NEWS  |   |  

EUROPÄISCHE UNION | Umsetzung ATAD-Zinsschranke in den Mitgliedstaaten

Die Anti-Tax Avoidance Directive () verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten ua zur Umsetzung einer Zinsabzugsbeschränkung, und zwar grundsätzlich bis 31.12.2018. Bei bereits bestehenden nationalen Abzugsbeschränkungen, die jedoch vergleichbar effektiv sein müssen, können die Mitgliedstaaten die Umsetzung bis spätestens 1.1.2024 hinausschieben (Grandfathering). Von den 28 EU-Mitgliedstaaten wollen elf von dieser Übergangsbestimmung Gebrauch machen. Erfahren Sie im folgenden Beitrag mehr über die neue EU-Zinsschranke und den aktuellen Status der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten, worüber unser WTS-Netzwerk eine interessante Studie erstellt hat. 

Mit 20.7.2016 wurde die Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Auf Basis dieser EU-Anti-Missbrauchs-Richtlinie sollen die EU-Mitgliedstaaten koordinierte Regeln gegen Gewinnverlagerung und Steuervermeidung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) einführen. Sie soll einen Mindeststandard an Maßnahmen gegen BEPS in der EU sicherstellen. Die enthaltenen Maßnahmen umfassen Zinsabzugsbeschränkungen, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Regime), allgemeine Missbrauchsbestimmungen und Regelungen zum Umgang mit hybriden Gestaltungen. Über die Umsetzung der ATAD-Vorgaben in Österreich durch das neue „Jahressteuergesetz 2018“ haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach berichtet (vgl dazu insbesondere den NL-Beitrag „JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Internationale Aspekte“ vom 15.5.2018). 

Artikel 4 der Richtlinie sieht eine konzernale Zinsschranke vor. Demgemäß sollen Zinsaufwendungen steuerlich bis zur Höhe des Zinsertrages voll und darüber hinaus nur noch bis zu 30% des EBITDA als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Alternativ zur 30%-Grenze kann auch eine Freigrenze von bis zu 3 Mio EUR zur Anwendung kommen. Liegt die Eigenkapitalquote des einzelnen Steuersubjekts maximal zwei Prozentpunkte unter jener des Gesamtkonzerns, so wird der Zinsenabzug nicht eingeschränkt (Escape-Klausel). Ausnahmen von der neuen Zinsschranke können die Mitgliedstaaten für vor dem 17.6.2016 abgeschlossene Altdarlehen und für die Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten vorsehen. Mitgliedstaaten können zudem Regelungen für eine Ermittlung der Zinsschranke auf Gruppenebene einführen. 

Einführung der Zinsabzugsbeschränkung

Die Umsetzung der neuen EU-Zinsschranke in das nationale Recht der Mitgliedstaaten hat grundsätzlich bis 31.12.2018 zu erfolgen. EU-Staaten mit einer bereits bestehenden und vergleichbar effektiven nationalen Abzugsbeschränkung können die Richtlinienumsetzung jedoch bis spätestens 1.1.2024 aufschieben (sog. „Grandfathering“). 

Österreich nimmt, wie auch zehn weitere EU-Mitgliedstaaten, die Option des „Grandfathering“ in Anspruch. Demgemäß findet sich im Jahressteuergesetz 2018 auch noch keine (wesentliche) Änderung der bereits bestehenden Zinsen- und Lizenzgebühren-)Abzugsbeschränkung des § 12 Abs 1 Z 10 KStG, zumal Österreich davon ausgeht, dass dieses bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 eingeführte Abzugsverbot für Zahlungen in niedrig besteuertes Konzernausland (bei Steuerbelastung unter 10 %) zu den ATAD-Vorgaben „vergleichbar effektiv“ sei (wobei dem Vernehmen nach noch ein Diskussionsprozess mit der Europäischen Union im Gange ist).  

Die übrigen EU-Mitgliedstaaten sind grundsätzlich verpflichtet, die Vorgaben der ATAD bis Jahresende umzusetzen. 

Studie zur Umsetzung der Zinsabzugsbeschränkung 

Im Rahmen unseres internationalen Steuerberater-Netzwerks WTS Global haben wir eine Studie zum aktuellen Stand der Umsetzung der Zinsabzugsbeschränkungen auf Basis der ATAD in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Studie soll Ihnen einen High-Level Überblick über die (bevorstehende) Implementierung der ATAD-Vorgaben und der dabei bestehenden Unterschiede bei der Zinsabzugsbeschränkung in den einzelnen Ländern geben. Die Beiträge zur Studie stammen von Experten aus den jeweiligen nationalen Vertretungen des WTS-Netzwerks. Zusätzlich zu den EU-Mitgliedstaaten wurden auch Norwegen, die Schweiz sowie die Vereinigten Staaten in die Studie aufgenommen, wobei diese Länder allerdings nicht an die Vorgaben der ATAD gebunden sind. 

Die Studie können Sie gerne kostenlos über das Formular auf unserer Homepage anfordern, wir werden sie Ihnen dann per E-Mail im PDF-Format übermitteln. Sollten Sie Fragen zu Zinsabzugsbeschränkungen in den einzelnen Ländern haben, so zögern Sie bitte nicht, die angeführten Länderexperten auch direkt zu kontaktieren. Selbstverständlich können Sie aber auch mit den Experten der ICON Kontakt aufnehmen.
 

Für weitere Fragen zur Zinsschranke und zur WTS-Studie steht Ihnen der Verfasser gerne zur Verfügung!