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UMSATZSTEUER | Rückgängigmachung der Steuersatzerhöhung für Beherbergung

Platzer Günther  |  Schwab Angela

Mit Wirkung ab 1.5.2016 wurde der Umsatzsteuersatz für Beherbergungs- und auch Campingleistungen bekanntlich von 10 % auf 13 % angehoben. Per 1.11.2018 kommt es nun wieder zu einer Absenkung auf die ursprünglichen 10 %. Die sohin bloß temporäre Steuersatzerhöhung verlangte insbesondere der Hotellerie teils aufwändige Systemumstellungen ab, begründet im relativ komplexen Aufteilungsprozedere für Beherbergungs- und Verpflegungsentgelte nach derzeit drei unterschiedlichen Steuersätzen. Diese mitunter mühsamen Systemanpassungen können bzw müssen aufgrund der neuerlich geänderten Rechtslage bis spätestens 1.11.2018 wieder rückgängig gemacht werden. Aus Sicht der Endverbraucher ist die bevorstehende Rückkehr zum ermäßigten USt-Satz von 10 % freilich zu begrüßen. Aus Sicht der betroffenen Unternehmen ist die neuerliche Systemumstellung aber zunächst mit einem neuerlichen Zusatzaufwand verbunden (bzw werden bisher anpassungsresistente Unternehmen insofern belohnt). 

Die Zurücknahme der erst mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (mit Wirkung per 1.5.2016) erfolgten Umsatzsteuersatzerhöhung von 10 % auf 13 % für Beherbergung und Camping wurde bereits im Regierungsprogramm der ÖVP-FPÖ-Koalition angekündigt (vgl dazu unseren NL-Beitrag „REGIERUNGSPROGRAMM | Steuerpaket unter dem Christbaum“ vom 19.12.2017). Die diesbezügliche Gesetzesänderung in § 10 Abs 2 und 3 UStG wurde zwischenzeitig vom Nationalrat beschlossen und auch bereits im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 12/2018 vom 24.4.2018). Die sohin umgesetzte Wiederabsenkung des USt-Satzes von 13 % auf 10 % für die betroffenen Beherbergungs- und Campingleistungen tritt laut Übergangsbestimmung mit 1.11.2018 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw sich ereignen.

Die Steuersatzerhöhung ab 1.5.2016 verursachte insbesondere in Zusammenhang mit Pauschalpreisen (Entgelt für Beherbergung einschließlich Verpflegung) einen erheblichen Umstellungsaufwand, da seit diesem Zeitpunkt die Beherbergungsleistungen mit 13 % zu versteuern sind, während die Verpflegung weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegt. Laut Umsatzsteuerrichtlinien hat die Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Beherbergung und Verköstigung (zB „Halbpension“) grundsätzlich im Verhältnis der Einzelverkaufspreise für die Leistungsteile bzw bei Nichtvorliegen von Einzelverkaufspreisen nach den Kosten zu erfolgen, wobei letzterenfalls aufgrund von Erfahrungswerten im Beherbergungsbereich nach Preiskategorien (brutto) differenziert werden kann (Rz 1369 UStR). Durch die nunmehrige Absenkung des USt-Satzes für Beherbergungsleistungen auf die ursprünglichen 10 % kommt es wiederum zu einer Vereinheitlichung bzw Vereinfachung. Ab 1.11.2018 unterliegen daher wieder beide Leistungen – Beherbergung und Verköstigung – dem einheitlichen Steuersatz von 10 %.

Der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen ist auch auf etwaige Nebenleistungen anzuwenden. Darunter fällt beispielsweise die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, falls dieses im Beherbergungentgelt includiert ist.

Bei den Getränken ist zu unterscheiden, inwieweit auch diese als sog. Nebenleistung zur Beherbergung anzusehen sind oder nicht. Als Nebenleistungen gelten Tischgetränke von untergeordnetem Wert (Einkaufswert unter 5 % des Pauschalangebots). Stellen die Tischgetränke hingegen keine Nebenleistung dar, können sie folglich auch nicht Teil des Pauschalpreises für Beherbergungsleistungen sein. Diesfalls gilt das Aufteilungsgebot und die konsumierten Getränke sind aus dem Pauschalbetrag herauszurechnen und gesondert mit dem Normalsteuersatz von 20% zu versteuern.

Die damalige Anhebung des Steuersatzes für Beherbergungsleistungen erforderte bei den betroffenen Unternehmen, vor allem also in der Hotellerie, entsprechend aufwändige Systemumstellungen, zumal auf pauschale Beherbergungen seither bis zu drei verschiedene Steuersätze anzuwenden sind (10/13/20 %). Die nunmehrige Wiederabsenkung des Steuersatzes von 13 % auf 10 % verlangt eine neuerliche Umstellung. Ab 1.11.2018 sind wieder zwei unterschiedliche Steuersätze zu beachten (10 % für Beherbergung und Verpflegung und 20 % für Getränke, wenn sie keine Nebenleistungen darstellen), wodurch die Pauschalpreisaufteilung wieder entsprechend vereinfacht wird.

Soferne betroffene Unternehmen die Umsatzaufteilung auf die derzeit drei Steuersätze auf der Basis von Einzelverkaufspreisen vornehmen, wird sich auch der Anpassungs- bzw Umstellungsaufwand per 1.11.2018 in Grenzen halten. Wurde hingegen bisher die relativ komplizierte Aufteilungsmethode nach den Richtlinien (Rz 1369 UStR) angewandt, sind neuerlich umfangreichere Systemumstellungen bis zum Herbst vorprogrammiert, welche zeitgerecht zu bewerkstelligen sind.

Die Wiederabsenkung des Umsatzsteuersatzes von 13 % auf 10 %  gilt auch für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke sowie die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!