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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Neues Formular für Antrag auf Befreiungsbescheid

Österreichische Unternehmen bedienen sich häufig ausländischer Überlasser, um ihren Personalbedarf abzudecken. Wird das überlassene Personal in Österreich eingesetzt, ist grundsätzlich eine Abzugsteuer iHv 20 % einzubehalten. Der Quellensteuerabzug kann jedoch vermieden werden, wenn der ausländische Überlasser dem inländischen Beschäftiger einen entsprechenden Befreiungsbescheid vorweisen kann. Das BMF hat das diesbezügliche Antragsverfahren nunmehr mit dem neuen Formular ZS-BB1 formalisiert.

Für im Inland eingesetztes Auslandspersonal ist im Falle der beschränkten Einkommensteuerpflicht von Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung grundsätzlich ein Steuerabzug gemäß § 99 Abs 1 Z 5 EStG vorgesehen, soferne nicht ein sog. „Befreiungsbescheid“ aufgrund eines positiv erledigten Antrages auf Entlastung an der Quelle erwirkt wurde (gemäß § 5 Abs 3 DBA-Entlastungs-VO).

Sinn und Zweck des neuen Formulars „ZS-BB1“

Bis dato waren Befreiungsbescheide formlos beim hiefür zuständigen  Finanzamt Bruck / Eisenstadt / Oberwart zu beantragen. Dies führte nicht selten dazu, dass es im Rahmen des Antragsprozederes aufgrund fehlender Informationen zu mehrfachen Rückfragen seitens der Finanzverwaltung kam, was die Ausstellung des Befreiungsbescheides mitunter erheblich verzögerte. Mit dem neuen standardisierten Antragsformular „ZS-BB1“ erhofft sich das BMF eine entsprechende Verwaltungsvereinfachung durch Vermeidung von Rückfragen. Sie finden das Formular „ZS-BB1“ samt Anlage „ZS-BB1a“ auf der BMF-Homepage unter folgendem :

Wo ist das „ZS-BB1“ einzureichen?

An der zuständigen Anbringungsstelle hat sich nichts geändert: Der Antrag ist nach wie vor beim Finanzamt Bruck / Eisenstadt / Oberwart einzureichen.

Wer hat das „ZS-BB1“ einzureichen?

Die Einreichung des Antrages erfolgt durch den ausländischen Überlasser. Neu ist, dass der auf den Antrag folgende Bescheid nicht nur an den ausländischen Überlasser, sondern in Zweitschrift auch direkt an den inländischen Beschäftiger ergehen kann (sofern dies beantragt wird).

Welche Angaben sind im „ZS-BB1“ zu machen?

Das „ZS-BB1“ gliedert sich in folgende Punkte, zu denen jeweils Angaben zu machen sind:

  1. Arbeitgeberdaten (=Daten zum ausländischen Überlasser)
  2. Daten zu der für den ausländischen Überlasser vertretungsbefugten Person (zB. Geschäftsführer)
  3. Daten zur beauftragten Person (jene Person, die gegenüber den entsandten Arbeitnehmern weisungsbefugt ist)
  4. Daten zum inländischen Beschäftiger (inkl. Angabe der vereinbarten Höhe der Gestellungsvergütung)
  5. Daten zum Beschäftigungsort in Österreich
  6. Daten zu Beginn/Dauer der Überlassung nach Österreich
  7. Daten zu den nach Österreich überlassenen Arbeitnehmern
  8. Daten zur Entlohnung der überlassenen Arbeitnehmer
  9.  Daten zur Beschäftigungsgenehmigung im Ansässigkeitsstaat des Überlassers (nur für Drittstaatsangehörige)
  10. Daten zur Aufenthaltsgenehmigung im Ansässigkeitsstaat des Überlassers (nur für Drittstaatsangehörige)

Wird mehr als ein Arbeitnehmer überlassen, sind die arbeitnehmerbezogenen Daten jeweils in einem Beiblatt „ZS-BB1a“ zu erfassen. Wichtig ist zudem, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Abgabenkontonummer/Steuernummer bei einem österreichischen Finanzamt existieren muss. An dieses Finanzamt sind in Folge die Lohnsteuerbeträge abzuführen und ist dieses Finanzamt (samt Steuernummer) auch am „ZS-BB1“ zu vermerken.

Gibt es Besonderheiten für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer?

Ja, das ZS-BB1 berücksichtigt auch die Sonderbestimmung im DBA-Deutschland, wonach in Deutschland ansässige und nach Österreich überlassene Arbeitnehmer nur dann in Österreich steuerpflichtig werden, wenn sie sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich aufhalten. Das ZS-BB1 sieht für diesen Fall vor, dass statt eines Nachweises der lohnsteuerlichen Erfassung eine Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-AN1) der betreffenden Arbeitnehmer beigelegt wird.

FAZIT

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass das BMF für die Beantragung von Befreiungsbescheiden nunmehr ein standardisiertes Formblatt zur Verfügung stellt. Bei einer Vielzahl von überlassenen Arbeitnehmern ist das Befüllen der Beiblätter allerdings mit einem erheblichen Arbeitsaufwand zulasten des Steuerpflichtigen verbunden. Zudem ist für jeden Beschäftiger ein gesonderter Antrag zu stellen und wäre die Möglichkeit einer „beschäftigerübergreifenden Antragstellung sehr zu begrüßen. Im Zeitalter der „Digitalisierung“ erscheint außerdem die Möglichkeit einer elektronischen Einreichung wohl zumutbar; da sich viele Daten überschneiden, wäre eine Einreichmöglichkeit über das bereits bestehende ZKO-Meldungsportal naheliegend.

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater des ICON-Teams gerne zur Verfügung!