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JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Der neue „Familienbonus Plus“

Presslmayer Elisabeth  |  Schuler Jennifer

Die Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 beinhaltet nunmehr auch den neuen einkommensteuerlichen Absetzbetrag „Familienbonus Plus“, mit dem ab 1.1.2019 die steuerliche Förderung von Familien mit Kindern einer grundlegenden Neuregelung unterzogen werden soll. Im folgenden Beitrag informieren wir Sie über die Kerninhalte der diesbezüglichen Änderungen im EStG. 

Am 13.6.2018 war die Regierungsvorlage zumJahressteuergesetz 2018“ (RV zum JStG 2018) im Ministerrat beschlossen worden, worin ergänzend zu den bereits im vorangegangenen Begutachtungsentwurf enthaltenen Gesetzesnovellierungen nunmehr auch die neue Familienförderung „Familienbonus Plus“ sowie weiters auch eine Änderung des WiEReG enthalten sind. Am 4.7.2018 hat das Plenum des Nationalrats die RV zum JStG 2018 unter Annahme eines Abänderungsantrages beschlossen. Am 11.7.2018 hat der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Die endgültige Gesetzwerdung des JStG 2018 (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) bleibt abzuwarten. 

Im Rahmen unserer Newsletters haben wir bereits mehrere Beiträge zu den wesentlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Änderungen in der Regierungsvorlage“ vom 18.6.2018). Nachfolgend möchten wir Ihnen die Neuregelungen zum „Familienbonus Plus“ näherbringen: 

Die zentrale Regelung zum neuen „Familienbonus Plus“ findet sich in § 33 Abs 3a EStG idF JStG 2018. Dieses bereits im Regierungsprogramm angekündigte Kernvorhaben wurde zunächst in einem gesonderten Begutachtungsverfahren abgehandelt (Begutachtungsentwurf vom 2.3.2018), die Gesetzwerdung wird nun aber im Rahmen des JStG 2018 erfolgen. Die laut Bundesregierung „größte steuerliche Familienentlastung“, welche per 1.1.2019 in Kraft treten wird, soll eine Wirkung von 1,5 Mrd EUR entfalten und sollen davon angeblich ca 950.000 Familien mit 1,6 Mio Kindern profitieren. Konkret sollen die begünstigten Familien entweder gänzlich von der Steuerlast befreit oder mit bis zu 1.500 EUR pro Kind und Jahr entlastet werden. Hier die näheren Details dazu:

Was ist der Familienbonus Plus? 

Der „Familienbonus Plus“ ist als neuer Absetzbetrag von der Einkommensteuer konzipiert, der ab Jänner 2019 bereits im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber oder in der jährlichen Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung durch den Steuerpflichtigen selbst in Anspruch genommen werden kann.

Mit Einführung des Familienbonus Plus entfallen jedoch der bisherige Kinderfreibetrag sowie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr (Gegenfinanzierung).

Wer bekommt den Familienbonus Plus? 

Den Familienbonus Plus erhält man für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU bzw EWR oder in der Schweiz aufhält. Für Kinder in Drittstaaten soll es hingegen keinen Familienbonus Plus geben. Die gleichen Regelungen sollen fortan auch für den Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag gelten.

Unterhaltsverpflichtete können den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die tatsächlich voller Unterhalt bezahlt wird und auch ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Mindestsicherungsempfänger und Arbeitslose sind nicht einkommensteuerpflichtig, sodass sie auch den Familienbonus Plus als Steuerabsetzbetrag nicht lukrieren können.

Für Menschen mit Behinderung bleiben die bisherigen Regelungen grundsätzlich unverändert. Für Behinderte mit Familienbeihilfenanspruch steht künftig ab 18 Jahren auch der Familienbonus Plus zu.

Wie hoch ist der Absetzbetrag? 

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr steht dem Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner oder dem Steuerpflichtigen, dem für ein Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht,  ein maximaler Absetzbetrag von monatlich 125 EUR bzw jährlich 1.500 EUR zu. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr beträgt der maximale Absetzbetrag monatlich 41,68 EUR bzw jährlich 500 EUR.

Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind insgesamt nur einmal in voller Höhe in Anspruch genommen werden, wobei jedoch auch eine Aufteilung unter den (Ehe)Partnern oder getrennt lebenden Eltern möglich ist (Halbierung). Bei getrennt lebenden Eltern besteht darüber hinaus die Möglichkeit, innerhalb einer dreijährigen Übergangsfrist eine abweichende Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350/150 EUR vorzunehmen, insofern ein Elternteil neben dem Unterhalt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes auch für die Kinderbetreuung aufkommt. Die Kinderbetreuungskosten müssen jedoch mindestens 1.000 EUR im Jahr betragen.

Es ist zu beachten, dass die konkrete Höhe des Familienbonus Plus aufgrund der maßgeblichen Detailregelungen von mehreren Faktoren abhängt: Neben der Einkommensteuerbelastung der Eltern und dem Alter der Kinder wird die Bonushöhe auch von der Anzahl und dem Aufenthaltsort der Kinder (durch Berücksichtigung des Preisniveaus im begünstigten Aufenthaltsland!) beeinflusst.

Was ist ein Kindermehrbetrag? 

Ergibt sich eine Einkommensteuer von weniger als 250 EUR und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, dann wird dieser bis zu 250 EUR pro Kind als Kindermehrbetrag erstattet. Ein Kindermehrbetrag steht jedoch nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen wurden.

FAZIT 

Während der neue „Familienbonus Plus“ seitens der Bundesregierung als die bisher „größte steuerliche Familienentlastung“ bezeichnet wird, wurden dazu auch kritische Stimmen laut, die einerseits auf die technische Ausgestaltung als Steuerabsetzbetrag und die damit einhergehende negative Auswirkung auf Niedrigverdiener abzielen und andererseits auf die geplante länderweise Differenzierung nach Staaten der EU/EWR und Schweiz (samt Berücksichtigung lokaler Preisniveaus) sowie nicht begünstigter Drittstaaten. In einigen Detailregelungen wird von manchen Kritikern sogar eine Rechtswidrigkeit erblickt. Das Inkrafttreten per 1.1.2019 sowie die weitere Rechtsentwicklung in diesem Bereich bleibt daher mit Spannung abzuwarten.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Teams gerne zur Verfügung!