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ENERGIEABGABENVERGÜTUNG | Laut BFG sehr wohl auch für Dienstleister!

Der seit Jahren strittige Energieabgabenvergütungsanspruch von Dienstleistungsunternehmen für Zeiträume auch nach dem 31.12.2010 bzw 1.2.2011 wurde in einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes bejaht. Das BFG entschied nämlich am 30.1.2019, dass die einschränkende Gesetzesänderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 mangels Genehmigung durch die Europäische Kommission niemals rechtswirksam geworden sei. Diese Gerichtsentscheidung erscheint natürlich auch für alle übrigen energieintensiven Dienstleistungsbetriebe erfreulich, wobei freilich abzuwarten bleibt, ob eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wird und somit das Höchstgericht die Letztentscheidung zu treffen hat. 

Der schon seit einigen Jahren anhängige Rechtsstreit, inwieweit – ungeachtet der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgten (mißglückten) Gesetzesänderung - neben Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsunternehmen weiterhin eine Energieabgabenvergütung zusteht (siehe dazu zuletzt unseren NL-Beitrag „ENERGIEABGABENVERGÜTUNG | ENAV für Dienstleister – Never ending story?“ vom 19.10.2017), könnte aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)  - vorerst - zu Ende sein. Mit Erkenntnis vom 30. 1. 2019, RV/6100612/2017, hat das BFG nämlich festgestellt, dass  die umstrittene Gesetzesänderung gemäß § 4 Abs 7 EnAbgVergG idF BBG 2011 mangels Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht in Kraft getreten ist.  Wie auch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage explizit zu entnehmen ist, blieb somit "die bisherige Rechtslage unverändert und es haben sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung." 

Die Vorgeschichte

Ein oberösterreichisches Wellnesshotel, somit ein relativ energieintensiver Dienstleistungsbetrieb, setzte sich gegen seinen mit dem BBG 2011 erfolgten Ausschluss von der Energieabgabenvergütung (ENAV) in einem Rechtsmittelverfahren zur Wehr. Das zuständige Bundesfinanzgericht hegte schon in diesem Fall Zweifel am unionsrechtskonformen Zustandekommen der Einschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob im Zuge der fraglichen Gesetzesänderung ein Verstoß gegen europäisches Beihilfenrecht vorgelegen ist (BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014).

Mit Urteil vom 21.7.2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH 21.7.2016, Rs C-493/14, Dilly’s Wellnesshotel GmbH) schließlich entschieden, dass im Zuge der fraglichen Novellierung des Energieabgabengesetzes durch das BBG 2011 tatsächlich gegen Beihilfenrecht verstoßen wurde (konkret gegen das in Art 108 Abs 3 AEUV normierte sog. „Durchführungsverbot“) bzw die EU-Kommission Österreich die erforderliche Genehmigung nicht erteilt hatte.  Die Gesetzesänderung durch das BBG 2011 hätte nämlich bei der EU förmlich angemeldet werden müssen.

In diesem Zusammenhang ist weiters zu beachten, dass seit 1.1.2015 eine neue Verordnung hinsichtlich Vereinfachungen für Anmeldungen staatlicher Beihilfen gilt (AGVO 651/2014 anstelle AGVO 800/2008), welche eine neuerliche Anzeige der österreichischen Beihilfe erforderlich gemacht haben dürfte.

Auf Basis des EuGH-Urteils vom 21.7.2016 entschied sodann das Bundesfinanzgericht, dass folglich Dienstleistungsbetriebe auch für die Jahre ab 2011 weiterhin Anspruch auf Energieabgabenvergütungen hätten (BFG 3.8.2016, RV/5100360/2013). Das zuständige Finanzamt wandte sich daraufhin im Wege der Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher aber weitere unionsrechtliche Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte (Beschluss vom 14.9.2017, EU 2017/0005 und 0006-1): Der VwGH wollte auch noch wissen, ob die bloße Reduktion des bisherigen Beihilfevolumens überhaupt anmeldepflichtig war, ob das Durchführungsverbot im Falle eines Formalfehlers die Einschränkung auf Produktionsbetriebe unanwendbar macht und ob die Beschränkung auf Produktionsbetriebe mit der am 1.1.2015 in Kraft getretenen neuen Gruppenfreistellungsverordnung vereinbar ist. 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 30.1.2019, RV/6100612/2017)

