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BILANZIERUNG | Praxistipps zum Jahresende

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Für viele Jahresabschlussersteller mit Bilanzstichtag 31. Dezember steht die heiße Phase der Bilanzierungsarbeiten unmittelbar bevor. Erfahren Sie hier, worauf Sie dabei unbedingt achten sollten und welche Vorbereitungen schon im Vorfeld getroffen werden können, um auch als Bilanzierer ein paar geruhsame Weihnachtsfeiertage genießen zu können … 

Auch heuer möchten wir Ihnen wieder - im Sinne einer Checkliste, die im Einzelfall freilich anzupassen bzw zu verfeinern sein wird – einen allgemeinen Überblick über wesentliche Arbeitsschritte bzw mögliche Überlegungen iZm der Erstellung des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses geben: 

Insoweit einzelne Bilanzierungsmaßnahmen mangels abweichender ertragsteuerlicher Vorschriften eine Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz bewirken, sollten stets auch steuerplanerische Überlegungen mitbedacht werden (vgl dazu im Detail auch bereits unseren gesonderten NL-Beitrag „UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende“ vom 19.11.2018).

Aktivitäten für den Jahresabschluss (CHECKLISTE) 

Anlagevermögen 

  • Sachanlagen: Es empfiehlt sich die Durchführung einer Anlageninventur in einem 3-Jahres-Zyklus.
  • Durchsicht der Anlagenzugänge auf ev. sofort abschreibbare „geringwertige Wirtschaftsgüter“ oder Instandhaltungsaufwendungen;
  • Kontrolle der Anlagenabgänge auf korrekte Erfassung und Darstellung der Erlöse und der Buchwertabgänge in der GuV;
  • Finanzanlagen (Beteiligungen und Wertpapiere): Rechtzeitige Anforderung von Unterlagen zur Entwicklung und Bewertung der Finanzanlagen (Hinweis: zur steuerlichen Anerkennung von Beteiligungsabwertungen auf den niedrigeren Teilwert bedarf es entsprechender Unternehmensbewertungen „nach wissenschaftlich anerkannten Methoden“ iSd ständigen VwGH-Rechtsprechung!);  - Berichtstermine mit etwaigen Tochtergesellschaften abstimmen;
  • Überprüfung erforderlicher außerplanmäßiger Abschreibungen (bei gesunkenem beizulegendem (Zeit-)Wert) oder gebotene Zuschreibungen nach erfolgter Wertaufholung (generelle Zuschreibungspflicht) auch für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens; – Ev. Fortentwicklung der passiven Rechnungsabgrenzungsposten (steuerliche „Zuschreibungsrücklage“), falls in Zusammenhang mit der Nachholung von Zuschreibungen anlässlich der RÄG-Umstellung von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde;
  • Anlagespiegel: Neben der Entwicklung der Anschaffungskosten ist auch die Entwicklung der kumulierten Abschreibungen darzustellen. 

Umlaufvermögen 

  • Inventurtermin festlegen und ggfs auch mit dem Abschlussprüfer abstimmen (Inventurbeobachtung);
  • HF-Bestände: Rechtzeitige Aufbereitung der Informationen zur Bewertung noch nicht abrechenbarer Leistungen und unfertiger Erzeugnisse sowie terminliche Abstimmung mit den jeweiligen Projektverantwortlichen;
  • Vorrätebewertung (§ 206 iVm § 203 Abs 3 UGB): Herstellungskosten haben grds auch nach Unternehmensrecht anteilige Material- und Fertigungsgemeinkosten zu inkludieren. Aufgrund des Vorsichts- bzw Imparitätsprinzips jedoch zu beachten sind durch retrograde Bewertung bzw Eliminierung sog. „Leerkosten“ bei Unterbeschäftigung.
  • Langfristige Auftragsfertigung: Ein Ansatz von Verwaltungs- und Vertriebskosten ist gemäß § 206 Abs 3 UGB nur noch in Ausnahmefällen möglich, insb. dann, wenn zusätzliche Angaben im Anhang nicht genügen, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. (Hinweis: Nach Meinung des BMF in Rz 2199 EStR sei ertragsteuerlich grds keine VVK-Aktivierung zulässig, sodass daraus auch keine Steuerbelastung resultieren sollte!)
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Noch vor Jahresende offene Forderungen (ev. auch telefonisch) einmahnen bzw Hinweise für drohende Forderungsausfälle bzw. Einzelwertberichtigungen einholen; Ermittlung der Restlaufzeiten (Bilanzausweis!).
  • Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Darlehensforderungen und auch Gesellschafterverrechnungskonten sind ggfs abzuzinsen. - Prüfen, ob hinsichtlich Darlehen (an Gesellschafter) schriftliche und fremdüblich ausgestaltete Verträge vorliegen oder allfällige Risiken einer verbotenen Einlagenrückgewähr (steuerlich: verdeckte Gewinnausschüttung) durch Ausgleich der Verrechnungskonten noch VOR dem Bilanzstichtag vermieden werden könnten. Hinweis: Forderungen mir einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind jedenfalls als „Ausleihungen“ im Finanzanlagevermögen auszuweisen (§ 227 UGB).
  • Bestätigungen und Bescheinigungen: Rechtzeitige Einholung externer Bestätigungen (Bankbriefe, Steuerberaterschreiben, Rechtsanwaltsbriefe);
  • Disagios: Auch unternehmensrechtlich besteht Aktivierungspflicht (aktive Rechnungsabgrenzung) und planmäßige Abschreibung über die Kreditlaufzeit; 

Eigenkapital 

Um die ergebniswirksamen bzw eigenkapitalstärkenden Auswirkungen aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen bzw Gewährung von Gesellschafterzuschüssen bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2018 darstellen zu können, ist eine entsprechende Beschlussfassung noch VOR dem Bilanzstichtag erforderlich! 

