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DBA-RECHT | Wer ist Künstler im Sinne des Art 17 OECD-MA?

In der Praxis kommt es immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten im Rahmen der Künstlerbesteuerung. Eine der Kernfragen dabei ist, wann ein Mitwirkender an einer Unterhaltungsdarbietung auch als Künstler im abkommensrechtlichen Sinne anzusehen ist und worauf bei der Beurteilung besonders zu achten ist. In einem konkreten Rechtsmittelfall hatte sich das Bundesfinanzgericht im Vorjahr mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit ein DJ auch als Künstler iS Art 17 DBA Deutschland gilt. Das BFG wies in seiner Entscheidung insbesondere auch darauf hin, dass sich das Bild des DJs in den letzten Jahren deutlich gewandelt habe: Während früher häufig von einem im Verborgenen tätigen Plattenaufleger die Rede war, ist der DJ heutzutage oftmals als gefeierter Musikmacher anzusehen, der im Rahmen einer öffentlichen Darbietung für die Unterhaltung des Publikums sorgt und demgemäß auch als Künstler iS Art 17 OECD-MA zu verstehen sei. 

Ausgangspunkt im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren war die Selbstanzeige eines Diskothekenbetreibers wegen Unterlassung des Abzugsteuereinbehalts für die Beschäftigung von „Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen“ iSd § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. Im Rahmen dieser Selbstanzeige wurde zwischen international bekannten DJs, für welche die Abzugsteuer im Rahmen der Selbstanzeige nachträglich abgeführt wurde, und gewerblich Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen unterschieden. Die Zahlungen an die gewerblich Mitwirkenden wurden mittels Formular ZS-QU1 von der Abzugsteuer entlastet, da diese Personen laut Beschwerdeführer nicht als „Künstler“ iSd Art 17 DBA Deutschland anzusehen seien. Argumentiert wurde dies damit, dass die gewerblich Mitwirkenden ihre Tätigkeit am Technikpult, gegenüber der Bühne situiert, ausüben und nur fremde Platten, CDs und MP3 im gewünschten Musikgenre abspielen sowie Geräte und Lichtanlagen bedienen. 

Das angerufene Bundesfinanzgericht hatte sich folglich - neben der Frage der Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen – insbesondere auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch weniger bekannte DJs, die nur fremde Platten auflegen und Lichtanlagen bedienen, als Künstler iSd Art 17 DBA Deutschland anzusehen sind: 

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 13.03.2017, RV/2101464/2016) 

Der Betrieb einer Diskothek ist jedenfalls als „Unterhaltung“ iSd § 99 Abs 1 Z 1 EStG anzusehen. Da auch die weniger bekannten DJs unstrittig an einem zentralen Element des Diskothekenbetriebes – nämlich der Musik – mitarbeiten und durch die Musikauswahl unmittelbar Einfluss auf die Gestaltung der Darbietung nehmen, sind sie als Mitwirkende an einer Unterhaltungsdarbietung anzusehen. 

Im Rahmen der abkommensrechtlichen Begriffsbestimmung eines „Künstlers“ gemäß Art 17 DBA Deutschland verweist das BFG auf den englischen Begriff „Entertainer“, welcher den entscheidenden Charakter des Unterhaltungselementes deutlich zum Ausdruck bringe. Ein typisches Merkmal einer künstlerischen Tätigkeit sei es demnach, Publikum anzuziehen und zu unterhalten, wobei nicht entscheidend sei, ob ein Auftritt selbst eine bestimmte künstlerische Qualität, Mindestdauer oder dergleichen aufweist. Wesentlich ist vielmehr, dass der Künstler vom Publikum wahrgenommen wird und durch seine „Performance“ (hier: gekonntes Auflegen, Motivation zum Mittanzen, Promotion diverser Aktionen und coole Sprüche) die Gäste unterhält. 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Bild des DJs in der Öffentlichkeit im Laufe der Zeit von einem im Verborgenen tätigen Plattenaufleger zum gefeierten Musikmacher gewandelt hat. Das Abspielen der Musik wird derartig in Szene gesetzt, dass der DJ in einer öffentlichen Darbietung für die Unterhaltung des Publikums sorgt und somit sehr wohl als Künstler iS Art 17 OECD-Musterabkommen anzusehen ist.  

Worauf ist bei der Künstlerbesteuerung iS Art 17 OECD-MA besonders zu achten? 

Aus der obigen Gerichtsentscheidung ist abzuleiten, dass im Rahmen der Künstlerbesteuerung das Abstellen auf traditionelle Berufsbilder überholt ist. Vielmehr stellte das BFG klar, dass es bei der Beurteilung darauf ankomme, ob die Darbietung des Künstlers bzw. Entertainers vor Publikum erfolgt und einen gewissen Unterhaltungswert aufweist. Um dies zu überprüfen, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So kann etwa auch ein Moderator oder ein Fernsehkoch als Künstler iSd Art 17 OECD-MA anzusehen sein. Gleiches gilt auch für eine Person, die bloß als Werbeträger ohne weitere künstlerische Tätigkeit vor Publikum auftritt, sofern der Unterhaltungswert gegeben ist und die Person durch ihre Mitwirkung zum Unterhaltungswert der Veranstaltung beiträgt. 

Mehr zum Thema „Künstlerbesteuerung“ 

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Weiters möchten wir Sie auch noch auf unsere in nächster Zeit stattfindenden internen und externen Seminare zu diesen Themenbereichen hinweisen:


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