NEWS  |   |  

UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende

Presslmayer Elisabeth

Alle Jahre wieder … sind gegen Ende eines Wirtschaftsjahres wichtige steuerliche Entscheidungen zu treffen. In diesem Sinne informieren wir Sie an dieser Stelle auch heuer wieder darüber, worauf Sie besonders achten sollten. 

Nicht nur die umfangreichen steuerrechtlichen Vorschriften (bzw deren laufende Änderungen, zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2018), sondern auch eine Vielzahl von Rechnungslegungsvorschriften haben Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis und sollten im Zusammenhang mit steuerlichen Optimierungsüberlegungen genau bedacht werden. Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über die in diesem Sinne zum Jahresende 2018 zu beachtenden Vorschriften geben (und auch auf diverse frühere Newsletter-Beiträge hinweisen, worin detailliertere Informationen zu einzelnen Themen nachzulesen sind): 

Allgemeine Hinweise - Maßnahmen in der Steuerbilanz

Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw. Verlustes des Wirtschaftsjahres primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw. in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind grundsätzlich auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB im Bereich der Rückstellungen, Abschreibungsdauern für Gebäude und Kfz ua). Demgegenüber haben sog. § 4 Abs 1-Bilanzierer lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten. 

Die möglichen ergebniswirksamen Gestaltungsmaßnahmen sind auch iZm einer optimalen steuerlichen Verlustverwertung zu sehen (Verrechnung von Verlustvorträgen aus Vorjahren). Dabei ist zu beachten, dass seit der Veranlagung 2016 auch Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unbeschränkt vortragsfähig sind. 

Für Mitunternehmerschaften ist - soweit deren Gesellschafter natürliche Personen (nicht Kapitalgesellschaften!) und als solche bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ sind (mit beschränkter Haftung und ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, insb. also Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter) - zu beachten, dass deren Verlustanteile seit 2016 nicht mehr sofort und in voller Höhe mit anderen Einkünften verrechenbar sind, sondern – soweit durch eine Verlustanteilszuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen oder sich erhöhen würde – lediglich als „Wartetastenverluste“ wirken und nur mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft oder mit weiteren Einlagen bzw tatsächlichen Haftungsinanspruchnahmen verrechnet werden können (§ 23a EStG). 

Hinweise für alle Unternehmen

Timing für Betriebseinnahmen und –ausgaben

Bilanzierer haben beim Vorziehen von Aufwendungen bzw. dem Hinausschieben von Erträgen einen gewissen (eingeschränkten) Gestaltungsspielraum. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern, wobei aber zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die etwa 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, in das sie wirtschaftlich gehören (eingeschränktes Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 19 Abs 1 Z 1 EStG). 

Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG

Ungeachtet dessen, dass in der UGB-Bilanz keineunversteuerten Rücklagenmehr ausgewiesen werden dürfen, können natürliche Personen diese steuerliche Investitionsbegünstigung gemäß § 12 EStG auch weiterhin geltend machen und Veräußerungsgewinne für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt). 

Insofern Sie unversteuerte Rücklagen aus Vorjahren steuerlich weiterlaufen lassen bzw. nicht bereits im Zuge der Umstellung auf RÄG 2014 vorzeitig versteuert haben, ist ein entsprechender Rücklagenspiegel den Beilagen zur Steuererklärung anzufügen und hinreichend zu dokumentieren, dass Sie vom steuerlichen Fortführungswahlrecht iS § 134b Z 271 EStG Gebrauch gemacht haben (vgl dazu im Detail unseren NL-Beitrag - „BILANZIERUNG | Die unversteuerten Rücklagen nach dem RÄG 2014“ vom 14.3.2017).

Wertpapierdeckung

Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). Das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden. Wird das Deckungserfordernis auch nur vorübergehend nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um einen Strafzuschlag von 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (wobei ein unterjähriges Absinken der Rückstellung berücksichtigt werden darf und für getilgte Wertpapiere eine Ersatzbeschaffung binnen zwei Monaten unschädlich ist). 

Langfristige Rückstellungen

Insbesondere im Bereich der Rückstellungen bestehen erhebliche Unterschiede bei der Berechnung nach Unternehmensrecht (§ 211 UGB) und für das Steuerrecht (§§ 9 und 14 EStG). 

