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JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Betriebsprüfung ade?!

Unglaublich, aber wahr: Schon in naher Zukunft soll es die Möglichkeit geben, Betriebsprüfungen zu vermeiden und sich stattdessen einer begleitenden Kontrolle zu unterziehen. Dies muss man beantragen und im Sinne einer hinreichenden Vertrauensbasis auch bestimmte Kriterien erfüllen. Sodann wird von Seiten der Finanzverwaltung zeitnah und nach bestimmten Regeln begleitend kontrolliert und nicht mehr nachträglich geprüft. Erfahren Sie nachfolgend die wesentlichen Aspekte zu diesem legistischen Paradigmenwechsel. 

Einen Überblick über die Kerninhalte des derzeit im Begutachtungsverfahren befindlichen „JStG 2018“ hatten wir Ihnen im Rahmen unseres Newsletters bereits gegeben (vgl NL-Beitrag „GESETZGEBUNG | Massive Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018“ vom 18.4.2018). Zu den gravierendsten Neuerungen in diesem Gesetzeswerk gehört sicherlich auch die im Folgenden skizzierte „Begleitende Kontrolle“, die zunächst einige Jahre als Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ der Finanzverwaltung mit einigen wenigen Unternehmen erprobt wurde und nunmehr eine allgemeingültige verfahrensrechtliche Gesetzesgrundlage in der Bundesabgabenordnung erfahren soll (§§ 153a bis 153g BAO idF JStG 2018). 

Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Ministerialentwurf wird dazu Folgendes ausgeführt:

Die begleitende Kontrolle stellt eine Alternative zur klassischen Außenprüfung dar. Bei Unternehmern, die die Teilnahme an diesem Verfahren beantragen und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, ersetzt ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem in Verbindung mit einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung. Die Abgabenbehörde kontrolliert nicht nachträglich, sondern begleitet die Unternehmer, was folgende Vorteile mit sich bringt: 

  • Zwischen dem geprüften Zeitraum und dem Prüfungszeitpunkt liegt nur eine kurze Zeitspanne. Ein Nachvollziehen längst vergangener Zeiträume ist nicht erforderlich.
  • Durch die Implementierung eines Steuerkontrollsystems wird die großflächige Überprüfung von alltäglichen Vorfällen und Routineabläufen obsolet.
  • Es ist keine Konzentration der Unternehmensressourcen auf einen relativ kurzen Zeitraum erforderlich: Kurze und punktuelle Überprüfungsmaßnahmen können individuell vereinbart und zeitnah besprochen werden.
  • Lange zurückreichende Berichtigungserfordernisse und dadurch kumulierte Nachzahlungsbeträge werden vermieden.
  • Der laufende Dialog mit der Finanzverwaltung ermöglicht eine rechtzeitige Abstimmung und gibt den Unternehmern dadurch eine erhöhte Planungssicherheit. Die zeitnahe Kontrolle sichert die rechtzeitige und rechtsrichtige Erhebung der Abgaben.“ 

Welche Voraussetzungen muss Ihr Unternehmen dafür erfüllen?

Ein Antrag auf begleitende Kontrolle kann (elektronisch via FinanzOnline) unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden (§ 153b BAO idF JStG 2018): 

  • Unternehmen mit Buchführung nach UGB
  • finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit in den letzten fünf Jahren (keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen)
  • Umsatzerlöse von über 40 Mio EUR in den beiden letzten Wirtschaftsjahren bei mindestens einem einbezogenen Unternehmer (Ausnahmen für Banken und Versicherungen)
  • Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Einrichtung eines funktionierenden „Steuerkontrollsystem“ (nähere Details im Verordnungswege!) 

Bei der Prüfung des Antrags, über den mittels Bescheid abzusprechen ist, wird seitens der Finanzverwaltung vor allem die steuerliche Zuverlässigkeit des antragstellenden Unternehmens durchleuchtet (insbesondere Verhalten und Feststellungen bei der letzten Außenprüfung; sonstiges steuerliches Verhalten in den letzten fünf Jahren, va betreffend Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten, wiederholt verspätete Abgabe von Steuererklärungen, allfällige Schätzungen iS § 184 BAO, wiederholte Säumnis, Stundung oder Ratenzahlung, anhängige Finanzstrafverfahren ua). 

