Neue Quartalsmeldungen

Über die per 1.1.2017 neu eingeführten MwSt-Quartalsmeldungen hatten wir Sie bereits informiert (vgl unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „ITALIEN | Neue UST-Quartalsmeldungen (erste Abgabefrist 31.5.2017!)“ vom 8.5.2017). 

Ab dem 2. Quartal 2017 ist es nunmehr auch möglich, für ein Vorsteuerguthaben aus der neuen Quartalsmeldung eine Erstattung oder (horizontale) Verrechnung zu beantragen. Bisher konnte ein derartiger Antrag erst im Rahmen der Jahreserklärung eingebracht werden. 

Die Neuerung sieht jedoch vor, dass für die Verrechnung eines Vorsteuerguthabens über EUR 5.000,00 (bisher EUR 15.000,00) ein Bestätigungsvermerk des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater muss für die Erteilung dieses Bestätigungsvermerks zugelassen sein und die Erklärung sowie die zugrunde liegende Buchhaltung prüfen.

Fazit 

Im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedstaaten handhabt Italien die Meldung eines Umsatzes im falschen Verfahren sehr restriktiv und verhängt dafür nicht unerhebliche Verwaltungsstrafen. Eine Korrektur kann die irrtümliche Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens nicht bereinigen. - Demgegenüber ergeben sich für die Steuerpflichtigen Vorteile aus der neuen Quartalsmeldung, zumal ein Vorsteuerguthaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt beantragt werden kann und dafür nicht mehr der Ablauf des Kalenderjahres „abgewartet“ werden muss. 

Für weitere Fragen zu diesen Themen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Expertinnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!