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WIEREG | Gesetzesänderungen und aktuelle Hinweise

Mit dem „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) wurde auch in Österreich die grundsätzliche Verpflichtung für bestimmte Rechtsträger bzw Unternehmensformen eingeführt, ihre „wirtschaftlichen Eigentümer“ (natürliche Person) in ein spezielles Register eintragen zu lassen. Die erstmaligen Meldungen waren – aufgrund einer Fristverlängerung seitens der Registerbehörde BMF und soferne keine Meldebefreiung bestand - bis spätestens 15.8.2018 vorzunehmen. In Fällen bis dahin noch immer nicht erfolgter Meldungen haben die zuständigen Finanzämter bereits damit begonnen, Zwangsstrafenverfahren einzuleiten. Neben den korrekten Erstmeldungen sind auch in Zukunft die aus dem WiEReG resultierenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese noch relativ junge Gesetzesmaterie zwischenzeitig bereits einigen Novellierungen unterzogen wurde. Der nachfolgende Beitrag soll Sie auf den aktuellen Stand bringen

Über die neuen Melde- und sonstigen Pflichten nach dem WiEReG, mit dem in Österreich die 4. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt wurde, hatten wir bereits mehrfach und detailliert berichtet. Insbesondere die erstmalige Ermittlung der maßgeblichen „wirtschaftlichen Eigentümer“ kann in der Praxis umfangreiche Recherchearbeiten nach sich ziehen. Dazu haben wir bereits in folgenden vorangegangenen Newsletter-Beiträgen ausführlich informiert: 

  • 14.3.2018: NEUE MELDEPFLICHT | Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer bis 1.6.2018!
  • 17.4.2018: WIEREG | Korrekte Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer!
  • 17.5.2018: WIEREG | BMF-Updates und Verlängerung der Meldefrist bis 15.8.2018 !

Die aufgrund von technischen Problemen und Auslegungsschwierigkeiten im Erlasswege verlängerte Frist von 1.6.2018 auf 15. 8.2018 für die erstmaligen WiEReG-Meldungen ist bereits verstrichen. In jenen Fällen, wo die Meldungen noch immer ausständig sind, hat das BMF die zuständigen Finanzämter bereits angewiesen, entsprechende Erinnerungsschreiben samt Androhung von Zwangsstrafen zu versenden. 

Außerdem sind in den letzten Monaten bereits Novellierungen des WiEReG erfolgt, womit bestimmte Nachbesserungen, Präzisierungen und Erleichterungen platzgreifen sollen und worüber wir Sie nachfolgend ebenfalls informieren möchten.

Androhung von Zwangsstrafen 

Sofern die (erstmalige) Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht bis zur bereits verlängerten Nachfrist per 15.8.2018 erfolgt ist, haben die vom BMF beauftragten Finanzämter bereits damit begonnen, „Erinnerungen“ zu versenden. Darin werden die betroffenen Rechtsträger darüber informiert, dass bisher noch keine Meldung erfolgt ist und dies innerhalb einer Frist von rund drei Monaten nachzuholen ist (wobei die Dreimonatsfrist zwischenzeitig auch gesetzlich verankert wurde (§ 16 Abs 1 WieEReG idgF) bzw die tatsächliche Nachfristbemessung nach unseren bisherigen Praxiserfahrungen relativ großzügig bemessen und sogar bis Anfang/Mitte Dezember d. J. gewährt wird). Wird dem Ersuchen jedoch nicht Folge geleistet, so wird nach Ablauf der Frist eine (erste) Zwangsstrafe iHv 1.000 EUR festgesetzt (gemäß § 111 BAO; vgl zum Ablauf der Zwangsstrafenverfahren bei Meldeversäumnissen bzw auch zu den geplanten weiteren Sanktionen bereits unseren NL-Beitrag „WIEREG | BMF-Updates und Verlängerung der Meldefrist bis 15.8.2018“ vom 17.5.2018).  

