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BETRIEBSAUSGABEN | Betriebliche Veranlassung von DIEBSTAHL?

Wird Betriebsvermögen durch Diebstahl geschmälert, führt dies zu einer entsprechenden Aufwandswirksamkeit (Gewinnminderung bzw Verlusterhöhung).  Die Anerkennung derartiger Aufwendungen als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben ist damit aber noch nicht gegeben. Vielmehr gilt es, die „betriebliche Veranlassung“ eines Diebstahls nachzuweisen bzw zumindest glaubhaft zu machen. In einem aktuellen Fall hatte sich das Bundesfinanzgericht mit der steuerlichen Behandlung eines deklarierten Diebstahls eines hohen Bargeldbetrages auseinanderzusetzen.

Gesetzliche Grundlagen 

Nach der allgemeinen steuerlichen Definition handelt es sich bei „Betriebsausgaben“ um jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). 

Als steuerwirksame Betriebsausgabe kommt im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs ggfs auch eine widerrechtliche Verminderung des Betriebsvermögens durch Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung und Entwendung in Betracht, soferne Betriebs- und Privatvermögen klar getrennt sind und demgemäß eine eindeutige Zuordnung zur betrieblichen Sphäre möglich ist. Rückforderungs- bzw Ersatzansprüche wären demgegenüber zu aktivieren (siehe auch Rz 1517, 1670 und 1689 EStR). 

Die betriebliche Veranlassung von Ausgaben ist zwar grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, doch trifft den Steuerpflichtigen eine entsprechende, unter Umständen sogar erhöhte Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht

Schließlich hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO).

Der Anlassfall (Sachverhalt im Rechtsmittelverfahren) 

Ein Autohändler behob von seinem Betriebskonto 100.000 EUR in bar und bewahrte den Geldbetrag in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges auf. Die Behebung des Bargeldes diente nach Aussage des Autohändlers zum Einkauf von Autos, zumal diesbezügliche Bargeschäfte durchaus branchenüblich seien (kurzfristige Barkäufe, Teilnahme an Auktionen uä). 

Nach Bemerken des Verlustes des Barbetrages erstattete der Autohändler Diebstahlsanzeige gegen zwei verdächtige (ausländische) Fahrzeuginteressenten, die er im fraglichen Fahrzeug chauffiert hatte und die für einige Minuten alleine im Fahrzeug saßen und daher die Möglichkeit hatten, den Geldbetrag zu entwenden. Die sohin des Diebstahls verdächtigten Personen wurden im Strafverfahren vor Gericht allerdings aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

Der Steuerpflichtige machte den angeblich gestohlenen Betrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben geltend. Die Finanzverwaltung verneinte den Betriebsausgabencharakter und unterstellte dem Autohändler private Motive für die strittige Bargeldbehebung und warf ihm zudem grob fahrläßiges Verhalten vor. 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 12.6.2019, RV/5100901/2015

Der mit dem Rechtsmittel befasste Senat des Bundesfinanzgerichts hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit die Versagung des Betriebsausgabenabzugs bestätigt: 

Nach Ansicht des Senats sei der Nachweis nicht gelungen, dass der angeblich gestohlene Geldbetrag tatsächlich für betriebliche Zwecke behoben wurde (insb. auch wegen teils unschlüssiger bzw widersprüchlicher Begründungen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens betreffend das Erfordernis eines derart hohen Bargeldbestandes). 

Zudem wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, mit der Aufbewahrung eines derart hohen Bargeldbestandes in der Mittelkonsole eines PKW, in Anwesenheit fremder Personen, die Sorgfaltspflicht massiv verletzt zu haben (wobei im Verfahren offenbar auch bezüglich des Aufbewahrungsortes unterschiedliche Aussagen getätigt wurden). Ein Betriebsausgabenabzug komme daher schon aus diesem Grunde nicht in Frage. 

Zumindest aber ging der entscheidende BFG-Senat davon aus, dass der fragliche Geldbetrag tatsächlich gestohlen wurde, insbesondere weil die Beschuldigten lediglich aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden seien (sog. „Freispruch zweiter Klasse“). Demgemäß sollten aus dem gegenständlichen Rechtsmittelverfahren keine über die Versagung des Betriebsausgabenabzugs hinausgehenden negativen Folgen  resultieren (zB Einleitung eines Finanzstrafverfahrens). 

Es wurde auch keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

FAZIT 

In der oben erörterten BFG-Entscheidung vom 12.6.2019, RV/5100901/2015, hat das Bundesfinanzgericht aufgrund des zu würdigenden Sachverhalts den vom Beschwerdeführer behaupteten Diebstahl zwar geglaubt. Allerdings konnte nach Meinung des BFG nicht nachgewiesen werden, dass der fragliche Geldbetrag für betriebliche Zwecke verwendet werden sollte. Außerdem sei aufgrund von auffallender Sorglosigkeit ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich. 

Vermögensverluste auf Grund eines Diebstahls (zB durch Kunden oder Mitarbeiter) können bei betrieblicher Veranlassung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für deren Anerkennung ist die betriebliche Veranlassung jedoch glaubhaft und nachvollziehbar zu dokumentieren. 

Würde hingegen der Diebstahl selbst in Zweifel gezogen und die daraus resultierende Vermögensminderung nicht ausdrücklich im Zuge der Steuererklärung offengelegt, könnte sich ein betroffener Steuerpflichtiger rasch auch mit einem Finanzstrafverfahren konfrontiert sehen. 

In derartigen Fällen kann die sorgfältige und kompetente Begleitung durch einen Steuerberater hilfreich sein, um das Entstehen eines noch größeren Schadens zu vermeiden. Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser bzw unsere Service Line "Tax Controversy" gerne zur Verfügung!