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QUELLENSTEUERN | BMF zur Steuerpflicht ausländischer Vortragender

Im Rahmen des „Express Antwort Service“ (EAS) nimmt das österreichische Finanzministerium (BMF) zu Auslegungsfragen des internationalen Steuerrechts Stellung. In einem aktuellen EAS () befasst sich das BMF mit der Frage der (Quellen-)Steuerpflicht einer in Österreich tätigen französischen Vortragenden. Die Anfragebeantwortung deckt sich im Ergebnis mit den Aussagen eines bereits im Jahr 2017 veröffentlichten Beitrages von Matthias Mitterlehner in der Fachzeitschrift ÖStZ. 

Ausgangssachverhalt des gegenständlichen EAS war eine in Frankreich ansässige natürliche Person, die auf selbstständiger Basis Kurse im Bereich der Erwachsenenbildung anbietet. An etwa 50 Tagen war diese Vortragende auch in Österreich tätig und hat dafür Räumlichkeiten angemietet: 

Österreichische Steuerpflicht 

In Österreich tätige ausländische Vortragende unterliegen mit ihren Einkünften der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs 1 Z 2 EStG. Diese ist gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG im Wege einer Abzugsteuer iHv 20% der Vergütungen vom Vergütungsschuldner wahrzunehmen. Ein Besteuerungsrecht Österreichs bestünde in der Regel nur dann, wenn eine inländische Betriebsstätte iSd Art 5 OECD-MA vorläge. 

Abkommensrecht und Entlastung an der Quelle 

Bei einer Anmietung von inländischen Räumlichkeiten für die Durchführung von Vorträgen über einen Zeitraum von 50 Tagen wird jedoch keine Betriebsstätte begründet (Art 14 DBA Österreich-Frankreich). Eine direkte Anwendung der abkommensrechtlich gebotenen Befreiung vom Quellensteuerabzug ist dennoch nur unter den Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung möglich. Der/die ausländische Vortragende muss dafür dem Abzugsverpflichteten entweder eine Ansässigkeitsbescheinigung (Formular ZS-QU1 bei natürlichen Personen) vorlegen oder bei Einkünften unter EUR 10.000 im Kalenderjahr die ausländische Ansässigkeit entsprechend § 2 Abs 2 DBA-Entlastungsverordnung glaubhaft machen. 

Quellensteuer und Eigenveranstaltungen 

Abzugsverpflichtet ist grundsätzlich der Schuldner der Einkünfte. Handelt es sich dabei um einen Seminarveranstalter, ist dieser abzugsverpflichtet. Bietet der/die Vortragende – wie im Falle des gegenständlichen EAS – die Vorträge jedoch selbst direkt an, so wären die einzelnen Kursteilnehmer (!) mit ihren Kursgebühren abzugsverpflichtet. Die Abzugsverpflichtung des § 99 EStG kann nämlich sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen bzw auch Nicht-Österreicher treffen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so sind grundsätzlich auch die Kursteilnehmer zur Haftung für die Abzugsteuer heranzuziehen. 

Eine Haftungsinanspruchnahme des/der ausländischen Vortragenden ist nur mittels Bescheid und nur unter gewissen Voraussetzungen möglich (§ 100 Abs 3 EStG). So wäre dies etwa möglich, wenn die Haftung bei den Abzugsverpflichteten (Kursteilnehmern) nur erschwert durchsetzbar ist. Dies wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn es sich dabei um Privatpersonen handelt. Das BMF räumt in der EAS ein, dass es sich bei der Haftungsinanspruchnahme des/der Vortragenden um eine Ermessensentscheidung handelt. Sollten keine Zweifel an der Abkommensberechtigung des/der Vortragenden bestehen und ist – mangels Besteuerungsrecht – ohnehin eine Entlastung auf österreichischer Seite geboten (Refundierung der Abzugsteuern), so wird dies die Ermessensausübung entsprechend beeinflussen. 

Die Haftungsinanspruchnahme könnte der/die Vortragende außerdem durch Vornahme einer freiwilligen Antragsveranlagung iSd § 102 Abs 1 Z 3 EStG vermeiden.  

Und was können wir für Sie tun?

Als Kompetenzzentrum für internationales Steuerrecht beschäftigen wir uns in der täglichen Praxis auch umfassend mit Quellensteuerfragen. Folgende Veröffentlichungen dürfen wir Ihnen ergänzend zu diesem Beitrag empfehlen: 

  • QUELLENSTEUERN | Neue Formalvoraussetzungen bei Rückzahlung ab 1.1.2019

  • Mitterlehner, Quellensteuer bei Eigenveranstaltungen von ausländischen Künstlern, ÖStZ 2017

  • Hummer/Loizenbauer/Mitterlehner/Waser, Quellensteuern Band I: Abzugsteuer nach § 99 EStG (2016) 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen der Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der zuständigen ICON Service Lines gerne zur Verfügung!