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BITCOINS | Beliebt, geheimnisvoll, riskant … und steuerpflichtig!

Mallinger Clara  |  Mitterlehner Matthias

Der Höhenflug der letzten Zeit verschaffte sog. Kryptowährungen wie insbesondere Bitcoins erhebliche Kursgewinne und zunehmende Aufmerksamkeit. Auch ihre Bedeutung als Zahlungsmittel nimmt stetig zu. Grund genug für das österreichische Finanzministerium, nunmehr seine Rechtsansicht zu veröffentlichen, wie Kryptowährungen ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Bei Kryptowährungen wie etwa „Bitcoins“ handelt es sich um virtuelle Währungen, die derzeit nicht als gesetzliche Zahlungsmittel bzw nicht als offizielle Währung anerkannt sind. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Aus bilanzieller und steuerlicher Sicht sind es vielmehr sonstige (unkörperliche, nicht abnutzbare) Wirtschaftsgüter. Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (virtuellen Währungen) stellt sich laut BMF-Schreiben vom 25.7.2017 folgendermaßen dar:

Ertragsteuerliche Behandlung  

  • Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Im Betriebsvermögen werden Kryptowährungen – je nach Funktionalität und Behaltedauer - entweder dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugeordnet. Kryptowährungen sind unkörperliche Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich nicht abnutzbar sind. Besteht die Absicht, die Kryptowährung über längere Zeit zu behalten, werden diese dem Anlagevermögen zugeordnet. Je nach Zuordnung können sich im Zuge der jährlichen Bewertung Abschreibungen oder Zuschreibungen nach allgemeinen bilanziellen und ertragsteuerlichen Bewertungsgrundsätzen ergeben (Tageswert, Niederstwertprinzip). Virtuelle Währungen sind wie sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter zu behandeln und daraus entstehende Einkünfte grundsätzlich nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern. 

Die Schaffung von neuen Kryptowährungseinheiten wird auch als „Mining“ bezeichnet und wie die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter behandelt. Im Rahmen einer Online-Börse für virtuelle Währungen werden diese gegen andere virtuelle oder auch reale Währungen getauscht. Bei einem Kryptowährung-Geldautomaten wird Bargeld in Kryptowährung getauscht. Einkünfte aus diesen Tätigkeiten werden grundsätzlich als gewerblich angesehen. Wird mit Kryptowährungen gehandelt oder diese gegen Euro getauscht, liegt jeweils ein Tauschvorgang vor. Bei einem Tausch im ertragsteuerlichen Sinne kommt es jeweils zu einer Anschaffung und einer Veräußerung. Als Anschaffungskosten bzw als Veräußerungspreis ist der gemeine Wert (Verkehrswert, Einzelveräußerungspreis) des jeweils hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen (vgl § 6 Z 14 lit a EStG). 

Wird für die Überlassung von Kryptowährungen pro rata temporis eine zusätzliche Einheit an Kryptowährungen verlangt, spricht man von einer zinstragenden Veranlagung. Diese zusätzliche Einheit stellt „Zinsen“ dar, die als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zu versteuern sind. Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen unterliegen dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG iHv 27,5%.  

  • Kryptowährungen im Privatvermögen 

Werden Kryptowährungen im Privatvermögen zinstragend veranlagt, unterliegen realisierte Wertänderungen ebenfalls dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG iHv 27,5 %. Werden die Kryptowährungen hingegen nicht zinstragend veranlagt, entsteht im Privatbereich eine Steuerpflicht nur dann, wenn die Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert werden. In diesem Fall liegt nämlich ein Spekulationsgeschäft iS § 31 EStG vor. Die daraus resultierenden Einkünfte (Kursgewinne) sind mit dem regulären progressiven ESt-Tarif von bis zu 55% zu versteuern. Die Veräußerung gilt auch hier als Tausch (siehe oben).

Umsatzsteuerliche Behandlung

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoins orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist; siehe auch Rz 759 UStR). Das „Mining“ von Bitcoins unterliegt nicht der Umsatzsteuer, da kein Leistungsempfänger bestimmbar ist. Der Umtausch von Bitcoins in gesetzliche Zahlungsmittel (zB Euro) und umgekehrt ist nach der Rechtsprechung des EuGH von der Umsatzsteuer befreit. Werden mit Bitcoins Lieferungen oder Dienstleistungen bezahlt, sind diese Vorgänge wie Leistungen zu behandeln, die mit gesetzlichen Zahlungsmitteln bezahlt werden, wobei sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach dem Wert der Bitcoins bestimmt.

Fazit 

Die Finanzverwaltung orientiert sich bei ihrer im <link https: www.bmf.gv.at steuern kryptowaehrung_besteuerung.html>BMF-Schreiben vom 25.07.2017 dargelegten Rechtsansicht zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen grundsätzlich an allgemeinen steuerlichen Grundsätzen bzw folgt damit den Aussagen, die sie bereits in der Ergebnisunterlage ESt vom 3.10.2014 unter Punkt 2. „Steuerliche Beurteilung von virtuellen Währungen (Bitcoins)“ zum <link https: findok.bmf.gv.at>Salzburger Steuerdialog 2014 getätigt hatte. 

Insbesondere sollten sich auch Privatanleger im Falle von Investments in Bitcoins zeitgerecht über die steuerlichen Folgen und etwaige Erklärungspflichten informieren. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!