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SCHWEIZ | MWST-Revision - Bezugsteuer auch für Lieferungen ab 1.1.2018!

Platzer Günther  |  Sommer Michaela

Mit Wirkung ab 1.1.2018 erfolgte im Zuge der Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuerrechts auch eine (neuerliche) Änderung des Schweizer Bezugsteuersystems für ausländische Unternehmer: Demgemäß kann die Bezugsteuer nunmehr auch für Lieferungen von unbeweglichen Vermögen  geschuldet werden. 

In der Schweiz kam es per 01.01.2018 zu einer Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuerrechts. Die wesentlichste Änderung für ausländische Unternehmen betraf – nebst Beginn und Ende der Steuerpflicht sowie Änderung der MWSt-Sätze – die für die grundsätzliche MWST-Pflicht maßgebliche Umsatzgrenze von CHF 100.000, welche nun nicht mehr bloß auf die Inlandsumsätze (innerhalb der Schweiz und Liechtensteins) sondern auf den weltweiten Umsatz abstellt (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „SCHWEIZ | MEHRWERTSTEUER-Revision bringt wichtige Änderungen ab 1.1.2018!“ vom 5.9.2017). 

Im Zuge dieser MWST-Revision wurden außerdem – neuerlich - auch die Regelungen zur Bezugsteuer angepasst. Das Schweizer Bezugsteuersystem war zuletzt mit 01.01.2015 geändert und die Übertragung der Steuerschuld ausländischer Unternehmer auf den Schweizer Leistungsempfänger für Lieferungen ausgeschlossen worden (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „SCHWEIZ | Änderungen beim System der Bezugsteuer“ vom 2.4.2015). Im Jahr 2015 wurde nämlich der in Art. 45 Schweizer MWSTG aufgelistete Anwendungsbereich durch Art 9a Schweizer MWSTV wieder eingeschränkt (Einschränkung auf Dienstleistungen). Dies wurde heftig diskutiert bzw kritisiert, zumal dadurch eine Gesetzesbestimmung im Verordnungswege eingeschränkt wurde, was grundsätzlich dem Stufenbau der Rechtsordnung widerspricht (weil eine Verordnung (MWSTV) eine Gesetzesnorm (MWSTG) lediglich erläutern bzw präzisieren oder ergänzen, jedoch nicht einschränken darf). 

Mit der nunmehrigen Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes wurden daher Art 45 Schweizer MWSTG und Art 9a Schweizer MWSTV wieder geändert bzw bereinigt wie folgt: 

Der Bezugsteuer unterliegen gemäß Art 45 Schweizer MWSTG seit 01.01.2018 

  • Dienstleistungen, deren Leistungsort sich nach Art 8 Abs 1 Schweizer MWSTG (Empfängerort) im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen;
  • die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art 52 Abs 2 Schweizer MWSTG);
  • geändert: die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung;
  • neu: die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland. 

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Begriff der Lieferung in der Schweiz anders definiert ist als etwa in Österreich oder Deutschland. Aus Schweizer Sicht liegt nämlich gemäß Art 3 Bst d Schweizer MWSTG eine „Lieferung“ vor bei: 

  1. Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
  2. Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloß geprüft, geeicht, reguliert, in Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
  3. Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung

Beispiele für „Lieferungen“ im Sinne des Schweizer MWSTG sind: 

  • Verkauf von Lebensmitteln und Getränken, Medikamenten, Büchern, Zeitungen;
  • Vermietung/Verleasen eines Fahrzeugs, eines Fernsehgeräts;
  • Vermietung/Verkauf von EDV-Material;
  • Reparatur einer Uhr;
  • Reinigung von Kleidungsstücken;
  • Funktionskontrolle einer Maschine;
  • Arbeiten an Gebäuden oder Grundstücken, einschließlich Reinigungs- und Gärtnerarbeiten;
  • Lieferung eines Gebäudes, das der Generalunternehmer für Rechnung eines Dritten errichten ließ;
  • Tierpflege durch einen Tierarzt oder in einem Hundesalon. 

Demgemäß müssen ausländische Unternehmer, die nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen sind und „Lieferungen“ (gemäß Definition des Schweizer MWSTG!) in der Schweiz ausführen, für die Beurteilung einer allfälligen Registrierungspflicht in der Schweiz nunmehr insbesondere unterscheiden, ob nur Werkzeuge sowie andere Betriebsmittel zur Auftragsdurchführung  über die Grenze gebracht werden oder auch Materialien zur Verarbeitung im Zuge der Auftragserfüllung.