Langt eine solche „Erinnerung“ ein, ist zunächst eine Abklärung der Säumnisursachen empfehlenswert. In der Praxis könnte es nämlich aufgrund von Abstimmungsproblemen dazu gekommen sein, dass bis dato keine Meldung erfolgt ist. Auch könnte es durch technische Fehler zu missglückten Übertragungen gekommen sein, die im Ergebnis zu keiner Meldung im Register geführt haben. Wird die Meldung innerhalb der vom zuständigen Finanzamt nunmehr gewährten Nachfrist nachgeholt, wird die im Erinnerungsschreiben angedrohte Zwangsstrafe nicht festgesetzt

Es empfiehlt sich jedenfalls, die noch ausständigen Meldungen ehestmöglich nachzuholen. Wenngleich eine Nachmeldung innerhalb der gewährten Nachfrist von rund drei Monaten noch zu keiner Zwangsstrafe führt, ist ein Finanzvergehen iS § 15 WiEReG (mit Geldstrafen iHv bis zu 200.000 EUR!) insbesondere dann nicht gänzlich auszuschließen,  wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Unterlassen einer Meldung bis 15.8.2018 vorgelegen wäre. Deshalb sollte für nicht fristgerecht übermittelte Meldungen auch eine entsprechende, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausschließende Begründung vorliegen. 

Auch wenn der Großteil der Meldungen zwischenzeitig erledigt wurde, war in letzter Zeit immer wieder zu beobachten, dass die Performance des WiEReG-Meldesystems deutlich schlechter war. Dementsprechend sollte auch genügend Zeit für die Durchführung noch offener Meldungen eingeplant werden.

Novellierungen des WiEReG

Gut versteckt im 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl I Nr. 37/2018 vom 14.6.2018) sowie im Jahressteuergesetz 2018 (BGBl I Nr. 62/2018 vom 14.8.2018) wurden im heurigen Jahr bereits zwei umfangreiche Novellierungen dieses  noch jungen Gesetzes durchgeführt. Neben der Berücksichtigung von Termini im Bereich des Datenschutzes (DSGVO) erfolgten Nachschärfungen zum Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers“ und wurden Nachbesserungen bzw Präzisierungen für die Verpflichteten sowie gewisse Erleichterungen bei der Datenübernahme vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen möchten wir kurz vorstellen:

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers 

Durch redaktionelle Anpassungen in § 2 Z 1 WiEReG sollte verdeutlicht werden, dass bei Gesellschaftsbeteiligungen ein Anteil an den Stimmrechten ebenso relevant ist wie das Beteiligungsausmaß (jeweils mehr als 25 %). Zudem wurde klargestellt, dass es beim Kontrollbegriff um die auf die Gesellschaft ausgeübte Kontrolle geht und dabei sowohl direktes als auch indirektes wirtschaftliches Eigentum bzw auch eine gemeinsame Kontrolle vorliegen kann. Weiters sollte auch der Tatbestand des Kontrollbegriffs „exerts control of a legal person through other means“ gemäß der internationalen Definition des „beneficial owner“ in der Definition verankert werden („… oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. …“). 

Automatische Datenübernahmen für subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer

Kann kein wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden, weil natürliche Personen weder hinreichend beteiligt sind noch direkt oder indirekt Kontrolle auf den betreffenden Rechtsträger ausüben, sind bekanntlich die Angehörigen der obersten Führungsebene (Geschäftsführung, Vorstand etc) als sog. „subsidiäre“ wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden. Bisher mussten die Angaben zu diesen Personen einzeln eingegeben werden. 

Ab 1.10.2018 ist bei neuen Meldungen nur noch der Umstand anzugeben, dass die natürlichen Personen, welche der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Daten dieser „subsidiären“ wirtschaftlichen Eigentümer werden künftig aber automatisch aus dem Firmenbuch übernommen und auch laufend aktualisiert (§ 5 Abs 5 WiEReG idgF).  Damit entfällt künftig auch das Erfordernis einer Änderungsmeldung, wenn sich Änderungen bei der Zusammensetzung der Geschäftsführung/ des Vorstandes ergeben.

Geänderte Befreiungen von der Meldepflicht 

Die bisherigen Befreiungsbestimmungen gemäß § 6 WiEReG haben in der Praxis mitunter zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Seit 1.8.2018 sind offene Gesellschaften (OG) sowie Kommanditgesellschaften (KG) dann von der Meldung befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind (davor wurde bei diesen Personengesellschaftsformen darauf abgestellt, ob alle persönlich haftenden Gesellschafter, also die sog. „Komplementäre“, natürliche Personen waren). Sind nunmehr weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, so werden sie alle automatisch als wirtschaftliche Eigentümer in das WiEReG-Register übernommen. Sind hingegen vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, so werden nur die eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer übernommen. 