Darüber hinaus können Gewinnausschüttungen aus einem noch verfügbaren (ausschüttungsfähigen) Bilanzgewinn der Vorjahresbilanz grundsätzlich jederzeit beschlossen werden, Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn des laufenden Geschäftsjahres sind hingegen erst nach Feststellung des Jahresabschlusses im neuen Jahr möglich. (Hinweis: Inwieweit Ausschüttungen auch ertragsteuerlich als offene Gewinnauschüttung oder aber als Einlagenrückzahlung zu behandeln sind, ist nach den Spezialvorschriften in § 4 Abs 12 EStG zu beurteilen; dazu verweisen wir im Detail nochmals auf unsere div. Newsletterbeiträge, zuletzt NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | Finaler Einlagenrückzahlungs- und IF-Erlass veröffentlicht!“ vom 23.10.2017).

Rückstellungen 

  • Rechtzeitige Erhebung von rückstellungsrelevanten Sachverhalten (offene Rechtsverfahren, Drohverlustpotential mit Projektverantwortlichen klären, Urlaubs- und Zeitausgleichsstände abstimmen etc);
  • Rückstellungen sind grundsätzlich mit dem „Erfüllungsbetrag“ anzusetzen, also jenem Betrag, den der Unternehmer voraussichtlich aufbringen muss, um die betreffende Verpflichtung zu erfüllen; dh es sind auch Preis- und Kostensteigerungen, die bereits bekannt sind oder sich konkret abzeichnen, zu berücksichtigen.  
  • Langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind auch unternehmensrechtlich abzuzinsen, und zwar mit einem „marktüblichen Zinssatz“ (steuerlich hingegen mit 3,5 %).
  • Sozialkapitalrückstellungen: Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen sind nach derzeitiger Rechtslage grds nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen (gemäß § 211 UGB), sodass die dafür benötigten Gutachten bei den dazu befugten Aktuaren etc zeitgerecht beauftragt werden sollten!
    • Aktueller Hinweis: Im August d. J. wurden neue Sterbetafeln für Österreich veröffentlicht, woraus sich aufgrund der in den letzten zehn Jahren erhöhten Lebenserwartung in vielen Fällen entsprechende Rückstellungserhöhungen ergeben (incl. Nachholungen für Vorjahre). Hinsichtlich der bilanziellen Behandlung der daraus resultierenden Unterschiedsbeträge (bei Wesentlichkeit ggfs gleichmäßige Verteilung auf max. fünf Jahre) verweisen wir im Detail auf unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Änderungen für Personalrückstellungen 2018“ vom 11.10.2018. Zur Veröffentlichung bzw den Inkrafttretensbestimmungen der maßgeblichen unternehmensrechtlichen „Override-Verordnung“ sowie zu den davon abweichenden steuerlichen Verteilungsregeln (grds auf drei Jahre) verweisen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende“ vom 19.11.2018.
  • Insoweit Sie sich in der ersten RÄG-Bilanz zum 31.12.2016 für die Übergangsbestimmung entschieden hatten, Unterschiedsbeträge aus Bewertungsänderungen über längstens fünf Jahre zu verteilen, ist dies entsprechend fortzuführen (ggfs auch vorzeitige Auflösung).
  • Vorbereitung der Unterlagen zur Steuerrechnung (steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zur Berechnung der Körperschaftsteuerrückstellung sowie allenfalls auch anzusetzender latenter Steuern); 

Verbindlichkeiten 

Verbindlichkeiten sind ebenfalls mit dem „Erfüllungsbetrag“ anzusetzen (analog Rückstellungen, siehe oben). Hinsichtlich der weiteren Überlegungen ist sinngemäß auf die Ausführungen zu den Forderungen hinzuweisen: 

  • Verzinsung
  • Restlaufzeiten erheben
  • Reduktion der Bilanzsumme durch Schuldenrückzahlung vor dem Bilanzstichtag 

Latente Steuern 

Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gilt eine Aktivierungspflicht auch für aktive Steuerlatenzen, für kleine Gesellschaften ein Aktivierungswahlrecht. Für passive Steuerlatenzen ist eine generelle Passivierungspflicht zu beachten. Der nach Saldierung aktiver und passiver Steuern verbleibende Betrag unterliegt einer Ausschüttungssperre

Anhangangaben für Kapitalgesellschaften 

  • Kleinstkapitalgesellschaften iS § 221 Abs 1a UGB (sog. „Micros“) haben überhaupt keinen Anhang zu erstellen (sondern div. Pflichtangaben in der Bilanz anzumerken).
  • Kleine Kapitalgesellschaften haben nur die Angaben gemäß § 237 UGB zu machen (somit Befreiungen bzw Erleichterungen betreffend Informationen zu Finanzinstrumenten, Organe und Arbeitnehmer ua).
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben neben dem allgemeinen Rechnungslegungsgrundsatz des „true and fair view“ alle in §§ 237 bis 241 UGB je nach Größenklasse und Rechtsform verlangten Anhangangaben zu beachten.
  • Weitere Angaben können sich aus Sonderbestimmungen ergeben. 

Im Detail dürfen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Der Anhang nach dem RÄG 2014“ vom 13.12.2016 verweisen.
 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und Wirtschaftsprüfungsteams gerne zur Verfügung!