Die nunmehr veröffentlichte BFG-Entscheidung vom 30.1.2019 betraf ein anderes Dienstleistungsunternehmen (Krankenhaus) und befasste sich wiederum mit der strittigen Rechtsfrage, inwieweit die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 beabsichtigten Gesetzesänderungen überhaupt in Kraft getreten sind, zumal § 4 Abs 7 EnAbgVergG idF BBG 2011 bestimmt, dass die Einschränkung auf Produktionsbetriebe – „vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission“ – auf Vergütungsanträge anzuwenden ist, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31.12.2010 beziehen. Primärer Streitpunkt war demgemäß die Auslegung des Passus „Genehmigung durch die Europäische Kommission“.

Das BFG geht bei seinen Erwägungen von einer Genehmigung im Zuge eines Anmeldeverfahrens aus. Eine solche Genehmigung konnte seitens der Europäischen Kommission aber nicht erteilt werden, weil bis dato noch gar keine Anmeldung (Notifikation) der europarechtlich als neue Beihilfe zu wertenden Änderung des österreichischen EnAbgVergG an die EU-Kommission erfolgt ist.

Im Hinblick auf das oben angeführte EuGH-Urteil vom 21.7.2016 vertritt sowohl das BFG als auch der VwGH die Ansicht, dass allein die Veröffentlichung einer Beihilferegelung durch die Europäische Kommission keine Genehmigung“ iS § 4 Abs 7 EnAbgVergG idF BBG 2011 darstellt.

Auch die nachträglich erfolgte Mitteilung des BMF an die Europäische Kommission zur Novellierung des EnAbgVergG bzw deren Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 30.9.2011 stelle keine Quasi-Genehmigung dar. Weder liege daher die gesetzlich geforderte Genehmigung für das Inkrafttreten der beabsichtigten nationalen Änderung noch eine als Quasi-Genehmigung zu interpretierende wirksame Freistellungsverordnung vor.

Daher kam das BFG zu dem Entschluss, dass mangels Genehmigung durch die Europäische Kommission die Gesetzesänderung gemäß § 4 Abs 7 EnAbgVergG idF BBG 2011 nicht in Kraft getreten ist und die bisherige Rechtslage somit unverändert blieb. Demgemäß hätten auch ab 2011 sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe weiterhin Anspruch auf Energieabgabenvergütung.

Abschließend wurde die Zulässigkeit einer Revision gegen dieses BFG-Erkenntnis bejaht, zumal es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt und die Auslegung von § 4 Abs 7 EnAbgVergG sowie die Frage, ob die Änderungen durch das BBG 2011 in Kraft getreten sind bzw vor dem Hintergrund der EUGH-Entscheidung C-493/14 das Durchführungsverbot greift, ungeklärt sind bzw eine einheitliche Beantwortung dieser Fragen durch den Verwaltungsgerichtshof bisher nicht erfolgte. 

Schlussfolgerungen und Handlungsbedarf

Mit dieser aktuellen Entscheidung wäre die bis dato gänzliche Rechtsunsicherheit aus Sicht des Bundesfinanzgerichts zunächst geklärt worden. Dienstleistungsunternehmen, die bereits entsprechende Anträge auf Energieabgabenvergütung für Vorjahre gestellt haben, können nun wesentlich zuversichtlicher der Erledigung ihrer ENAV-Anträge harren bzw sollten Anträge für das Kalenderjahr 2014 aufgrund der maßgeblichen Fünfjahresfrist noch bis spätestens 31.12.2019 eingebracht werden. Aber auch Dienstleistungsbetriebe, die keine Anträge für die letzten Jahre mehr gestellt haben oder diese bis dato noch nicht rechtswirksam bescheidet sind, sollten sich angesichts dieses „Etappensieges“ durch die Gerichtsinstanzen überlegen, für die noch offenen Zeiträume jedenfalls Vergütungsanträge beim zuständigen Finanzamt einreichen.

Im Übrigen bleibt freilich eine Amtsrevision gegen die aktuelle BFG-Entscheidung und im Zuge dessen die Letztentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten, sodass erst danach endgültige Rechtssicherheit gegeben sein wird. 

Für weitere Fragen bzw. Unterstützung (Erstellung von Vergütungsanträgen, Berechnung des Nettoproduktionswerts etc.) stehen Ihnen die Verfasser bzw. das gesamte Expertenteam der ICON natürlich gerne zur Verfügung!