Bereits mit dem AbgÄG 2014 wurde für ab 1.7.2014 beginnende Wirtschaftsjahre hinsichtlich der langfristigen Rückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit von über 12 Monaten in § 9 Abs 5 EStG eine steuerrechtliche Abzinsung von 3,5 % pa auf den Teilwert normiert. Im Detail dürfen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „BILANZSTEUERRECHT | Langfristige Rückstellungen ab 1.7.2014“ vom 17.12.2014 verweisen. Außerdem bieten wir Ihnen gerne unser diesbezügliches ICON-Berechnungstool kostenlos an. 

In diesem Zusammenhang sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass nach Meinung der Finanzverwaltung seit der Veranlagung 2015 eine Abzinsung auch für langfristige Verbindlichkeiten sinngemäß anzuwenden sei. Da diese umstrittene Rechtsansicht auch in die Einkommensteuerrichtlinien Eingang gefunden hat (Rz 3309c EStR), sollte eine davon abweichende Vorgangsweise in der Steuererklärung jedenfalls hinreichend offengelegt werden. 

Sozialkapitalrückstellungen 

Bei der Berechnung der Sozialkapitalrückstellungen (Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder) für den nächsten Jahresabschluss sind die im heurigen Jahr veröffentlichten neuen Sterbetafeln („AVÖ 2018-P“) zu berücksichtigen und ist auch der Rechnungszinssatz an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. Bei Anwendung der neuen Sterbetafeln ist angesichts der im Laufe der letzten Jahre wiederum gestiegenen Lebenserwartung eine deutliche Erhöhung der Pensionsrückstellungen und weiters auch der Jubelgeldrückstellungen zu erwarten, während der Nachholeffekt bei den Abfertigungsrückstellungen eher geringer ausfallen dürfte. Nach der sog. „Override-Verordnung“ (kundgemacht am 16.11.2018 in BGBl II Nr. 283/218) ist gemäß § 222 Abs 3 iVm § 211 UGB – im Sinne eines „true and fair view“ – für die unternehmensrechtliche Bilanzierung ggfs eine gleichmäßige Verteilung der biometriebedingten Nachholung von Rückstellungsdotierungen für Pensionen und Jubiläumsgelder über längstens fünf Jahre vorgesehen, (vgl. dazu im Detail unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Änderungen für Personalrückstellungen 2018“ vom 11.10.2018). Die Verordnung ist am 20.11.2018 in Kraft getreten und ist anwendbar auf Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2017 enden, sofern der Jahresabschluss per 17.11.2018 noch nicht aufgestellt wurde.

Die steuerlichen Rückstellungsberechnungen erfolgen hingegen nach den eigenen Regelungen in § 14 EStG. Die aufgrund der neuen Sterbetafeln  gebotene Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen führt zu entsprechenden Erhöhungen der versicherungsmathematisch berechneten Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen, wobei der aus der Umstellung resultierende Unterschiedsbetrag, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen ist (§ 14 Abs 13 EStG). Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehen aber keine Bedenken, die steuerliche Drittelverteilung mit einjähriger Verspätung zu beginnen (Rz 3400c EStR). Soweit die Rückstellungen aktive Arbeitnehmer (aufrechte Dienstverhältnisse) betreffen, wird nach den Richtlinien als alternative Vorgangsweise angeführt, die Auswirkung der Änderung der biometrischen Größen wie eine Neuzusage iS § 14 Abs 6 Z 2 EStG zu behandeln (Rz 3400d bzw Rz 3400g EStR). 

HINWEIS: Demgemäß sind die versicherungsmathematischen Berechnungen nach den neuen Rechengrundlagen – sowohl nach Unternehmens- als auch nach Steuerrecht - nicht nur zum Ende dieses Geschäftsjahres sondern auch für den vorangegangenen Bilanzstichtag durchzuführen, um die korrekten Unterschiedsbeträge zum Umstellungsstichtag ermitteln und sodann verteilen zu können! 

