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PRIVATSTIFTUNGEN | Wesentliche Änderungen bereits ab 1.11.2017?

Sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch des Änderungsumfangs überraschend hat das BMJ im Juli d. J. den Begutachtungsentwurf für eine PSG-Novelle 2017 versandt, die bereits per 1.11.2017 in Kraft treten soll (mit Übergangsbestimmungen). Die Begutachtungsfrist endete bereits am 7.8.2017, der Gesetzwerdungsprozess bleibt abzuwarten. Finden Sie nachfolgend einen ersten Überblick über die geplanten, teils gravierenden Neuregelungen, auf die sich die über 3000 in Österreich existierenden Privatstiftungen einzustellen haben werden. 

Sowohl die (derzeit noch amtierende) Bundesregierung in ihrem Arbeitsprogramm als auch das Justizministerium sahen angesichts der nationalen und internationalen wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung der letzten Jahre die Zeit gekommen, das vor über 20 Jahren geschaffene österreichische Privatstiftungsgesetz (PSG) an die Erfordernisse der heutigen Zeit anzupassen und den Rechtsträger „Privatstiftung“ (PS), oftmals fungierend als Gesellschafter für große und mittlere Unternehmen mit enormer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Österreich, wieder zukunftsfit und konkurrenzfähig zu machen. Diesen Zielen soll der vorliegende Begutachtungsentwurf für eine PSG-Novelle 20171) des Justizministeriums (BMJ) Rechnung tragen, dessen wesentliche Inhalte die Neugestaltung der Governance, Erhöhung der Transparenz, Verbesserung des Gläubigerschutzes und div. sonstige Änderungen (Antragsrechte, Auflösung und Liquidation ua) betreffen und dabei teils gravierende Änderungen des Privatstiftungsgesetzes geplant sind:

Wesentliche Änderungen des Privatstiftungsgesetzes 

  • Firmenbucheintragungen (§ 13 PSG): Es sind künftig auch der Stiftungsprüfer sowie der Abschlussstichtag einzutragen (für bereits bestehende PS innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Novelle); 

  • Stiftungsvorstand (§§ 15 bis 17 PSG): Es ist künftig kein Dreiervorstand mehr zwingend sondern darf auch ein Alleinvorstand die PS führen, soferne letzterenfalls auch ein „Aufsichtsorgan“ (siehe später) installiert wird; zudem wird der Kreis der vom Vorstand ausgeschlossenen Personen eingeschränkt (damit Stärkung der Stifterfamilie); Bestellung der Vorstandsmitglieder grds für mindestens zwei Jahre; bei dzt Bestellung auf Lebenszeit endet die Funktionsperiode spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Novelle, Wiederbestellung jedoch zulässig; Konkretisierung der Vorstandsagenden; 

  • Rechnungslegung (§ 18 PSG): Über dzt bloße Verweisung auf das UGB weit hinausgehende Detailregelungen; insb. auch grds Konzernabschlusspflicht (KA), mit Ausnahmen/Erleichterungen für Immobilienvermögen und Beteiligungen (Beteiligungsholding kann uU KA-Pflicht anstelle der PS wahrnehmen); Detailregelungen für Lagebericht; Offenlegung (durch Vorstand oder ggfs Stiftungsprüfer): Elektronische Einreichung des KA binnen Neunmonatsfrist beim Firmenbuch; falls befreiender KA durch Beteiligungsholding erfolgt, muss PS dennoch zumindest einen „Beteiligungsspiegel“ einreichen (Angabe von Namen und Sitz der Beteiligungsunternehmen, interne Geschäfte ua); widrigenfalls Zwangsstrafen analog UGB; Anwendung der neuen RL- und Offenlegungsvorschriften erstmals für Geschäfsjahre beginnend nach 31.12.2017; zur Veröffentlichung weiterer statistischer Daten siehe später; 

