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AFRIKA | Vermeidung von Doppelbesteuerungen ohne DBA

Karte Oliver  |  Schopper Franz

Als Mitglied des weltweit agierenden Steuerberatungsnetzwerks "WTS global verfügt die ICON Wirtschaftstreuhand GmbH ua auch über ausgezeichnete Kontakte zu verlässlichen Kooperationspartnern in mehr als 35 afrikanischen Ländern. Und da der afrikanische Kontinent für Wirtschaftstreibende in Österreich und Europa zusehends an Bedeutung gewinnt, möchten wir mit dieser Newsletter-Serie die wesentlichen steuerlichen Rahmenbedingungen für internationale Anlagenbauprojekte in ausgewählten afrikanischen Ländern darstellen. Der nachfolgende erste Beitrag soll vorweg einen allgemeinen Überblick über die Besteuerung von Anlagenbauprojekten in solchen Ländern geben, mit denen (noch) kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Dies betrifft ganz besonders den afrikanischen Kontinent, zumal Österreich bis dato erst mit fünf afrikanischen Staaten ein DBA abgeschlossen hat. 

Projektgeschäft in Afrika

Der afrikanische Kontinent beheimatet auf seinen rund 30 Mio. km² (ds mehr als 20 % der gesamten Landfläche des Planeten Erde) insgesamt 55 Länder. Im österreichischen DBA-Netzwerk (mit insgesamt 91 Doppelbesteuerungsabkommen) existieren aktuell lediglich fünf DBA mit afrikanischen Ländern (nämlich mit Ägypten, Algerien, Marokko, Tunesien, Südafrika). 

Bei Projekten von in Österreich ansässigen Unternehmen in DBA-Staaten ist die Entstehung von Steuerpflichten im Tätigkeitsstaat und insbesondere auch die Vermeidung der Doppelbesteuerung direkt im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Bei Projekten in Ländern ohne anwendbarem DBA erfolgt die Besteuerung im Tätigkeitsstaat hingegen ausschließlich auf Basis von dessen nationalem Steuerrecht und die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Österreich durch eine auf der Bundesabgabenordnung basierende Verordnung (BGBI II 2002/74 zu § 48 BAO, idF Verordnung zu § 48 BAO). Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019, BGBl I Nr. 2019/62, kundgemacht am 22.7.2019) erfolgte mit Wirkung ab 1.9.2019 ua auch eine Neufassung des § 48 BAO, der das Verhältnis zum Ausland regelt und womit die unilaterale Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung in Österreich gänzlich neu geregelt wurde. Mit diesen Neuerungen sind aktuell noch erhebliche Unsicherheiten bzw Zweifelsfragen verbunden. Aus dem neuen § 48 (5) BAO geht allerdings hervor, dass die Neugestaltung keine Auswirkung auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Projekten in Ländern ohne DBA (Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union) haben sollte. 

Verordnung zu § 48 BAO

Gem. § 1 (1) Verordnung zu § 48 BAO werden zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung folgende positiven ausländischen Einkünfte einer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus Staaten, mit denen Österreich kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese Einkünfte im Tätigkeitsstaat einer der österreichischen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung mit einer Durchschnittssteuerbelastung von mehr als 15 % unterliegen:

  • Einkünfte aus im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen;
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte stammen;
  • Einkünfte, die aus einer im Ausland unternommenen Bauausführung oder Montage stammen;
  • Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten Vortrags- oder Unterrichtstätigkeit;
  • Einkünfte aus einer im Ausland erfolgten Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung;
  • Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Arbeit. 

Bei der Berechnung der Durchschnittssteuerbelastung bezieht sich die Verordnung zu § 48 BAO auf eine ältere Verordnung zu Beteiligungserträgen (BGBl Nr. 57/1995): Für die Berechnung der Durchschnittssteuerbelastung ist zunächst das nach den Grundsätzen des österreichischen Steuerrechts ermittelte Einkommen aus der Auslandstätigkeit zu ermitteln. Aus dem so ermittelten Einkommen und den im Ausland abgeführten Ertragsteuern kann sodann die Durchschnittssteuerbelastung ermittelt werden (im Ausland abgeführte Steuer : nach österreichischem Steuerrecht ermitteltes Auslandseinkommen). 

Die nach § 1 (1) Verordnung zu § 48 BAO auszunehmenden Einkünfte sind gemäß § 1 (4) allerdings bei der Festsetzung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte zu berücksichtigen (sog. „Progressionsvorbehalt“, der im Falle der linearen Körperschaftsteuer jedoch idR ohne Auswirkung bleibt). 

Ist kein DBA anwendbar und werden auch die unter § 1 (1) Verordnung zu § 48 BAO angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Personen auch das Auslandseinkommen im Inland besteuert und die im Ausland abgeführte Steuer - unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages - auf die österreichische Steuer angerechnet (Anrechnungsmethode anstelle Befreiungsmethode). Unter dem „Anrechnungshöchstbetrag“ ist die nach österreichischem Recht ermittelte Steuerbelastung auf die Auslandseinkünfte zu verstehen. 

Die Verordnung zu § 48 BAO ist sowohl auf natürliche Personen (betreffend deren ESt) als auch auf Körperschaften (betreffend KöSt) anwendbar.  

Das Wichtigste nochmals zusammengefasst 

Österreich hat bis dato lediglich mit fünf afrikanischen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Wird ein Projekt in einem Land ohne DBA ausgeführt, kommen sowohl im Tätigkeitsstaat als auch im Ansässigkeitsstaat (Österreich) ausschließlich die nationalen Steuergesetze zur Anwendung, woraus grundsätzlich eine Doppelbesteuerungsproblematik resultiert. 

Beträgt jedoch die ausländische Durchschnittssteuerbelastung auf im Ausland ausgeführte Bauausführungen bzw Montagen eines in Österreich ansässigen Anlagenbauers mehr als 15 %, sind die entsprechenden (positiven) Einkünfte – trotz Fehlens eines DBA - trotzdem von der Besteuerung in Österreich auszunehmen. Der dabei zu berücksichtigende Progressionsvorbehalt hat auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften etc keine Auswirkung. 

Beträgt die Durchschnittssteuerbelastung im Ausland hingegen nicht mehr als 15 % oder werden im Ausland auch in Österreich ausgeführte Leistungen (zB Engineering) bzw Liefergewinne besteuert, so kann lediglich die im Ausland abgeführte Steuer auf die in Österreich für das Gesamteinkommen resultierenden Ertragsteuern (ESt bzw KöSt) angerechnet werden. Dabei ist der Anrechnungshöchstbetrag zu berücksichtigen. Im Ergebnis kommt es in diesen Fällen daher zu einer Gesamtsteuerbelastung auf österreichischem Besteuerungsniveau (zB 25 % KöSt). 

Für die Unterstützung bei der steuerlichen Konzipierung und Abwicklung von Anlagenbau- und Montageprojekten im Ausland, insbesondere auch in afrikanischen Ländern, stehen Ihnen die Experten der ICON Service Line "International Tax" natürlich gerne zur Verfügung.

Sollten Sie Fragen zu den obigen Ausführungen haben, zögern Sie bitte nicht, die Verfasser dieses Beitrages zu kontaktieren!