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INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) teilt das österreichische Finanzministerium laufend seine Rechtsansichten zu Fragen des internationalen Steuerrechts mit. Seit Juni d. J. hat das BMF bereits acht neue EAS-Auskünfte veröffentlicht. Wir werden Sie im Rahmen unseres Newsletters in den nächsten Monaten über die wesentlichen Anfragebeantwortungen in Form von Kurzbeiträgen informieren. 

Nachfolgend stellen wir Ihnen vier interessante EAS-Auskünfte des BMF aus dem Zeitraum Juni und Juli 2017 vor:   
 

  • Gewinnanteile eines echten stillen Gesellschafters nach dem DBA Russland – <link https: findok.bmf.gv.at>EAS 3380 v. 1. Juni 2017

Während Einkünfte aus einer Beteiligung als echter stiller Gesellschafter grundsätzlich als Zinsen iS Art 11 OECD-MA eingestuft werden, stellen Einkünfte aus einer atypischen stillen Gesellschaft ( ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft) regelmäßig Unternehmensgewinne iS Art 7 OECD-MA dar. Im DBA Russland findet sich jedoch eine dieser Ansicht entgegenstehende Protokollbestimmung zu Art 7, wonach „Einvernehmen darüber [besteht], dass der in Artikel 7 verwendete Ausdruck „Unternehmensgewinne“ auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft jeglicher Art umfasst“. Auf Basis dieser Bestimmung werden Gewinnanteile eines russischen echten stillen Gesellschafters an einer österreichischen Kapitalgesellschaft ebenfalls von Artikel 7 DBA Russland erfasst. Das Besteuerungsrecht der Gewinnanteile kommt somit Österreich zu, wobei Russland die österreichische Steuer anzurechnen hätte.  

  • Einkünfte aus ungarischen Trusts – <link https: findok.bmf.gv.at>EAS 3382 v. 18. Juli 2017

Erfüllt ein ungarischer Trust die Voraussetzungen eines sog. „discretionary trust“ und fehlt sohin den österreichischen Begünstigten jede Dispositionsbefugnis in Bezug auf das Trustvermögen als Einkaufsquelle, so unterliegen lediglich die Ausschüttungen aus dem Trustvermögen der inländischen Besteuerung (<link https: findok.bmf.gv.at>EAS 2378). Dieser discretionary trust wird in Österreich steuerlich als intransparent behandelt, wodurch die aus den Einkunftsquellen des Trust erzielten Einkünfte als Einkünfte des Trusts anzusehen sind. Dies hat zur Folge, dass die von den Einkünften des Trusts erhobenen ausländischen Quellensteuern keine Besteuerung der in Österreich erfassten Trust-Ausschüttungen an die Begünstigten darstellen. Aus Art 22 Abs 2 DBA Ungarn kann folglich kein Anrecht abgeleitet werden, ausländische Quellensteuervorbelastungen der Trust-Einkünfte in Österreich auf Ebene der Begünstigten anzurechnen. Nur dann, wenn die Trust-Ausschüttung selbst in Ungarn in abkommenskonformer Weise einer Abzugsbesteuerung unterzogen würde, wäre eine Anrechnungsverpflichtung in Österreich gegeben.  

  • Veräußerung eines Grundstücks in Tschechien nach Ablauf der tschechischen Spekulationsfrist - <link https: findok.bmf.gv.at>EAS 3383 v. 29. Juni 2017

Veräußert eine in Österreich ansässige Person eine in Tschechien gelegene Liegenschaft, so dürfen die hieraus resultierenden Gewinne gem Art 13 Abs 1 DBA Tschechien in Tschechien besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Veräußerung der Liegenschaft infolge Ablaufs der tschechischen fünfjährigen Spekulationsfrist dort steuerfrei behandelt wird. Auch Art 22 Abs 1 lit c DBA Tschechien (subject to tax Klausel) vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Bestimmung lediglich dann anwendbar ist, wenn es zu einer Doppelbefreiung auf Basis des DBA Tschechien käme, nicht hingegen bei einer Befreiung auf Basis des innerstaatlichen tschechischen Rechts. Solange in Österreich nicht die Regelbesteuerungsoption nach § 30a Abs 2 EStG ausgeübt wird, sind die tschechischen Einkünfte in Österreich auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.  

  • Planungs- und Überwachungstätigkeiten iZm Bauausführung in Albanien - <link https: findok.bmf.gv.at>EAS 3384 v. 24. Juli 2017 

Der Betriebsstättenbegriff des Art 5 Abs 3 lit a DBA Albanien umfasst ausdrücklich auch die mit einer Bauausausführung oder Montage zusammenhängenden Überwachungstätigkeiten. Nach dem OECD-Musterkommentar sind auch damit zusammenhängende Planungsleistungen vom Betriebsstättenbegriff umfasst. Erbringt somit eine österreichische Gesellschaft Planungs- und Überwachungstätigkeiten iZm einer Bauausführung in Albanien, kann dies im betreffenden Kalenderjahr insoweit zu einer Montagebetriebsstätte gem Art 5 Abs 3 lit a des DBA führen, als die Ausführung neun Monate im betreffenden Kalenderjahr (!) überschreitet. Bei „Auftragsvergabe in Baulosen“ sind arbeitsfreie Zwischenzeiten bei der Fristberechnung grundsätzlich mitzuzählen. Die in Art 5 Abs 3 lit b des DBA geregelte Bestimmung zur Dienstleistungsbetriebsstätte (mit Sechsmonatsfrist) kann hingegen nicht als Auffangtatbestand für Fälle dienen, in denen die Neunmonatsfrist der lit a nicht überschritten wird. 

Und was können wir für Sie tun?

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch auf den <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail>6. ICON-Steuertag am 27.9.2017 hinweisen, in dessen Rahmen wir Ihnen - anhand eines praktischen Falles – aktuelle Fragen, Problemstellungen und Lösungsansätze zum internationalen Ertrags- und Umsatzsteuerrecht aufzeigen, die Sie bei Ausübung Ihrer internationalen Geschäftstätigkeit beachten sollten. 

Für weitere Fragen zu den obigen Themenkomplexen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch Ihre übrigen Ansprechpartner der ICON gerne zur Verfügung!