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UMSATZSTEUER | EU-Harmonisierung: Neue Quick Fixes in der Praxis

Die ab 1.1.2020 gültigen Sofortmaßnahmen („Quick Fixes“) sollen bis zur Einführung des harmonisierten Mehrwertsteuersystems im EU-Binnenmarkt einigen altbekannten Problemen und Schwächen des bisherigen Systems entgegenwirken und Vereinfachungen für Konsignationslagergeschäfte sowie Reihengeschäfte schaffen. Allerdings sind in diesem Zusammenhang auch einige Neuerungen als Verschärfung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zu beachten. Im folgenden Beitrag soll ausgeführt werden, worauf die Unternehmer im Umgang mit den Quick Fixes ab dem kommenden Jahr besonders achten sollten.

Im Rahmen der geplanten Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems im EU-Binnenmarkt wurde eine Reihe von Sofortmaßnahmen beschlossen, die ab 1.1.2020 die grenzüberschreitenden Liefergeschäfte vereinfachen sollen – die sogenannten „Quick Fixes“. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere: 

  • Konsignationslagergeschäfte
  • Reihengeschäfte
  • Harmonisierung der Belegnachweise
  • Voraussetzungen für die Steuerfreiheit 

Im Rahmen unseres Newsletters haben wir schon mehrmals die neuen „Quick Fixes“ angesprochen (bzw gaben wir einen Erstüberblick bereits im NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Neues EU-MwSt-System – „Quick Fixes“ ab 1.1.2020“ vom 12.10.2018). Nachfolgend möchten wir einige konkretere Praxishinweise zu den bevorstehenden Änderungen herausarbeiten: 

Praxistipps rund um die Quick Fixes 

Eine Reihe von Sonderbestimmungen wurde für Lieferungen in ein Konsignationslager beschlossen. Als „Konsignationslager“ werden solche Lager bezeichnet, die vom Lieferanten beim Warenerwerber eingerichtet werden und die Ware noch in der Verfügungsmacht des Lieferanten verbleibt. Der Warenerwerber entnimmt dann bei Bedarf die Ware, und die Verfügungsmacht geht erst mit dieser tatsächlichen Entnahme auf den Warenerwerber über (sog. „call-off stock“). Die Bestückung des Konsignationslagers stellt somit grundsätzlich eine innergemeinschaftliche Warenverbringung dar, die normalerweise mit einer Registrierungspflicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat verbunden ist. Die Registrierungspflicht des Lieferanten entfällt durch die Neuregelungen des Art 17a RL/2006/112/EG, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Konsignationslager befindet sich in einem anderen Mitgliedstaat
  • Lieferant hat keine feste Niederlassung im Bestimmungsland
  • Geplanter Erwerber muss im Vorhinein bekannt sein
  • Verpflichtende Führung eines Konsignationslagerregisters durch den Lieferanten
  • Abgabe einer Erklärung im Konsignationslageregister und in der ZM durch den Lieferanten
  • Die Entnahme durch den Erwerber muss binnen 12 Monaten erfolgen, eine Rücklieferung innerhalb dieser Frist ist unschädlich;

Werden diese Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, muss sich der Lieferant im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen. 

ACHTUNG:  Allerdings birgt diese „Vereinfachungsregelung“ auch einige Fallen in sich: 

  • Konsignationslager im Eigentum des Lieferanten kann eine feste Niederlassung im Bestimmungsland begründen!
  • Verpflichtende Führung des Konsignationslagerregisters entsprechend dem Art 54a EU-DVO!
  • Schädliche Verwendung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung ist gesondert aufzuzeichnen!
  • Nachversteuerungsthema bei nachträglichen Meldungen!
  • Mangelnde Toleranz-/Freigrenze beim Umgang mit zerstörten, verlorenen oder gestohlenen Waren bedingt ebenfalls ein mögliches Nachversteuerungsthema!
  • Erweiterte neue Meldeverpflichtungen in der ZM: ZM bei Einlagerung sowie bei Auslagerung!
  • In Deutschland gilt parallel die Altregelung gemäß Bundesfinanzhof (BFH vom 20.10.2016, V R 31/15; nähere Details dazu finden Sie in unserem NL-Beitrag „DEUTSCHLAND | Ko-Lager-Neuregelung durch Quick Fixes“ vom 10.11.2018). 

Damit die mögliche Nachversteuerungs- bzw. Registrierungspflicht vermieden werden kann, empfehlen wir, die bestehenden Lagerverträge, die von der neuen Konsignationslagerregelung betroffen sein könnten, zu überprüfen. 

