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FAMILIENBEIHILFE | Vorsicht bei Arbeitnehmerentsendungen!

Rathmair Melanie  |  Winkler Harald

In Zusammenhang mit Arbeitnehmerentsendungen in das Ausland kommt es immer wieder zu unliebsamen Überraschungen, indem mittels Bescheid die Rückzahlung von bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen vorgeschrieben wird. Dies in jenen Fällen, in denen die österreichische Finanzverwaltung der Meinung ist, dass sich aufgrund des Auslandsaufenthaltes der Mittelpunkt der Lebensinteressen verlagert und somit kein Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag mehr bestanden hätte. Damit Ihnen diese Prozedur erspart bleibt, möchten wir Sie im nachfolgenden Beitrag über die zu beachtenden Kriterien informieren.

Rechtsgrundlagen

Anspruch auf Familienbeihilfe

Die Regelungen zur Familienbeihilfe finden sich im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967 idgF). Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs 8 FLAG Personen, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben. Dabei sind die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen maßgeblich.

Unter persönlichen Beziehungen sind all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen, auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigung religiöser und kultureller Art hat. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt lediglich unterstützende Funktion zu.

Die stärkste persönliche Beziehung besteht laut Verwaltungsgerichtshof dort, wo der regelmäßige Familienwohnsitz liegt. Voraussetzung dabei ist, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine Umstände vorliegen, die eine ausschlaggebende und stärkere Bindung (durch gesellschaftliche oder berufliche Gründe) zu einem anderen Ort bewirken.

Es ist aber NICHT notwendig, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich in Österreich sein müssen oder gar, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss. 

Ständiger Aufenthalt des Kindes im Inland

Weiters normiert § 5 Abs 3 FLAG, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn sich die Kinder ständig im Ausland aufhalten. Der ständige Aufenthalt ist laut Judikatur nach den Gesichtspunkten des gewöhnlichen Aufenthaltes gem § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen.

Der gewöhnliche Aufenthalt wird begründet, wenn sich eine Person unter Umständen an einem Ort aufhält, die erkennen lassen, dass die Absicht besteht, nicht bloß vorübergehend an dem Ort zu bleiben. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu halten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen den Zustand des Verweilens und daher auch den gewöhnlichen Aufenthalt nicht. Erstreckt sich der Aufenthalt über einen „längeren Zeitraum“, kann kein bloß vorübergehendes Verweilen vorliegen. Die Komponente der zeitlichen Begrenzung bedeutet nicht automatisch ein vorübergehendes Verweilen.

Arbeitnehmerentsendungen

Im Falle einer Arbeitnehmerentsendung in das Ausland, bei welcher der Arbeitnehmer von seiner Familie begleitet wird, ist besondere Vorsicht geboten, und zwar insbesondere dann, wenn sich der Auslandsaufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt. Wird österreichische Familienbeihilfe sowie ein Kinderabsetzbetrag bezogen, muss überprüft werden, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich verbleibt.

Es muss im Konkreten eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Dabei gilt es zu beurteilen, ob die engere persönliche Bindung trotz Verlagerung des Wohnsitzes in Österreich bestehen bleibt. Als Kriterien sind dabei die familiäre und gesellschaftliche Bindung, die Wohnmöglichkeit sowie kulturelle Aspekte zu nennen. Kommt man dabei zum Ergebnis, dass sich der Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich befindet, muss in einem nächsten Schritt geprüft werden, ob sich der ständige Aufenthalt des Kindes im Inland befindet. Wie bereits erläutert, sind Unterbrechungen an sich nicht schädlich, jedoch ist ein „längerer“ Aufenthalt im Ausland als schädlich für die Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe einzustufen. 

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass eine Arbeitnehmerentsendung, bei der die Familie des entsandten Mitarbeiters im Inland verbleibt, im Regelfall keine negativen Konsequenzen hinsichtlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach sich zieht.

Was ist also zu beachten?

Im Szenario einer Arbeitnehmerentsendung in das Ausland, welche sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und die Familie des entsandten Mitarbeiters als Begleitung mitkommt, sollten hinsichtlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag die Alarmglocken schrillen. In einer derartigen Situation sollten die Voraussetzungen für einen aufrechten Beihilfenanspruch vorweg abgeklärt werden, um das Risiko einer ungeplanten Rückzahlungsverpflichtung hintanzuhalten.

 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ICON-Experten gerne zur Verfügung!