  • Stiftungsprüfer (§§ 20 und 21 PSG): Bestellung des WP künftig grds durch Aufsichtsorgan (mangels Existenz weiterhin durch Gericht), für zwei bis höchstens fünf aufeinanderfolgende Jahresabschlüsse (bei Inkrafttreten der Novelle bereits bestehende Mandate enden spätestens nach einer Gesamtdauer von sieben Jahren); Unabhängigkeit und Unbefangenheit mit cooling-off-period von drei Jahren; Sonderregeln für fünffach große PS und solche in öffentlichem Interesse analog Kapitalges. (Rotation erstmals für Geschäftsjahre beginnend nach 31.12.2018); Prüfung der Einhaltung des Stiftungszwecks über den Jahresabschluss hinausgehend; jährliche gesonderte Vollzugsmeldung an Gericht betreffend Prüfungsbericht und Testat (binnen Neunmonatsfrist bzw Erklärung allfälliger Verspätung, Zwangsstrafen analog Offenlegung); Anwendung der neuen Bestimmungen ab Geschäftsjahren beginnend nach 31.12.2017 (soferne nicht oa Sondervorschriften); 

  • Aufsichtsorgan (§§ 22 bis 26 PSG): Zwingend ua auch dann zu bestellen, wenn Stiftungsvorstand nur aus einer Person besteht (s. oben); künftig nur mehr ein Drittel fremde Dritte vorgeschrieben, dh zwei Drittel dürfen dem Begünstigtenkreis angehören (Stärkung der Stifterfamilie, für Abberufung des Stiftungsvorstands jedoch Dreiviertelmehrheit erforderlich); 

  • Änderung der Stiftungserklärung (§ 33 PSG): Div. Neuerungen bzw Detailregelungen hinsichtlich Inhalt und Ablaufprozedere;
     
  • Übermittlung statistischer Daten (§ 41 PSG NEU): Elektronische Übermittlung der nachfolgenden Jahresabschlussdaten binnen zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Finanzamt, zur Weiterleitung an „Statistik Österreich“ bis zum darauffolgenden 31. März: Summen von Anlagevermögen (gesondert Sachanlagen, Finanzanlagen, hievon Beteiligungen), Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten; Ertragsteuern, Jahresüberschuss/-fehlbetrag; Erstmalige Anwendung ab 1.1.2019;     

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen  

Die in der PSG-Novelle 2017 vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen sollen grundsätzlich bereits mit 1.11.2017 in Kraft treten (zu den davon abweichenden div. Einzelübergangsbestimmungen siehe bereits oben). 

Stiftungserklärungen für bereits bestehende Privatstiftungen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der PSG-Novelle 2017 anzupassen, soweit sie in Widerspruch zu den neuen Bestimmungen stehen. 

Fazit

Die neuen Bestimmungen sind jedenfalls insoweit zu begrüßen, als sie zur Klarheit und Rechtssicherheit bzw Beseitigung von bisherigen Praxisproblemen beitragen. Wesentlich problematischer sind wohl die neuen Offenlegungspflichten gegenüber dem Firmenbuchgericht sowie weiters auch der „Statistik Österreich“ zu sehen, zumal ja gerade in Zusammenhang mit Stiftungsvermögen (von Familien und Investoren) bisher großer Wert auf Diskretion gelegt wurde und dies daher vielfach den Interessen von Stiftern zuwiderlaufen wird. 

Entgegen den Forderungen aus der Praxis nach einer maßvollen Exitbesteuerung für aufzulösende Stiftungen (derzeit 27,5 % Steuerbelastung auf das rückzutransferierende Vermögen) sind bis dato KEINE derartigen Änderungen vorgesehen. 

Hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung ist insbesondere auch auf die aktuelle politische Situation hinzuweisen (Neuwahl bzw Regierungswechsel) bzw ist hinsichtlich der geplanten Inkrafttretenstermine natürlich der Gesetzwerdungsprozess abzuwarten (Handlungsfähigkeit des Parlaments). 

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung natürlich auf dem Laufenden halten und stehen für Fragen gerne zu Ihrer Verfügung!


1) Davon zu unterscheiden ist das Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 (BGBl I Nr. 105/2017), mit dem mit Wirkung ab 1.1.2018 die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung als neue Erscheinungsform der betrieblichen Privatstiftungen geschaffen wurde, deren Regelungen sich aufgrund des primär steuerlichen Fokus jedoch im Einkommensteuergesetz finden (§ 4d Abs 4 EStG); siehe dazu bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag „AKTIENGESELLSCHAFTEN | Neue Mitarbeiterbeteiligung ab 1.1.2018!“ vom 17.8.2017.