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VERRECHNUNGSPREISE | Aktuelles zu Umlageverträgen

Mit Schreiben vom 5.7.2018 wurde das Schreiben des deutschen BMF vom 30.12.1999 zu Umlageverträgen aufgehoben und für die Zukunft diesbezüglich auf Kapitel VIII der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 20171) verwiesen. Österreichische Unternehmen können sich aber – unter entsprechender Berücksichtigung der Neuerungen bzw Ergänzungen in den OECD-VPR 2017 – hilfsweise auch weiterhin auf das aufgehobene dBMF-Schreiben stützen.

Was sind Umlageverträge?

In den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien (Rz 112 ff VPR 2010) werden „Umlageverträge“ synonym als „Kostenverteilungsverträge“ bzw „Poolumlageverträge“ bezeichnet. International werden derartige Vereinbarungen vielfach auch als „Cost Contribution Agreements“ tituliert. 

Kostenverteilungsverträge (KVV) sind Verträge, die international verbundene Unternehmen untereinander abschließen, um im gemeinsamen Interesse in einem längeren Zeitraum, durch Zusammenwirken in einem Pool, Leistungen zu erlangen bzw. zu erbringen. Kostenverteilungsverträge beruhen daher auf dem Gedanken eines Aufwandspools, wobei die Aufwendungen grundsätzlich alle Leistungskategorien betreffen können, zB Forschung und Entwicklung, den Erwerb von Wirtschaftsgütern, verwaltungsbezogene und andere Leistungen. Praktische Relevanz haben Kostenverteilungsverträge vor allem bei verwaltungsbezogenen Leistungen.2)

Der auf Grund des KVV umlagefähige Aufwand wird auf Basis des Nutzens, den jedes Poolmitglied für sich erwartet, aufgeteilt. Die verteilten Aufwendungen stellen originäre Aufwendungen der Poolmitglieder dar. Anders als bei einer nach dem Leistungsaustauschkonzept gestalteten Konzernumlage liegt im Falle eines nach dem Poolkonzept gestalteten KVV kein schuldrechtlicher Leistungsaustausch zwischen den Poolmitgliedern vor, und es kann daher steuerlich auch kein Gewinnaufschlag auf die zu verteilenden Aufwendungen anerkannt werden. 

Kostenverteilungsverträge müssen im Vorhinein schriftlich abgeschlossen und mit einer sachgerechten Dokumentation verknüpft sein. Poolmitglieder eines steuerlich anzuerkennenden Pools können nur Unternehmen sein, die gleichgerichtete Interessen verfolgen, dh Leistungen für die Interessengemeinschaft in wirtschaftlich gleicher Weise nutzen. 

Verweis auf Kapitel VIII der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2017 

Das für die Praxis seit Jahren maßgebliche Schreiben des deutschen BMF vom 30. Dezember 1999 betreffend „Grundzüge für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen“ wird mit Schreiben vom 5. Juli 2018 per 31. Dezember 2018 aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Aufhebungsschreibens im Bundessteuerblatt (BStBl) bereits bestehende Kostenumlagevereinbarungen werden jedoch noch bis zum 31. Dezember 2019 nach dem (alten) Schreiben vom 30. Dezember 1999 gewürdigt. 

Für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen verbundenen Unternehmen gelten künftig die Grundsätze des Kapitels VIII der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2017 (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE | Kostenverteilungsverträge und BEPS“ vom 05.06.2015). 

Welche Relevanz hat die Aufhebung? 

Eine unmittelbare Berufung auf das (alte) dBMF-Schreiben vom 30.12.1999 ist damit - abgesehen vom Übergangszeitraum – nicht mehr möglich. Maßgeblich ist fortan vielmehr Kap. VIII der OECD-VPR 2017 sowie für österreichische Unternehmen auch die österreichischen VPR 2010, insoweit diese in Einklang mit der Fortentwicklung in Kap. VIII der OECD-VPR 2017 sind. Letztere sind allerdings deutlich komplexer formuliert und durch eine ungenügende Regelungsklarheit geprägt. 

Österreichische Unternehmen können sich allerdings hilfsweise nach wie vor auf das aufgehobene dBMF-Schreiben vom 30.12.1999 stützen, insoweit dieses im Einklang mit den OECD-Vorgaben steht. Insbesondere die im dBMF-Schreiben vom 30.12.1999 enthaltenen Ausführungen zur Dokumentation und Gestaltung des Umlagevertrages in Punkt 5 können durchaus nützlich sein. Damit sind die Ausführungen im (alten) dBMF-Schreiben vom 30.12.1999 weiterhin beachtlich, insofern diese im Einklang mit genannten Vorschriften stehen. Dabei ist auch nicht zu verkennen, dass die Verfasser in Rz 112 ff der österreichischen  VPR 2010 das dBMF-Schreiben vom 30.12.1999 als Vorbild gehabt haben dürften. 

Umgekehrt wäre aber eine Orientierung alleine an den österreichischen VPR 2010 und hilfsweise am dBMF-Schreiben vom 30.12.1999 zu kurz gegriffen. Das Kap. VIII der OECD-VPR 2017 wurde nämlich im Zuge der BEPS-Aktionspunkte 8 bis 10 wesentlich überarbeitet, sodass nunmehr eine wertschöpfungsorientierte Betrachtungsweise anzustellen ist. Beispielhaft sind die Ausführungen der OECD hinsichtlich der immateriellen Vermögenswerte zu berücksichtigen (vgl Allokation und Kontrolle von Risiken, schwer bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter, DEMPE-Funktionen): 

  • Die Beiträge der einzelnen Poolmitglieder sind zu Fremdvergleichspreisen zu bewerten. Eine reine Kostenbewertung soll in Zukunft nur noch bei Dienstleistungsumlagen möglich sein. Eine Bewertung der Beiträge für Entwicklungspools auf Kostenbasis ist grundsätzlich ausgeschlossen.

  • Dies bedeutet, dass künftig  oftmals fremdübliche Kostenaufschläge bei der Bemessung der Beiträge zum Pool berücksichtigt werden müssen. Leisten einzelne Poolmitglieder  wesentliche Beiträge zur Entwicklung, Wertsteigerung, Erhaltung, zum Schutz und zur Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter oder zur Kontrolle signifikanter Risiken, kann eine Bewertung der Beiträge im Wege der Kostenaufschlagsmethode unangemessen sein. Diesfalls wären die Wertbeiträge auf Basis anderer Verrechnungspreismethoden zu bestimmen.

  • Jedes Poolmitglied muss in der Lage sein, die mit den Poolaktivitäten in Zusammenhang stehenden Risiken tatsächlich zu kontrollieren und finanziell tragen zu können. Beispielsweise dürfen Konzerngesellschaften nicht Teilnehmer des Pools sein, wenn eine reine Kostenübernahme ohne funktionale Steuerung der Finanzierungsrisiken besteht. 

Die Aufhebung des (alten) dBMF-Schreibens vom 30.12.1999 und der Verweis auf Kap. VIII der OECD-VPR 2017 hat unmittelbar nur Auswirkungen auf die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge deutscher Unternehmen. Hingegen können sich österreichische Unternehmen hilfsweise auch weiterhin auf das (alte) dBMF-Schreiben vom 30.12.1999 stützen und werden in Bezug auf die Gestaltung des Umlagevertrages auch gut beraten sein, dies zu tun. 

Was können wir für Sie tun? 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Etablierung von Umlageverträgen nach dem Poolkonzept. Bereits bestehende Umlageverträge sollten einer Überprüfung unterzogen werden. Dabei ergibt sich ein möglicher Anpassungsbedarf aus dem Verweis auf Kap. VIII der OECD-VPR 2017 und  insgesamt aus den facettenreichen OECD-Entwicklungen der letzten Jahre. 

Fundstellen:

BMF; Schreiben vom 05.072018 (Aufhebung) 
BMF: Schreiben vom 30.12.1999 (alt) 

Für weitergehende Fragen zu diesem Themenbereich steht Ihnen der Verfasser mit dem ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!


1) Bis dato sind diese nur in englischer Fassung und nicht in deutscher Übersetzung verfügbar!
2) Bei F&E fehlt jedoch häufig das gleichgerichtete Interesse, es müssten komplexe Ein- und Austrittsvereinbarungen erfolgen und die geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter würden anteilig allen Poolmitgliedern zustehen. Beim Erwerb von Wirtschaftsgütern müsste eine anteilige Aktivierung bei den Poolteilnehmern erfolgen.