  • Beispiel 1:

Sachverhalt:
Ein österreichischer Unternehmer (nicht im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen) führt in der Schweiz den Abbau eines Bauwerks (Lieferung) für einen Schweizer Unternehmer durch. Hierzu verbringt der österreichische Unternehmer eigene Werkzeuge über die Grenze, hingegen werden keine Materialien des österreichischen Unternehmens zur Auftragserfüllung in der Schweiz verarbeitet. 

Lösung:
In der Schweiz erbrachte Lieferungen sind in der Schweiz zu besteuern, darunter fallen auch die Gebrauchsüberlassung von Gegenständen oder die Bearbeitung von Gegenständen. Der Abbau eines Bauwerkes ist ebenfalls als Bearbeitung von Gegenständen anzusehen. 

In diesem Fall wird jedoch keine Einfuhrsteuer erhoben. Somit schuldet der schweizerische Leistungsempfänger nach Art 45 Abs 1 Bst c MWSTG die schweizerische Bezugsteuer, wenn die folgenden Bedingungen allesamt erfüllt sind:

  • Der ausländische Unternehmer bearbeitet in der Schweiz immobile Gegenstände;
  • Der ausländische Unternehmer ist nicht im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen;
  • Der schweizerische Leistungsempfänger ist in der Schweiz entweder selbst mehrwertsteuerpflichtig oder er bezieht im Kalenderjahr Leistungen von mehr als CHF 10.000, die der Bezugsteuer unterliegen. 

ACHTUNG Zollfalle: Eine falsche Behandlung der Verbringung von Arbeitsmaterialien kann zur Registrierungspflicht und somit zum Ausschluss des Bezugsteuerverfahrens führen! 

  • Beispiel 2:

Sachverhalt:
Ein deutscher Unternehmer (nicht im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragen) führt in der Schweiz Arbeiten an einem Bauwerk (Lieferung) für einen Schweizer Unternehmer durch. Hierzu werden seitens des deutschen Unternehmens auch Materialien in die Schweiz gebracht, welche für die Auftragserfüllung verarbeitet werden. 

Lösung:
Der deutsche Unternehmer, welcher Arbeiten an einem Schweizer Bauwerk durchführt, wird gleichsam ab dem ersten Umsatzfranken in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Nur Kleinstunternehmen mit einem Weltumsatz von maximal CHF 100.000 sind von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. 

Dies bedeutet, dass der deutsche Unternehmer verpflichtet ist, sich in der Schweiz registrieren zu lassen und die Leistung mit Schweizer Umsatzsteuer zu fakturieren (Normalsteuersatz 7,7 % seit 1.1.2018). Bei Unternehmen, die in der Schweiz als mehrwertsteuerpflichtig eingetragen sind, wird die EUSt vom Wert des mitgeführten Materials, ohne Wert der Arbeit, erhoben. Bei Unternehmen, welche nicht eingetragen sind, wird die EUSt hingegen vom Wert des mitgeführten Materials zuzüglich dem Wert der Arbeit erhoben. Außerdem wird die Rückzahlung der EUSt im Rahmen der Vorsteuererstattung verweigert, zumal ein Registrierungsgrund vorlag und die Steuer somit im falschen Verfahren geltend gemacht würde.

Sofern sich regelmäßig beachtliche Vorsteuerüberschüsse aus der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen ergeben, können bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure die auf die Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer - anstatt sie der EZV zu entrichten - auf Antrag in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person

  • die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnet,
  • im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmäßig Gegenstände importiert und exportiert,
  • über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle führt,
  • in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der ESTV regelmäßig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als CHF 10.000 pro Jahr aufweist, die aus der Entrichtung der EUSt an die EZV herrühren,
  • und Gewähr für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bietet. 

Ausblick

Ab dem 1.1.2019 wird eine weitere Verlagerung des Besteuerungsortes vom Ausland in die Schweiz in Kraft treten, nämlich für den Versand von Kleinstwert-Sendungen. Die EUSt wird demgemäß nicht erhoben, wenn der minimale MWSt-Betrag CHF 5 nicht übersteigt. Wenn ein Händler jedoch pro Jahr für mehr als CHF 100.000 derartige Sendungen in die Schweiz liefert, verlagert sich ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Umsatzgrenze der Ort solcher Lieferungen vom Ausland in die Schweiz. Das heißt, ab 1.1.2019 wird in der Schweiz auch mehrwertsteuerpflichtig, wer für mehr als CHF 100.000  pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (wobei die einzelne Einfuhrsteuer nicht mehr als 5 Franken beträgt) vom Ausland in die Schweiz sendet.  

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiter des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!