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UMSATZSTEUER | Reverse Charge - Renaissance oder Auslaufmodell?

Das sog. „Reverse Charge“-Verfahren, also der Übergang der Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger, ist ein zuverlässiges Modell zur Sicherung des Steueraufkommens. Trotzdem fand das RC-Verfahren nie eine allgemeine Akzeptanz bei allen EU-Mitgliedstaaten. Vielmehr wurden in den letzten Jahren in verschiedenen Mitgliedstaaten andere Instrumente - wie etwa die direkte behördliche Anbindung zu den Unternehmen, elektronische Rechnungsstellung oder Kontrollmeldungen - eingeführt und als neue Sicherungsmaßnahmen für das Steueraufkommen propagiert. Durch eine Änderung der EU-Mehrwertsteuer-System-Richtlinie (MwStSyst-RL) wurde jedoch nunmehr die Möglichkeit geschaffen, für einen bestimmten Zeitraum ein generelles RC-Verfahren einzuführen (befristet bis Juni 2022). Diese neue Möglichkeit, das Besteuerungssystem in einem Land umzustellen, ist als Übergangslösung im Hinblick auf die endgültige Umstellung des MwSt-Systems auf das bedingungslose Bestimmungslandprinzip anzusehen. Dies sei auch zum Anlass genommen, den Status Quo dieser Besteuerungssystematik kritisch zu hinterfragen.

Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen derzeit verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die Ausweitung des Anwendungsbereiches für das Reverse Charge-Verfahren (RC) zu erwirken. In der MwStSyst-RL sind mehrere Tatbestände aufgezählt, für welche Leistungen das Reverse Charge-Verfahren angewendet werden muss bzw kann (Art 194 bis 198 MwStSystRL). Zudem wurde den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit eingeräumt, Sondermaßnahmen zur Steuervereinfachung bzw Betrugsbekämpfung einzuführen. RC-Verfahren für besondere Leistungen (etwa Schrottlieferungen) sind jedoch zeitlich befristet und vom Europäischen Rat zu genehmigen (Art 199a ff MwStSystRL). Im Zusammenhang mit dieser Genehmigungspflicht kann es aber auch zu steuerlichen Unsicherheiten kommen, wie das folgende aktuelle Beispiel in Ungarn zeigt.

Sondermaßnahmen zur Betrugsbekämpfung

Ungarn suchte um eine Ausweitung des RC-Verfahrens an, wobei alle Personalgestellungsleistungen dem RC-Verfahren unterliegen sollten (laut Ansuchen äußerte Ungarn den Wunsch, die Sondermaßnahme mit Jänner 2015 einzuführen). Dem Ansuchen wurde am 15. Dezember 2015 entsprochen, über den Geltungszeitraum dieser Sondermaßnahme äußerte sich der Europäische Rat aber nicht.

Die Regelung wurde schließlich rückwirkend umgesetzt, was einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit bedeutet. Für Personalgestellungsunternehmen wie etwa den Kläger Human Operator (siehe EuGH-Urteil vom 13.02.2019, C-434/17) stellte diese nicht nachvollziehbare Maßnahme sogar eine Existenzbedrohung dar.  

Die Einführung von Sondermaßnahmen ist bei entsprechender Begründung grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch muss dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer entsprochen werden. Der Steuerpflichtige muss zudem rechtzeitig über die Änderungen informiert werden, sodass entsprechende Maßnahmen getroffen werden können und keine wirtschaftliche Benachteiligung entsteht.

Ansuchen um allgemeines Reverse Charge-Verfahren

Den EU-Mitgliedstaaten wird gemäß Art 199c MwStSyst-RL die Möglichkeit eingeräumt, ein allgemeines Reverse Charge-Verfahren für sämtliche inländischen Lieferungen und Dienstleistungen einzuführen. Diese Regelung gilt voraussichtlich bis 30. Juni 2022, wobei die Befristung von der Umstellung des MwSt-Systems auf das endgültige Bestimmungslandprinzip abhängt. Eine mögliche Verlängerung der Befristung erscheint vor diesem Hintergrund daher nicht unwahrscheinlich.

Tschechien will von dieser Möglichkeit jedenfalls Gebrauch machen und stellte bereits ein diesbezügliches Ansuchen. Das allgemeine Inlands-RC-Verfahren in Tschechien soll voraussichtlich ab 2020 gelten.

Chancen und Herausforderungen

Neben der Betrugsbekämpfung ist die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens insbesondere auch für ausländische Unternehmer von Vorteil, da ggfs eine umsatzsteuerliche Registrierung im betr. Ausland entbehrlich ist (insbesondere bei Bauleistungen sowie Werklieferungen). Nachteilig ist demgegenüber, dass mangels umsatzsteuerlicher Registrierung zwingend das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden ist. Erfahrungsgemäß ist dieses Verfahren relativ aufwendig und nicht immer von Erfolg gekrönt. Um für die Herausforderungen eines Vorsteuererstattungsverfahrens gewappnet zu sein, sollten jedenfalls die maßgeblichen länderspezifischen Informationen eingeholt werden (zB aus unserem „Leitfaden Vorsteuererstattung“).

Am Beispiel von Tschechien erkennt man insbesondere auch die Herausforderungen, die eine Änderung des Reverse Charge-Systems in einem Land für die betroffenen Unternehmer in sich birgt. Mit Wirkung ab April 2019 wurde nämlich bereits der Anwendungsbereich des allgemeinen Reverse Charge-Verfahrens iSd Art. 194 RL 2006/112/EG angepasst. 2020 soll  dann voraussichtlich die Einführung des allgemeinen Reverse Charge-Verfahrens für Inlandsleistungen folgen, wodurch sich neuerlich der Anwendungsbereich und die dafür notwendigen Kriterien ändern werden. Diese schnelllebigen Adaptierungen stellen viele international tätige Unternehmer vor die Herausforderung, hier noch korrekte Fakturierungen gewährleisten zu können (Kontinuität der Rechnungsausstellung).

FAZIT

Die Anwendung eines RC-Systems ist definitiv geeignet, den Umsatzsteuerbetrug effektiv zu bekämpfen. Dabei ist es jedoch auch Aufgabe der EU-Mitgliedstaaten, die damit einhergehenden „Nebenwirkungen“ für die Unternehmen gebührend zu berücksichtigen. Überschießende Änderungen des EU-MwSt-Systems werden mitunter durch Urteile des EuGH korrigiert. Es ist aber nicht auszuschließen, dass es im Rahmen der neu geschaffenen Übergangsbestimmungen noch zu weiteren Änderungen des Reverse Charge-Systems in weiteren Mitgliedstaaten kommt.


Auf diese neuen Maßnahmen wird ua auch im Rahmen unseres nächsten Seminars der ICON TAX ACADEMY zum Thema „Reverse Charge International“ eingegangen. Hier geht‘s zur Anmeldung:

  • 25.04.2019 | Reverse Charge International | Graz