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INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) teilt das österreichische Finanzministerium laufend seine Rechtsansichten zu Fragen des internationalen Steuerrechts mit. Seit Mitte des Jahres hat das BMF wieder zahlreiche neue EAS-Auskünfte veröffentlicht. Im Rahmen dieser Newsletter-Serie möchten wir Sie in Form von Kurzbeiträgen über wesentliche Anfragebeantwortungen informieren. 

Im Rahmen unserer Newsletter-Serie zu aktuellen Auskünften des Finanzministeriums sind bisher die folgenden Beiträge erschienen: 

  • INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF (06.09.2017)

  • INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF (16.10.2017)


Nachfolgend stellen wir Ihnen vier weitere interessante EAS-Auskünfte vom September 2017 vor:

Pensionen des Weltpostvereins – EAS 3362 v. 5. September 2017

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Pensionen, die vom UN-Joint Staff Pension Fund an in Österreich ansässige ehemalige Angestellte der Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen gezahlt werden, in Österreich von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für Bedienstete der UN-Spezialorganisationen, wie etwa des Weltpostvereins, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Begünstigten. Auch sind diese Pensionen nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes auf die übrigen Einkünfte heranzuziehen, wenn im betreffenden Privilegienabkommen ausdrücklich ein derartiger „Progressionsvorbehalt“ vorgesehen ist. Dies ist bei UN-Pensionen jedoch nicht der Fall. 

Künstlerischer Leiter deutscher „Musiktage“ – EAS 3381 v. 5. September 2017

Der Begriff „Künstler“ im Rahmen des Art 17 Abs 1 DBA Deutschland erfasst grundsätzlich nur jene Personen, welche sichtbar an einer Veranstaltung mitwirken. Nach den Ausführungen des OECD-Musterkommentars fallen hierunter keine Personen mit verwaltungsmäßiger oder unterstützender Funktion. Bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts iSd Art 17 Abs 1 DBA Deutschland ist hierbei für die Einordnung als Künstler auf die Merkmale der Gesamttätigkeit abzustellen (vgl. OECD-MK zu Art 17, Rz 3). Der Umstand, dass der „künstlerische Leiter“ die Präsentation des Veranstaltungsprogramms bei medialen Auftritten sowie allgemeine Repräsentationspflichten erfüllt, während der "Musiktage" persönlich anwesend ist sowie als Moderator während der "Musiktage" präsent ist, vermag nichts daran zu ändern, dass insgesamt keine künstlerische Tätigkeit iSd Art. 17 OECD-MA vorliegt. Anders wäre der Fall gelagert, wenn eine Person hauptsächlich als Moderator tätig ist und diesem Moderator selbst – wie etwa bei einer Quizsendung – ein wesentlicher Teil am Unterhaltungswert der Aufführung zukommt. 

Schenkung von Kapitalanteilen an einer inländischen Immobiliengesellschaft an eine in den USA ansässige natürliche Person - EAS 3386 v. 8. September 2017 

Nach § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 gelten Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen führen, als steuerpflichtige Veräußerung. Auch eine Schenkung kann so ein „Umstand“ sein, wenn dadurch das Besteuerungsrecht Österreichs eingeschränkt wird. Fraglich war, ob die Schenkung von Kapitalanteilen einer österreichischen Kapitalgesellschaft, deren Vermögen ausschließlich aus einer in Österreich gelegenen Immobilie besteht, an eine in den USA ansässige Person zu einer Steuerpflicht iS § 27 Abs. 6 Z 1 EStG führt? Dies ist hier nicht der Fall: Denn es besteht auch beim Beschenkten beschränkte Steuerpflicht nach § 98 Abs. 1 Z 5 lit e EStG, da er bzw. sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre an der inländischen Kapitalgesellschaft zu mindestens 1% beteiligt war. Dieser Besteuerungsanspruch wird auch durch das DBA nicht eingeschränkt. Art. 13 Abs. 2 lit. b sublit. ii DBA USA weist nämlich das Besteuerungsrecht an einer österreichischen Gesellschaft, deren Vermögen überwiegend aus in Österreich belegenem unbeweglichen Vermögen besteht („Immobiliengesellschaft“), Österreich zu. 

Gewährleistungsarbeiten eines deutschen Lieferunternehmens in Österreich – EAS 3391 v. 5. September 2017 

Ein deutsches Unternehmen, welches im Rahmen eines reinen Liefergeschäfts Eisenbahnzüge nach Österreich geliefert hat, erbringt in mehreren Intervallen - innerhalb der Gewährleistungsfrist - in Österreich Reparaturarbeiten an den gelieferten Zügen. Entscheidend für das Bestehen einer Betriebsstätte im steuerlichen Sinne ist im vorliegenden Fall vor allem, ob Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten des Kunden besteht. Sowohl Österreich als auch Deutschland haben dies bei bloßer Mitbenutzung bisher abgelehnt. Auf Basis des OECD-Updates 2003 und dem dort erstmals aufscheinenden „Painter-Example“ können jedoch auch bloße Mitbenutzungsrechte betriebsstättenbegründend wirken. 

Das kommende OECD-Update 2017 nimmt jedoch keine Betriebsstätte an, wenn die vor Ort vorgenommene Tätigkeit bloß gelegentlich und mit zahlreichen Unterbrechungen durchgeführt wird. Grundsätzlich werden vorübergehende Unterbrechungen der Tätigkeit in der Beurteilung einer dauerhaften Verfügung über eine feste örtliche Anlage berücksichtigt. Erlischt während dieser Unterbrechungen jedoch auch die Verfügungsmacht an den Räumlichkeiten am Leistungsort, bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, diese Zeiträume nicht in die Fristenberechnung miteinzubeziehen. Des weiteren stellen Gewährleistungsarbeiten eines Unternehmens, das als Produktionsbetrieb nicht nur mit dem Handel, sondern auch mit der Herstellung und Wartung der vertriebenen Produkte betraut ist, nach Ansicht des BMF wohl keine Hilfstätigkeit iSv Art 5 Abs 4 OECD-MA dar. Erforderlich ist jedoch jedenfalls eine korrespondierende Vorgangsweise auf deutscher Seite und eine Überprüfung und Feststellung des konkreten Sachverhalts durch das zuständige Finanzamt, insbesondere, ob im konkreten Fall tatsächlich lediglich Mitbenutzungsrechte bestehen. 

Und was können wir für Sie tun? 

Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin über die rasanten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht auf dem Laufenden halten, und zwar sowohl in schriftlicher Form als auch im Rahmen von Informationsveranstaltungen. Deshalb möchten wir Sie bereits jetzt auch auf das Nachmittagsseminar

  • Update zum internationalen Steuerrechtam 5. März 2018

in unserem Hause hinweisen. Im Rahmen dieser Seminarveranstaltung der ICON TAX ACADEMY geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über die aktuelle außensteuerliche Legistik, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Insbesondere informieren wir Sie auch über den aktuellen Stand des BEPS-Projekts, das OECD-Musterabkommen 2017 sowie die Funktionsweise des neuen „Multilateralen Instruments“ (MLI).

Für weitere Fragen zu diesen Themenkomplexen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten unserer internationalen Steuerabteilung gerne zur Verfügung!