Generelle Zuschreibungspflicht nach Unternehmens- und Steuerrecht

Seit Inkrafttreten des RÄG 2014 ist in § 208 Abs 1 UGB eine generelle Zuschreibungspflicht nach erfolgter Wertaufholung für alle in Vorperioden abgewertete Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens (ausgenommen Geschäfts- bzw Firmenwert) angeordnet, die aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bestimmungen auch im steuerlichen Ergebnis ihren Niederschlag findet (§ 6 Z 13 EStG). 

Insofern derartige Wertaufholungen die Nachholung für Vorjahre anlässlich der erstmaligen Anwendung des RÄG 2014 betrafen und daher in der UGB-Bilanz unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen wurden (gemäß § 906 Abs 32 UGB) und/oder als steuerliche „Zuschreibungsrücklage“ definiert wurden (gemäß § 124b Z 270 EStG), ist in den Folgejahren die teilweise oder vollständig gebotene Auflösung zu prüfen (vgl dazu im Detail unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Zuschreibung und Steuerstundung nach RÄG 2014“ vom 16.4.2017). 

Weihnachtsgeschenke für Geschäftsfreunde und Mitarbeiter

Hinsichtlich der Möglichkeiten, einerseits seinen Geschäftsfreunden steuerschonend Präsente zukommen zu lassen und andererseits div. steuergewinnmindernde Personal- und Sozialaufwendungen zu tätigen, die bei den Mitarbeitern steuerbegünstigt sind, dürfen wir  auf unseren gesonderten NL-Beitrag „WEIHNACHTSGESCHENKE | Zuwendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter“ vom 17.11.2018 verweisen. 

Gewinnfreibetrag

Den Gewinnfreibetrag (GFB) gemäß § 10 EStG, der als Pendant zu den steuerbegünstigten Sonderzahlungen für Dienstnehmer anzusehen ist, können nur natürliche Personen geltend machen, und er beträgt grundsätzlich bis zu 13 % des steuerlichen Gewinns, jedoch maximal 45.350 EUR (betragliche Staffelung; Gesellschaftern von Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften steht der GFB anteilig zu). Bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR steht der Gewinnfreibetrag automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 3.900 EUR). Ist der Gewinn höher als 30.000 EUR, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag nur im Falle bestimmter, im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigter Investitionen zu (investitionsbedingter GFB für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und bestimmte Wertpapiere). Wird hingegen eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!). 

HINWEIS: Neben oa begünstigten Sachanlagen können auch sämtliche Wertpapiere iS § 14 Abs 7 Z 4 EStG mit mindestens vierjähriger Laufzeit zur Deckung des GFB herangezogen werden. Prüfen Sie daher insbesondere, ob die Anschaffung solcher Wertpapiere noch vor Jahresende zur Optimierung des Freibetrags in Ihrem konkreten Fall, dh auf Basis einer bestmöglichen Gewinnschätzung, Sinn macht. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung von Freibeträgen aus Vorjahren sollte unbedingt die Einhaltung der Besitzfristen bzw. Ersatzbeschaffungsfristen für die begünstigten Anlagegüter beachtet werden! 

Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste

Gemäß dem sog. „Welteinkommensprinzip“ können im Ausland erzielte und dort steuerlich (noch) nicht berücksichtigte Verluste aus Betriebsstätten oder Personengesellschaften (zunächst) bei der inländischen Einkommensermittlung angesetzt werden, wobei eine entsprechende „Umrechnung“ nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfolgen hat, der Auslandsverlust jedoch höchstens in Höhe des nach ausländischem Recht ermittelten Betrages im Inland berücksichtigt werden darf (§ 2 Abs 8 Z 3 EStG). 

Im Anwendungsbereich der Befreiungsmethode sind - ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten -  seit der Veranlagung 2015 Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG). 

Sämtliche bis zur Veranlagung 2014 im Inland verwerteten und noch nicht nachversteuerten Auslandsverluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe sind in den Jahren 2016 bis 2018 zu mindestens je einem Drittel nachzuversteuern, sofern nicht ohnehin die reguläre Nachversteuerungsregelung (infolge Verlustverwertung im Ausland) platzgreift. Davon ausgenommen sind jedoch in Wirtschaftsjahren bis spätestens 28.2.2014 entstandene Verluste, die im betreffenden Ausland nicht mehr verwertet werden können (sog. „finaleVerluste) und aus Auslandsbetriebsstätten stammen, die bis spätestens 31.12.2016 aufgegeben oder veräußert worden waren (Übergangsbestimmung gemäß § 124b Z 249 EStG). 