Weiters wurde für die einzelnen Rechtsformen explizit geregelt, dass die Meldebefreiung grundsätzlich dann wegfällt, wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer iS § 2 WiEReG ist. 

Einschränkung des Einsichtsrechts

Der neue § 10a WiEReG idF JStG 2018 bringt ab 1.10.2018 einen verbesserten Schutz für wirtschaftliche Eigentümer. Demnach können wirtschaftliche Eigentümer bei individueller Gefährdung beantragen, dass die Einsicht in das Register eingeschränkt wird. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die öffentliche Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer Straftat zu werden. Siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Änderungen in der Regierungsvorlage“ vom 18.6.2018.

Diese Einschränkung wirkt auch gegenüber der Registerbehörde und bewirkt, dass im Zentralen Melderegister enthaltene Angaben im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden.  

Laufende Pflichten durch das WiEReG

Auch wenn die erstmalige Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erledigt ist, werden WiEReG-Meldungen auch in Zukunft fixer Bestandteil der laufenden Compliance sein. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten: 

Neugründungen: Die WiEReG-Meldung muss binnen vier Wochen ab Gründung (Eintragung ins Firmenbuch) erfolgen, sofern keine Meldebefreiung iS § 6 WiEReG idgF greift.

Änderungen bei bestehenden Gesellschaften: Bei bereits eingetragenen Gesellschaften sind Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümerstruktur ebenfalls binnen vier Wochen an das Register zu melden. Die Frist beginnt jedoch hier im Regelfall nicht erst mit Eintragung der Änderungen im Firmenbuch, sondern bereits ab Unterzeichnung der maßgeblichen Verträge etc. Änderungen im Bereich der „subsidiären wirtschaftlichen Eigentümer werden jedoch künftig automatisch aktualisiert (siehe oben).

Jährliche Aktualisierung: Mindestens einmal jährlich ist zu überprüfen, ob die Informationen im Register noch aktuell sind. Gegebenenfalls ist die Meldung zu aktualisieren, soferne dies nicht automatisch erfolgt. 

Nachdem es sich beim WiEReG um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, gibt es auch in den übrigen EU-Mitgliedstaaten entsprechende Umsetzungs- bzw Meldeverpflichtungen (zB das „Transparenzregister“ in Deutschland). Es sind daher grundsätzlich auch in diesen Ländern rechtzeitig entsprechenden Meldungen nach lokalem Recht durchzuführen. 

Für die Durchführung der Meldeverpflichtung in Deutschland verweisen wir auf den diesbezüglichen Newsletter unseres deutschen Kooperationspartners WTS: WTS – Das neue Transparenzregister

CONCLUSIO

Die erstmaligen Meldungen für Zwecke des WiEReG waren grundsätzlich bis 15.8.2018 durchzuführen. Die Säumigkeit von Meldungen sollte zur Vermeidung von Geldstrafen für Finanzvergehen stichhaltig begründbar sein und die noch offenen Meldungen zur Vermeidung von Zwangsstrafen innerhalb der gewährten Nachfrist übermittelt werden. 

In der Zwischenzeit wurde die relativ junge Gesetzesmaterie des WiEReG auch bereits mehrfach geändert, wobei die Novellierungen insbesondere für die laufenden Meldungen von subsidiären wirtschaftlichen Eigentümern bzw deren Veränderung wesentliche Erleichterungen mit sich brachte. 

Das WiEReG wird für die Zukunft auch Einzug in den laufenden Compliance-Prozess finden müssen, zumal die melderelevanten Daten zur Erfüllung der auferlegten Sorgfaltspflichten mindestens einmal jährlich zu überprüfen sind. Die Meldungen sind stets aktuell zu halten bzw WiEReG-relevante Änderungen binnen vier Wochen zu melden (zB geänderte Beteiligungsverhältnisse, Treuhandkonstruktionen oä). Zu beachten ist weiters, dass es auch in den anderen EU-Ländern entsprechende Meldeverpflichtungen gibt. 

Falls Sie Unterstützung bei der Durchführung der WiEReG-Meldungen benötigen oder noch Fragen zur korrekten Ermittlung der meldepflichtigen „wirtschaftlichen Eigentümer“ haben, so zögern Sie bitte nicht, unseren WiEReG-Experten Andreas MITTERLEHNER, MSc, LL.B. oder auch gerne Ihren persönlichen Betreuer im Hause ICON zu kontaktieren. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!