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ERINNERUNG | Wichtiger Steuertermin 30.09.2017

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Der 30. September ist einer der wichtigsten steuerlichen Jahrestermine, zumal bis zu diesem Datum einerseits zinsenfreie Steuernachzahlungen für das Vorjahr und andererseits die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr möglich sind. Weiters ist dieser Termin auch in Zusammenhang mit Umgründungen, Vorsteuererstattungen und schließlich für die Offenlegung von Jahresabschlüssen wichtig. Erfahren Sie hier, was Sie unbedingt noch bis Monatsende erledigen sollten, um negative Folgen zu vermeiden!

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2017

Sollten Ihre aktuell festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr überhöht sein, so besteht gemäß § 45 Abs 3 EStG noch bis Ende September die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen begründeten Herabsetzungsantrag einzubringen. Die Begründung des Antrages muss schlüssig sein und hat eine Prognoserechnung des voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens zu enthalten (bzw sollte im Falle eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2016/17 die Steuerrechnung natürlich bereits auf den Ist-Zahlen basieren). Die Plansteuerrechnung sollte möglichst realistisch sein, um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2017 (samt Anspruchsverzinsung) zu vermeiden. Der Herabsetzungsantrag kann auch elektronisch via Finanz-Online gestellt werden. Im Falle einer Stattgabe wird das aus der Herabsetzung resultierende Guthaben mit der 4. Quartals-VZ-Vorschreibung per 15.11.2017 verrechnet (sog. „Ausgleichsviertel“).

Für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen ist der KöSt-Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger als Steuersubjekt gegenüber dem Finanzamt zu stellen, wobei in die Plansteuerrechnung natürlich sämtliche Gruppenmitglieder einzubeziehen sind.

Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2016

Ab 1.10.2017 beginnt – ungeachtet des Zeitpunktes der Erklärungseinreichung - der Zeitraum für Anspruchszinsen auf noch offene ESt- und KöSt-Nachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2016 zu laufen (gemäß § 205 BAO). Diese Verzinsung liegt zwei Prozent über dem Basiszinssatz und beträgt somit derzeit 1,38 % pa. Die Anspruchsverzinsung, für die eine Bagatellfreigrenze von 50 EUR vorgesehen ist, kann durch Leistung entsprechender „Anzahlungen“ vermieden werden (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!). Analog werden auch Steuerguthaben verzinst, diesfalls zu Gunsten des Steuerpflichtigen (jedoch keine Verzinsung von Guthaben, die aus überhöhten Anzahlungen gem. § 205 Abs 3 BAO resultieren!).

Achten Sie bei Anzahlungen auch darauf, auf dem Überweisungsbeleg einen eindeutigen Verwendungszweck anzuführen, um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten (zB „E 1 – 12 / 2016“ bzw „K 1 – 12 / 2016“).

Anzeigepflicht für Umgründungen zum 31.12.2016

Wer mit (bilanzieller und ertragsteuerlicher Rück-)Wirkung zum Umgründungsstichtag 31.12.2016 Umstrukturierungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes vorgenommen hat, hat diese aufgrund der Neunmonatsfrist gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bis spätestens 30.9.2017 jedenfalls auch beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (insofern nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen eine Finanzamtsmeldung geboten war, etwa gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG für Einbringungsvorgänge ohne Firmenbuchanmeldung). Die Anzeige hat grundsätzlich sowohl seitens des Übertragenden als auch des Übernehmenden an das zuständige Betriebs- oder Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen. Hinweis: Während Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag der Frist bereits beim zuständigen Gericht einlangen (!) müssen, ist bei Finanzamtsmeldungen bzw -anzeigen die Postaufgabe ausreichend.

Rückerstattung von EU-Vorsteuern für 2016 

Hinsichtlich der strengen Antragsfrist bis 30.9.2017 und des zu beachtenden Formalprozedere verweisen wir nochmals auf unseren ausführlichen <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „VORSTEUERERSTATTUNG | Achtung auf die Fallfristen (30.6/30.9.2017)!“ vom 15.5.2017.

Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 beim Firmenbuch 

Schließlich möchten wir an dieser Stelle auch nochmals daran erinnern, dass auch bei der  (grundsätzlich elektronischen) Übermittlung von Jahresabschlüssen für Kapitalgesellschaften an das zuständige Firmenbuchgericht eine maximale Neunmonatsfrist zu beachten ist und diese für das Kalenderjahr 2016 daher per 30.9.2017 abläuft (Offenlegung gemäß §§ 277 ff UGB). Fristversäumnisse sind mit erheblichen Zwangsstrafen zwischen 700 EUR und 3.600 EUR verbunden und werden sowohl gegenüber der säumigen Gesellschaft als auch deren gesetzlichen Vertretern pro Kopf (!) verhängt. Im Detail verweisen wir auf unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch“ vom 7.8.2017.

Und was können wir für Sie tun? 

Ihre Ansprechpartner bei ICON unterstützen Sie bei Bedarf gerne, sowohl bei den Antragstellungen als auch bei den dafür notwenigen Berechnungen!