Steuerprämien und Vergütungen

  • Forschungsprämie 

Die steuerliche Forschungsförderung in Form der Forschungsprämie gemäß § 108c EStG beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen, 14 % (davor 12 %). Sie ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Für abweichende Wirtschaftsjahre 2017/18 ist eine lineare Zuordnung der Bemessungsgrundlage nach Kalendermonaten vorgesehen (Aliquotierung). Die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Forschungsaufwendungen sind zudem auch als steuerliche Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Details zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. Prämienberechnung sowie Beantragung des erforderlichen Gutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) verweisen wir auf unsere diversen Newsletterbeiträge zu dieser Thematik (vgl zuletzt  NL-Beitrag "FORSCHUNGSPRÄMIEN | VwGH klärt den Begriff der Neuheit" vom 20.10.2017). 

Zu beachten ist insbesondere auch, dass die Forschungsprämie für Auftragsforschung einer betraglichen Deckelung der Bemessungsgrundlage mit 1.000.000 EUR unterliegt und zudem nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Auftraggeber bis zum Ende seines Wirtschaftsjahres den Auftragnehmer über die Höhe der eigenen Inanspruchnahme informiert (die Nichtbeachtung dieser Regelung kann das Aberkennen der Förderung nach sich ziehen)! 

Der Prämienantrag kann erst nach Ablauf des betr. Wirtschaftsjahres gestellt werden, muss aber jedenfalls vor Rechtskraft des Feststellungs-, Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheides für das jeweilige Jahr beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden!   

  • Energieabgabenvergütung 

Ob Dienstleistungsbetriebe auch nach dem 1.2.2011 noch Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben haben, ist nach wie vor ungeklärt. Ungeachtet der verworrenen Rechtslage sollten aber jedenfalls auch Dienstleistungsunternehmen Vergütungsanträge innerhalb der maßgeblichen Fünfjahresfrist stellen, um ihre Chancen bestmöglich zu wahren. Die endgültige Klärung durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte (EuGH und VwGH) bleibt freilich abzuwarten (vgl zu dieser Thematik zuletzt unseren NL-Beitrag "ENERGIEABGABENVERGÜTUNG | ENAV für Dienstleister – Never ending story?" vom 19.10.2017). 

Gebäudeabschreibung im Betriebsvermögen

§ 8 Abs 1 EStG sieht seit 2016 grundsätzlich nur noch drei steuerliche Abschreibungssätze für Gebäude vor, insoweit im Einzelfall keine andere Nutzungsdauer (durch ein Gutachten) nachgewiesen wird. Im betrieblichen Bereich sind dies 

  • bis zu 2,5 % für Betriebsgebäude
  • bis zu 1,5 % für Gebäude, welche Wohnzwecken dienen und
  • 4 % für Gebäude in Leichtbauweise. 

Kammerumlage

Im Zuge der erfolgten Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) kommt es mit Wirkung ab 1.1.2019 auch zu einer Neuregelung hinsichtlich der Berechnung der Kammerumlagen (KU 1). Während die Umsatzschwelle für die generelle Umlagepflicht unverändert bleibt, kommt es zu div. Neuerungen bei der Bemessungsgrundlage sowie bei den Hebesätzen (vgl dazu unseren aktuellen NL-Beitrag „KAMMERUMLAGE | Details zum neuen KU1-Modell ab 1.1.2019 veröffentlicht!“ vom 14.11.2018). Im Ergebnis werden Unternehmen in der Investitionsphase sowie solche mit höheren Umsätzen ab dem nächsten Jahr weniger KU 1 zu entrichten haben als bisher.  

Aufbewahrungspflicht für Unterlagen

In Anbetracht der allgemeinen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren gemäß § 132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere endet diese für das Jahr 2011 somit am 31.12.2018. Über die Siebenjahresfrist hinaus aufzubewahren sind aber Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG). 

TIPP: Damit der Papierberg nicht allzu zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG). 

Begleitende Kontrolle statt Betriebsprüfung?