Wie funktioniert die neue "begleitende Kontrolle"?

Wie bereits beim bisherigen Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ ist auch bei der neuen „begleitenden Kontrolle“ zuständigkeitsmäßig die Großbetriebsprüfung angesprochen, und zwar sowohl hinsichtlich der Unternehmensgrößen (Jahresumsatz über 40 Mio EUR) als auch der erfassten Abgabenarten (insb. Abgrenzung von Lohnabgaben bzw GPLA). Insbesondere ist zu beachten, dass körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen ggfs gesamthaft der begleitenden Kontrolle zu unterziehen sind, während dies bei anderen verbundenen Konzernunternehmen (Kontrollverbund) zwar angestrebt und zweckmäßig sein wird, aber nicht zwingende Voraussetzung ist. 

Wurde ein Antrag auf begleitende Kontrolle gestellt und liegen die oa Voraussetzungen vor, so ist zunächst noch eine abschließende Außenprüfung der letzten ungeprüften Jahre vor Antragstellung durchzuführen (Eingangsbetriebsprüfung gem. § 153c Abs 3 BAO). Nach dem Übertritt in die „begleitende Kontrolle“ sind hingegen grds keine Außenprüfungen mehr vorgesehen (Ausnahmen gemäß § 153f Abs 2 iVm § 148 Abs 3a BAO idF JStG 2018).

Wenn der Unternehmer aus Sicht der Finanzverwaltung steuerlich zuverlässig ist, kann idF mittels Bescheid einem Wechsel in die begleitende Kontrolle zugestimmt werden.

Im neuen Regime der „begleitenden Kontrolle“ hat der Unternehmer stets jene Umstände unaufgefordert und bereits vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, hinsichtlich welcher ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können. Außerdem müssen zumindest vier Mal pro Jahr Besprechungen zwischen den Unternehmen eines Kontrollverbunds und zuständigem Finanzamt stattfinden. Die Steuerberaterbestätigung zum Steuerkontrollsystem hat maximal drei Jahre Gültigkeit und muss daher stets zeitgerecht erneuert werden. 

Die „begleitende Kontrolle“ kann mittels Antrag seitens des Unternehmers jederzeit beendet und sohin wieder zum System der Außenprüfung zurückgekehrt werden. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vollständig vorliegen, kann auch von Seiten des Finanzamtes beendet werden. 

FAZIT

Die neue „begleitende Kontrolle“ könnte für größere Unternehmen und Konzerne künftig eine durchaus überlegenswerte Alternative zur traditionellen Außenprüfung darstellen. Neben den in den Erläuterungen propagierten Vorteilen sollten vor einer diesbezüglichen Antragstellung freilich auch allfällige Nachteile abgewogen werden, insbesondere die mit der Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen verbundenen einmaligen und laufenden Kosten.

Der Kostenaspekt könnte vor allem in Zusammenhang mit der Einrichtung, laufenden Wartung und periodischen Prüfung des Steuerkontrollsystems ein Thema sein. Die Systematik, nach der die Prüfung des Steuer-IKS zu erfolgen hat, sowie der Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte für die diesbezügliche Steuerberaterbestätigung sollen im Rahmen einer gesonderten Durchführungsverordnung geregelt werden, die jedoch bis dato noch nicht vorliegt. 

Der Gesetzwerdungsprozess des JStG 2018 bleibt freilich abzuwarten (Ende der Begutachtungsfrist am 16.5.2018). Der Begutachtungsentwurf sieht vor, dass die neuen Regelungen zur „begleitenden Kontrolle“ bereits mit 1.1.2019 in Kraft treten sollen, was insbesondere im Hinblick auf die nötigen Vorbereitungshandlungen sehr ambitioniert erscheint. 

Und was können wir für Sie tun?

Gerne beraten wir Sie in Grundsatzfragen zur neuen „begleitenden Kontrolle“ und unterstützen Sie auch bei der Einrichtung oder Überprüfung Ihres hausinternen „Steuerkontrollsystems“. 

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch Ihr persönlicher Betreuer gerne zur Verfügung!