NEWS  |   |  

IMMO-EST | Hauptwohnsitzmeldung ist nur Indiz für Steuerbefreiung!

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Seit 1.4.2012 unterliegen grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuer. Als wesentliche Ausnahme von der ImmoESt auf private Grundstücksveräußerungen ist die Hauptwohnsitzbefreiung von erheblicher Bedeutung. Das Bundesfinanzgericht hatte sich kürzlich mit den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung auseinanderzusetzen.  

Über die Hauptwohnsitzbefreiung sowie die Herstellerbefreiung als wesentliche Begünstigungen in Zusammenhang mit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobilien des Privatvermögens haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits grundlegend informiert (vgl NL-Beitrag „IMMOBILIENERTRAGSTEUER | Befreiungen für private Grundstücksverkäufe“ vom 18.9.2018).

Die nachfolgend skizzierte Gerichtsentscheidung betraf den folgenden

Sachverhalt 

Eine von der Beschwerdeführerin (kurz Bf) im Erbwege erworbene Liegenschaft wurde veräußert und dafür die Hauptwohnsitzbefreiung begehrt. Für die gegenständliche Steuerbegünstigung kam aufgrund des vorliegenden Sachverhalts (Erbschaft) jedoch nicht die Zweijahresregel in Frage, zumal diese voraussetzen würde, dass das Eigenheim bzw die Eigentumswohnung bereits ab der Anschaffung bzw Herstellung und bis zur Veräußerung dem Veräußerer ununterbrochen und mindestens zwei Jahre als Wohnsitz gedient hat. Vielmehr wurde die Hauptwohnsitzbefreiung nach der Fünfjahresregel („fünf aus zehn“-Regelung) gemäß § 30 Abs 2 EStG beantragt. 

Mit Verweis auf den abweichenden Hauptwohnsitz laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister wurde seitens der Finanzverwaltung jedoch die Nichterfüllung der erforderlichen durchgehenden Fünfjahresfrist abgeleitet und demgemäß eine Steuer iHv 3,5 % vom Veräußerungserlös festgesetzt (Besteuerung von „Altvermögen“). Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. 

Im fortgeführten Rechtsmittelverfahren wurden von der Bf auf ihren Namen lautende Rechnungen über Gas, Strom, Wasser und Müllabfuhr vorgelegt, welche den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am Ort der betreffenden Liegenschaft darlegen sollten. In Folge der Beantwortung eines umfassenden Ergänzungsersuchens legte die Bf zudem die Nutzung ihrer insgesamt drei Wohnsitze dar: Da sie für ihren Sohn eine Genossenschaftswohnung übernehmen wollte, habe sie an dieser anderen Adresse mit dem Hauptwohnsitz gemeldet sein müssen. Nur pro forma habe sie auch die Post dorthin zustellen lassen, was aufgrund der geringen Entfernung zwischen der Wohnung und der nunmehr veräußerten Liegenschaft kein Problem darstellte. Weiters war die Bf noch Eigentümerin eines Einfamilienhauses, welches ihr von ihrer Mutter gegen ein lebenslanges Wohnrecht im Schenkungswege übertragen worden war.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG 26.11.2018, RV/7101346/2014)

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden von der Besteuerung auszunehmen, wenn sie dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Der Begriff des Hauptwohnsitzes knüpft dabei, mangels eigener Definition im Einkommensteuergesetz, an die Bundesabgabenordnung an. Gemäß § 26 BAO gilt als Hauptwohnsitz derjenige Mittelpunkt der Lebensinteressen, welcher sich durch die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestimmt. Eine polizeiliche Meldung habe dabei lediglich Indizwirkung und müsse im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt werden. 

Im gegenständlichen Rechtsmittelfall wurde vom BFG die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung bestätigt, da aus den vorgelegten Unterlagen (Rechnungen für div. Betriebskosten der fraglichen Liegenschaft) zweifelsfrei hervorging, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen während einer Dauer von fünf Jahren bei der veräußerten Liegenschaft lag. 

Fazit 

Im oben dargelegten Rechtsmittelverfahren konnte die Beschwerdeführerin anhand von Belegen glaubhaft die hinreichende Nutzung der veräußerten Liegenschaft als Hauptwohnsitz darlegen, weshalb seitens des Bundesfinanzgerichts, trotz fehlender (durchgängiger) Meldung im Zentralen Melderegister, der fragliche Wohn- als Hauptwohnsitz anerkannt wurde. 

Für die Praxis bedeutet dies, dass in Zweifelsfällen entsprechende Belege beizubringen sein werden. Dies dürfte wohl generell geboten sein, da - im Umkehrschluss - auch im Falle der Veräußerung eines gemeldeten Hauptwohnsitzes die korrespondierende polizeiliche Meldung lediglich Indizwirkung haben wird und gegebenenfalls andere zweckdienliche Dokumente (insb. auch Rechnungen und Betriebskostenabrechnungen, die eine entsprechende Nutzung der Immobilie belegen) für eine gebotene Beweiswürdigung der Hauptwohnsitzfrage vorzulegen sein werden. 

Für Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung derartiger Sachverhalte stehen Ihnen die Verfasser natürlich gerne zur Verfügung!