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LOHNSTEUER | Steuerliche Behandlung von Jubiläumsgeschenken

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Das Bundesfinanzgericht stellte unlängst klar, dass Jubiläumsgeschenke, die Mitarbeitern anlässlich eines Dienstjubiläums gewährt werden, in den Jahren 1999 bis 2015 nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 14 EStG 1988 fielen, sondern bis dahin als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern waren. Erst die Rechtslage seit dem Steuerreformgesetz 2015/16, somit ab der Veranlagung 2016, enthält (wieder) eine explizite Steuerbefreiung für solche Jubiläen. 

Im Rahmen einer Weihnachtsfeier wurden seitens der Beschwerdeführerin - gemäß Betriebsvereinbarung - den jubilierenden Mitarbeitern (nicht in Bargeld ablösbare) Gutscheine als Jubiläumsgeschenke überreicht. Dieser Sachverhalt wurde im Zuge einer Lohnsteuerprüfung aufgegriffen und die fraglichen Zuwendungen als steuerpflichtig behandelt. 

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde ua ausgeführt, dass die fragliche Befreiungsbestimmung bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 inhaltlich angepasst worden sei bzw die zuvor notwendigen Tatbestandsmerkmale der „üblichen“ und „angemessenen“ Sachzuwendung gestrichen worden seien. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass durch diese Beseitigung unbestimmter Gesetzesbegriffe Divergenzen zwischen Verwaltungspraxis und Judikatur vermieden werden sollten. Bezugnehmend auf die Judikatur des VwGH und des UFS vor Inkrafttreten des BudBG 2007, welche sich mit der Frage der „üblichenSachzuwendungen iZm Jubiläumsgeschenken im Rahmen von Betriebsveranstaltungen beschäftigten, kam die Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass seither die Anwendbarkeit der fraglichen Steuerbefreiung gegeben sein musste, zumal der VwGH nicht die grundsätzliche Subsumierbarkeit von Jubiläumsgeschenken unter § 3 Abs 1 Z 14 EStG behandelte, sondern sich mit dem Tatbestandsmerkmal „üblich“ auseinandergesetzt hatte.  

Das Bundesfinanzgericht (BFG vom 27.3.2019, RV/7102671/2015) teilte diese Ansicht allerdings nicht. In der Begründung des Erkenntnisses führte das BFG aus, dass im Anwendungsbereich des alten EStG 1972 eine explizite Steuerbefreiung für Jubiläumsgeschenke vorgesehen war, die allerdings zunächst nicht Eingang in das EStG 1988 gefunden hatte. Hätte der Gesetzgeber eine diesbezügliche Befreiung (auch weiterhin) gewollt, hätte er diese auch explizit im neuen EStG verankert. Das wird auch dadurch belegt, dass (erst) mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 eine dementsprechende Befreiung eingeführt wurde, was im Ergebnis bedeutet, dass zwischen Inkrafttreten des EStG 1988 und der späteren Einführung der Befreiungsbestimmung Jubiläumsgeschenke steuerpflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis darstellten. 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Zuwendungen (Gutscheine) wohl dann sehr wohl steuerfrei gewesen wären, wenn sie nicht explizit als Jubiläumsgeschenke tituliert worden wären.

Aktuelle Rechtslage 

Gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG idF StRefG 2015/16 sind Vorteile aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung bis zu einem Betrag von jährlich 365 EUR steuerfrei. 

Für zusätzlich empfangene Sachzuwendungen können weitere 186 EUR jährlich steuerfrei behandelt werden. Dazu zählen beispielsweise Autobahnvignetten, Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, sowie auch Goldmünzen, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht. 

Darüber hinaus können seit der Veranlagung 2016 nochmals jährliche Zuwendungen im Wert von 186 EUR für ein Dienst- oder Firmenjubiläum steuerfrei behandelt werden. Diese Jubiläumsgeschenke müssen auch nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Höchstbetrag auch dann gilt, wenn Dienst- und Firmenjubiläum zusammenfallen. 

Siehe dazu im Detail auch unseren NL-Beitrag „WEIHNACHTSGESCHENKE | Zuwendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter“ vom 17.11.2018.

Zusammenfassung

Mit dem obzitierten aktuellen Urteil des BFG wurde klargestellt, dass Sachzuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (unabhängig von ihrer Höhe) in der Zeit zwischen Inkrafttreten des EStG 1988 (dh seit 1.1.1989) und dem StRefG 2015/2016 (dh bis zur Veranlagung 2015) als steuerpflichtiger Sachbezug zu behandeln waren. Erst mit dem StRefG 2015/16 wurde die im EStG 1972 geltende Befreiungsbestimmung wieder eingeführt. Somit können Jubiläumsgeschenke (erst) seit der Veranlagung 2016 bis zu einem Betrag von 186 EUR steuerfrei gestellt werden. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der ICON gerne zur Verfügung!