Als Alternative zur nachträglichen Außenprüfung wurde das bisherige Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ mit dem Jahressteuergesetz 2018 als „Begleitende Kontrolle“ kodifiziert (§§ 153a bis 153g BAO) und soll für Unternehmen, deren Jahresumsatz über 40 Mio EUR beträgt und die bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich bereits ab 1.1.2019 als Alternative zur bisherigen Außenprüfung im Nachhinein zur Verfügung stehen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist allerdings die Implementierung eines adäquaten Steuerkontrollsystems (SKS), welches von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gutachterlich zu bestätigen ist und wohl eine gewisse Vorlaufzeit brauchen wird. Hinsichtlich näherer Informationen zu den konkreten Anforderungen an ein Steuerkontrollsystem und die Voraussetzungen für eine künftige „begleitende Kontrolle“ durch die Finanzverwaltung dürfen wir auf den NL-Beitrag „JSTG 2018 | Verordnung zum Steuer-IKS für begleitende Kontrolle vom 17.10.2018 verweisen. 

Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften 

Gewinnausschüttungen versus Einlagenrückzahlungen

Mit dem StRefG 2015/2016 bzw AbgÄG 2015 erfolgte bekanntlich eine grundlegende Novellierung des § 4 Abs 12 EStG, worin die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen als offene Gewinnausschüttung (grds mit KESt-Abzug) oder Einlagenrückzahlung (Veräußerungsvorgang) geregelt wird. Die letztgültige Bestimmung sieht für ab dem 1.1.2016 beschlossene Ausschüttungen wieder ein grundsätzliches Wahlrecht hinsichtlich offener Ausschüttung bzw Einlagenrückzahlung vor, sofern die ihren Bilanzgewinn ausschüttende Kapitalgesellschaft über hinreichend positive Stände an Innenfinanzierung bzw Einlagen verfügt. Die Ausübung des Wahlrechts ist nunmehr durch die KESt-Anmeldung zu dokumentieren, welche unter Beachtung der maßgeblichen Einwochenfrist an das Finanzamt zu übermitteln und sohin bindend ist (lt BMF keine nachträgliche Berichtigung möglich; auch die steuerliche Behandlung einer verdeckten Ausschüttung als Einlagenrückzahlung sei nur durch eine entsprechende KESt-Anmeldung binnen Wochenfrist nach dem Bilanzstichtag möglich). Diese und wesentliche weitere Details, insbesondere auch die zur Dokumentation der verfügbaren Innenfinanzierungs- und Einlagenstände zu führenden Evidenzkonten als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung, sind in einem gesonderten Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungerlass geregelt, über den wir bereits mehrfach berichtet hatten (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag "AUSSCHÜTTUNGEN | Finaler Einlagenrückzahlungs- und IF-Erlass veröffentlicht!" vom 23.10.2017). 

Im Falle einer Fremdfinanzierung von Ausschüttungen ist zudem zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Zinsenabzug nur für Gewinnausschüttungen im steuerlichen Sinne, nicht hingegen für Einlagenrückzahlungen zulässig ist. 

Strengere Verwaltungspraxis für Ausschüttungen ins Ausland

Wir möchten auch nochmals auf die strengeren Voraussetzungen und Nachweispflichten für eine KESt-freie Ausschüttung an eine Muttergesellschaft im EU-Ausland iS § 94 Z 2 EStG (Outbound-Dividenden auf Basis der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) hinweisen: Zusätzlich zu den gesetzlichen bzw verordnungsmäßigen Anforderungen verlangen die Richtlinien (Rz 7759 EStR) auch die Übermittlung einer Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung (Formular „ZS-EUMT“) an das zuständige Finanzamt. Die korrekte Vorgangsweise bzw damit einhergehende Probleme wurden bereits in unserem NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | Strengere Nachweise für KESt-Befreiung von EU-Dividenden“ vom 15.8.2016 erläutert. 

Optimierung durch Gruppenbesteuerung

Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw Überlegungen betreffend Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren aktuellen NL-Beitrag „GRUPPENBESTEUERUNG | Gruppen-Check vor dem Jahresende!“ vom 18.11.2018. 

Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen

„Internationale Schachtelbeteiligungen“ (ISB), also Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr, sind mit ihren Wertänderungen (Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und –verluste) grundsätzlich steuerneutral, sofern nicht ausdrücklich eine grundsätzlich unwiderrufliche (!) Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wird, und zwar in der Körperschaftsteuererklärung für das Anschaffungsjahr der jeweiligen ISB. Seit der Veranlagung 2014 kann diese weitreichende, für jede einzelne ISB sorgfältig zu überlegende Optionsentscheidung innerhalb eines Monats mittels Erklärungsberichtigung nachgeholt bzw widerrufen werden (§ 10 Abs 3 KStG). 

Zinsenabzugsbeschränkungen bei Konzernsachverhalten

Die Zinsenabzugsverbote in Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben (§ 12 Abs 1 Z 9 KStG) und für Zins- und Lizenzzahlungen in niedrig besteuertes Konzernausland mit einer Steuerbelastung unter 10 % (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG) blieben 2018 grundsätzlich unverändert. Wenn innerhalb eines Zeitraumes von bisher fünf Jahren keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung erfolgt, kann ein Zinsenabzug rückwirkend nachgeholt werden. Mit dem JStG 2018 wird dieser Beobachtungszeitraum ab 2019 auf neun Jahre verlängert. 

Eine steueroptimale Liquiditätsplanung sollte insbesondere Fremdfinanzierungen für steuerlich nicht pönalisierte Geschäftsfälle einsetzen und Beteiligungserwerbe im Konzern tunlichst aus Eigenmitteln finanzieren (Dokumentation etwa durch Mehrkontenmodelle, analog ev. auch bei Cash Pooling-Systemen). 

Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde eine EU-rechtlich gebotene neue Hinzurechnungsbesteuerung in § 10a KStG umgesetzt und tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Demgemäß sollen künftig bestimmte „Passiveinkünfte“ von niedrigbesteuerten Auslandsgesellschaften (ausländische Steuerbelastung nicht mehr als 12,5 %) auf Ebene der beherrschenden Obergesellschaft in Österreich besteuert werden. Übersteigen die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte ein Drittel der Gesamteinkünfte der beherrschten ausländischen Gesellschaft und fehlt es bei der ausländischen Gesellschaft an wirtschaftlicher Substanz, so kommt es zur Hinzurechnung der ausländischen Passiveinkünfte im Ausmaß der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung auf Ebene der beherrschenden inländischen Gesellschaft und demgemäß zur Besteuerung im Inland (unter Anrechnung der Auslandssteuern). 

Ebenfalls novelliert wurden die Regelungen zum Methodenwechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode, die künftig – in Ergänzung zur vorrangigen Hinzurechnungsbesteuerung - für bestimmte Ausschüttungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie qualifizierten Portfoliobeteiligungen (ab 5 %) schlagend werden. 

Nähere Informationen zu diesem Paradigmenwechsel im österreichischen Körperschaftsteuerrecht finden sich in unserem NL-Beitrag „JStG 2018 | Die neue Hinzurechnungsbesteuerung im KStG“ vom 19.9.2018. 

HINWEIS: Im Falle von Beteiligungsgesellschaften in Niedrigsteuerländern, die ab 1.1.2019 von den obigen Neuerungen erfasst werden (insb. also auch die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien (10 %), Irland (12,5 %), Ungarn (9 %) und Zypern (12,5 %)), könnten allenfalls noch vorgezogene Ausschüttungen im heurigen Jahr oder zeitgerechte Strukturänderungen überlegt werden. 

Reminder: CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen

In Österreich sind die aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes vorgeschriebenen Melde- und Berichtspflichten, nämlich die Mitteilung gemäß § 4 VPDG sowie auch der länderbezogene Bericht selbst (CbC-Report), im Falle von Kalenderwirtschaftsjahren bis spätestens 31.12.2018 im Wege der elektronischen Übermittlung via FinanzOnline zu erfüllen. Im Ausland bestehen teilweise sogar kürzere Fristen. Siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE | Mitteilungspflicht und CbC-Report bis 31.12.2018!“ vom 11.11.2018. 

Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen zum Jahresende stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater der ICON gerne zur Verfügung!