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ENTSENDUNGEN | Sicherheitsleistung in Österreichs LSD-BG ist EU-widrig!

Die Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie erfolgte in Österreich mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), welches ua Betrieben, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und ihre Dienstleistungen gelegentlich auf österreichischem Bundesgebiet erbringen, eine Reihe formaler Anforderungen in Bezug auf Melde-, Bereithaltungs- und Mindestlohnvorschriften auferlegt. Für Verstöße werden relativ hohe Strafen verhängt. Nun wurde erstmals der Europäische Gerichtshof mit einer Vorlagefrage betreffend die Vereinbarkeit einer Bestimmung des LSD-BG mit dem Unionsrecht konfrontiert. Das kürzlich ergangene EuGH-Urteil sollte insbesondere Klarheit darüber schaffen, inwieweit die Verhängung von Sicherheitsleistungen und Zahlungsstopps gemäß § 7m Abs 5 AVRAG (nunmehr geregelt in § 34 LSD-BG) mit der EU-Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. 

Sachverhalt 

Im gegenständlichen Fall ging es um einen Strafbescheid an ein slowenisches Bauunternehmen, das für einen österreichischen Auftraggeber Dienstleistungen im Wert von EUR 12.200,- erbrachte. Der inländische Auftraggeber leistete eine Vorauszahlung in Höhe von EUR 7.000,- an die in Slowenien ansässige Baufirma. Der Restbetrag von EUR 5.200,- war noch offen.

Die österreichische Finanzpolizei führte auf der Baustelle eine Kontrolle durch und legte der slowenischen Baufirma zwei Verwaltungsübertretungen zur Last: Erstens hatte die slowenische Baufirma zwei der vier entsandten Arbeitnehmer nicht vorschriftsgemäß über die ZKO-Stelle gemeldet und zweitens waren die Lohnunterlagen für die vier entsandten Arbeitnehmer nicht in deutscher, sondern nur in slowenischer Sprache bereitgehalten worden. Gegen die slowenische Baufirma wurde eine Geldstrafe iHv insgesamt EUR 9.000,- verhängt (EUR 1.000,- für die nicht vorgenommene Meldung und EUR 8.000,- für die Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache). Unmittelbar im Anschluss an die Kontrolle verhängte die Behörde über den österreichischen Auftraggeber einen Zahlungsstopp und auferlegte ihm die Bezahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns von EUR 5.200,-.

Als Begründung für ihr Vorgehen gab die zuständige Behörde an, dass aufgrund des Firmensitzes in Slowenien von einer erschwerten, wenn nicht sogar unmöglichen Strafverfolgung und Strafvollstreckung gegen die ausländische Baufirma auszugehen sei.

Nach Beendigung der Arbeiten verweigerte der österreichische Auftraggeber dem slowenischen Auftragnehmer die Zahlung des noch ausständigen Werklohns und wies darauf hin, dass er den fraglichen Restbetrag bereits als Sicherheitsleistung an die Behörde gezahlt hatte. Daraufhin erhob die slowenische GmbH beim zuständigen Bezirksgericht Klage, um den ausstehenden Werklohn geltend zu machen. 

Rechtslage 

§ 34 LSD-BG enthält folgende Regelung: Besteht ein begründeter Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach dem LSD-BG und ist anzunehmen, dass die Strafverfolgung aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert ist, kann die Behörde dem Auftraggeber auftragen, den ausstehenden Werklohn (vorerst) nicht an den ausländischen Arbeitgeber zu zahlen, sondern ihn stattdessen als Sicherheit bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen. Diese Maßnahme trifft somit – im Gegensatz zur Festlegung einer vorläufigen Sicherheit iS § 33 LSD-BG – unmittelbar auch den inländischen Auftraggeber und nicht nur den „beschuldigten“ Arbeitgeber.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 13.11.2018, C-33/17, Rs Čepelnik) 

In seiner Entscheidung vom 13.11.2018 kam der EuGH zum Schluss, dass die österreichische innerstaatliche Gesetzesregelung hinsichtlich Verhängung von Sicherheitsleistungen und Zahlungsstopps unverhältnismäßig dem freien Verkehr von Dienstleistungen entgegensteht.

Fazit 

Damit steht das angefochtene Instrumentarium den österreichischen Behörden in Zukunft wohl nicht mehr zur Verfügung. Die Strafen werden künftig vielmehr - im Wege des ebenfalls im LSD-BG geregelten Vollstreckungsverfahrens - direkt beim entsendenden ausländischen Unternehmen einzutreiben sein. 

Für Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ICON-Experten für Auslandsentsendungen (Inbound und Outbound) gerne zur Verfügung!