Die Quick Fixes bringen auch einige wichtigen Neuerungen betreffend Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen mit sich. Die wichtigste Änderung betrifft die Mitteilungspflicht der ausländischen UID-Nummer des Abnehmers an den Lieferanten sowie die Abgabe einer korrekten ZM durch den Lieferanten: Demnach liegt eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung nur dann vor, wenn es sich um eine tatsächliche Lieferung von Gegenständen von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen handelt und der Erwerber im Lieferzeitpunkt bekannt ist und seine UID-Nummer dem Lieferanten mitgeteilt hat. Zusätzlich muss es sich um einen steuerbaren Erwerb handeln. Der Lieferant hat eine korrekte ZM abzugeben. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, führt dies zur Steuerpflicht im Abgangsland. In diesem Zusammenhang ist künftig zu prüfen, ob - wenn kein Missbrauch vorliegt, ein Buchnachweis nicht möglich ist und eine korrekte Rechnung vorliegt - ein Vorsteuerabzug für die Inlandssteuer im Veranlagungsverfahren zulässig ist. 

ACHTUNG: Die Mitteilungspflicht gilt ab Beginn des nächsten Jahres und somit auch für bereits bestehende grenzüberschreitende Lieferverträge

Ebenfalls wird mit den Quick Fixes eine Harmonisierung der Belegnachweise verfolgt. Mit diesem Belegnachweis hat der Steuerpflichtige zu dokumentieren, dass die Ware tatsächlich in den anderen Mitgliedstaat gelangt ist. Dabei werden im Art 45a Abs 1 EU-DVO Voraussetzungen aufgezählt, die vermuten lassen, dass die Ware tatsächlich in das Bestimmungsland transportiert wurde. Verfügt der Lieferant über einen Belegnachweis gem. Art 45a Abs 3 EU-DVO, lässt sich der Warentransport in das Bestimmungsland aufgrund dieses Beleges vermuten. Parallel zur EU-DVO dürfen die Nachweise auch weiterhin nach der alten VO geführt werden. Ausnahmen können sich jedoch bei nachträglich erstellten Dokumenten ergeben.

Mit der Einführung der Quick Fixes werden auch erstmalig Reihengeschäfte in die RL 2006/112/EG aufgenommen. Dabei wird ein neuer Begriff des „Zwischenhändlers“ definiert. Es handelt sich hiebei um einen Lieferer innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten und letzten Lieferanten), der selbst oder durch einen Dritten die Ware versendet oder befördert. In dem neuen Art. 36a Abs. 2 RL 2006/112/EG wird jedoch lediglich der Fall geregelt, in dem die Beförderung oder Versendung von einem mittleren Unternehmer beauftragt wird. Welche Lieferung dann als bewegte Lieferung gilt, richtet sich nach der bekannt gegebenen UID-Nummer des Zwischenhändlers. Der Zwischenhändler hat somit im Prinzip ein Wahlrecht, welche Lieferung er als bewegte Lieferung behandeln möchte. 

ACHTUNG: Gilt in den meisten Mitgliedstaaten (Ausnahme Österreich!) nur für Reihengeschäfte innerhalb der EU, nicht für Exportreihengeschäfte.

  • Lieferketten mit einer aufgeteilten Transportverantwortung auf mehrere Beteiligte müssen anders gelöst werden.
  • Die Zuordnung der warenbewegten Lieferung erfolgt künftig in der EU einheitlich nach der zivilrechtlichen Auftragserteilung des Transportes.

Zusammenfassung 

Die ab 1.1.2020 in Kraft tretenden Sofortmaßnahmen zur EU-Harmonisierung im Bereich der Mehrwertsteuer betreffen insbesondere Konsignationslagerlieferungen, Reihengeschäfte sowie einige Verschärfungen bezüglich Steuerfreiheit: 

Bei den Konsignationslagerlieferungen haben die Lieferanten insbesondere auf verpflichtende Führung des Lagerregisters, Abgabe von korrekten ZM sowie einen neuen Tatbestand zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte im Bestimmungsland zu achten. Diese Fallen bringen mögliche Registrierungs- sowie Nachversteuerungspflichten mit sich. 

Zudem werden einige Verschärfungen der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen eingeführt, insbesondere ist die Mitteilungspflicht der ausländischen UID-Nummer des Abnehmers an den Lieferanten sowie die Abgabe einer korrekten ZM durch den Lieferanten zu beachten. 

Erstmalig wurden Reihengeschäfte einheitlich definiert und ein neuer Begriff des Zwischenhändlers eingeführt. Die Zuordnung der bewegten Lieferung richtet sich primär nach der Transportverantwortung. Sofern der Zwischenhändler den Transport beauftragt und somit verantwortet, kann er durch Verwendung einer in-/ausländischen UID-Nummer die steuerfreie Lieferung zuordnen (Wahlrecht). Die Reihengeschäfteregelung soll vorerst nur für Geschäfte innerhalb der EU greifen. 

Für weitere Fragen zu diesen neuen Herausforderungen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Indirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung!