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VERRECHNUNGSPREISE | Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 48 BAO?

Nach Ansicht des BFG entspricht es nicht dem Gebot der Zweckmäßigkeit, bei grenzüberschreitenden Doppelbesteuerungskonflikten infolge einer Außenprüfung eine unilaterale Entlastung nach § 48 BAO herbeizuführen, ohne dass zuvor die zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Demgegenüber kann im Zuge eines Verständigungsverfahrens zu Verrechnungspreisen -  zeitlich befristet und mittels Anrechnung der ausländischen Steuern – zunächst eine Entlastung in Österreich erfolgen. 

In der österreichischen Bundesabgabenordnung findet sich in § 48 BAO eine allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmung betreffend das Verhältnis zum Ausland, wonach das Finanzministerium (BMF) bei Steuerpflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen und soweit dies zum Ausgleich der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen KANN, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabenpflicht auszuscheiden (sog. Befreiungsmethode) ODER darauf entfallende ausländische Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen (sog. Anrechnungsmethode). 

Unlängst hatte sich das Bundesfinanzgericht mit der interessanten Frage auseinanderzusetzen, inwieweit eine solche Ermessensentscheidung gemäß § 48 BAO, die grundsätzlich der Vermeidung von Doppelbesteuerung dienen soll, im Kontext mit Prüfungsfeststellungen (Verrechnungspreiskorrekturen) aufgrund einer Betriebsprüfung zur Anwendung kommen kann: 

Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht 

Sachverhalt 

Im Zuge von zwei Außenprüfungen bei der Ö-GmbH wurde für die Jahre 2003 bis 2012 festgestellt, dass die Verrechnungspreise für Warenlieferungen an eine „Hong Kong Ltd“ nicht fremdüblich wären. Die infolge der Außenprüfungen erlassenen BP-Bescheide erwuchsen in Rechtskraft, ohne dass gegen diese Bescheide innerstaatliche Rechtsmittel ergriffen worden wären. In Hong Kong wurde in der Folge erfolglos versucht, die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ein ebenfalls gestellter Antrag nach § 48 BAO für die Jahre 2003 bis 2011 wurde vom österreichischen BMF mit dem Hinweis auf die fehlende Zweckmäßigkeit abgewiesen. Die Außenprüfung würde nämlich gleichsam ad adsurdum geführt, wenn eine auf rechtsrichtigen Prüfungsfeststellungen basierende wirtschaftliche Doppelbesteuerung im Wege einer unilateralen Entlastungsmaßnahme wiederum beseitigt würde. Ab 1.1.2012 wurde das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Hong Kong anwendbar und die Ö-GmbH beantragte ein darauf basierendes Verständigungsverfahren. Das BMF wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine vorübergehende Entlastung nach § 48 BAO für die Dauer des Verständigungsverfahrens gesondert zu prüfen wäre. 

Die Ö-GmbH erhob gegen die Bescheide des BMF Beschwerde beim Bundesfinanzgericht: 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 2.8.2018, RV/7102556/2017)

  • Erwägungen betreffend die Jahre 2003 – 2011 

Zweckmäßigkeit“ bedeute „öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben“. Das BFG folgte bei der diesbezüglichen Ermessensübung den Ausführungen des BMF. Es könne nicht Ziel der Bestimmung des § 48 BAO sein, ohne Ausschöpfung von Rechtsmitteln eine Steuerentlastung zu erwirken und auf diese Weise die Ergebnisse der Außenprüfung wiederum ad absurdum zu führen. 

  • Erwägungen betreffend das Jahr 2012 

Das BFG erkannte, dass angesichts des ab 1.1.2012 wirksamen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA zwischen Österreich und Hong Kong) eine vorübergehende Maßnahme für die Dauer des Verständigungsverfahrens gerechtfertigt sei. Die Entlastung hätte aber durch die Anrechnungsmethode und nicht durch die Befreiungsmethode zu erfolgen. Überdies wäre die vorübergehende Maßnahme nach § 48 BAO entsprechend zu befristen.

Auf den Punkt gebracht  

Mit Verweis auf die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme nach § 48 BAO hat das BFG erkannt, dass im Zuge einer Außenprüfung vorgenommene Verrechnungspreiskorrekturen nicht im Wege einer unilateralen Entlastung nach § 48 BAO wieder zurückgenommen werden müssen. 

Im Gefolge eines DBA-basierten Verständigungsverfahrens könne eine Vermeidung der Doppelbesteuerung zeitlich befristet bestenfalls durch Anrechnung der ausländischen Steuern erfolgen. Hinweis: Dies entspricht im Übrigen auch den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 31.3.2018 „Verständigungs- und Schiedsverfahren nach Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Schiedsübereinkommen“ (vgl Punkt B.2.1.4).

Was können wir für Sie tun?

Anträge gemäß § 48 BAO werden vor allem im Zuge von Verständigungsverfahren zur temporären Vermeidung von Doppelbesteuerung gestellt. Derartige Anträge sind entsprechend sorgfältig zu verfassen bzw zu begründen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung erforderlicher Verrechnungspreiskorrekturen und der in diesem Zusammenhang gebotenen Vermeidung einer Doppelbesteuerung. 

Für weitergehende Fragen zu diesem Themenbereich steht Ihnen der Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!