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STEUERREFORM | Was bringt das neue Regierungsprogramm?

Die neue Bundesregierung hat im Jänner d. J. ihr Regierungsprogramm 2020 - 2024 vorgestellt. Bei den steuerlichen Themen stellen die „Steuerentlastung“ sowie eine „Ökosoziale Steuerreform“ die Kernelemente dar, darüber hinaus finden sich darin noch weitere steuerliche Eckpunkte. Das Regierungsprogramm enthält zwar kaum nähere Details und Zeitrahmen für die konkrete Umsetzung, aber wichtige Hinweise darüber, in welchen Bereichen des Abgabenrechts die türkis-grüne Koalitionsregierung ihre steuerlichen Schwerpunkte setzen will. In Form eines Ministerratsvortrages gab dann der Finanzminister Ende Jänner erste Details zur Umsetzung der Steuervorhaben in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht bzw im Sinne einer Priorisierung bekannt.  Wir stellen Ihnen nachfolgend die wesentlichen Punkte zu den türkis-grünen Steuerreformplänen vor.

Unter dem Titel „Aus Verantwortung für Österreich“ haben die beiden Koalitionsparteien der neuen türkis-grünen Bundesregierung am 2.1.2020 ihr insgesamt 326 Seiten umfassendes 2020-2024 vorgestellt. Darin finden sich insbesondere auch die Eckpunkte für die Steuerreformvorhaben der nächsten Jahre, die insbesondere im Kapitel 02. „Wirtschaft & Finanzen“ (betreffend Steuerentlastung, ökosoziale Steuerreform, sonstige steuerliche Maßnahmen, Steuerstrukturreform – das Steuersystem vereinfachen, Einsatz auf internationaler Ebene, Entlastung der Wirtschaft, Vereinfachung und moderne Services, Bekämpfung des Steuerbetrugs) zusammengefasst, teilweise aber auch in anderen Kapiteln enthalten sind. Das Regierungsprogramm enthält noch wenige konkrete Details und ist von den beiden Schwerpunkten „Entlastung der Menschen“ sowie „Ökologisierung des Steuersystems“ geprägt. 

Im nunmehr vorliegenden türkis-grünen Regierungsprogramm findet sich ua eine Vielzahl von offen gebliebenen Steuervorhaben der türkis-blauen Vor(vor)gängerregierung (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „REGIERUNGSPROGRAMM | ‚Steuerpaket‘ unter dem Christbaum“ vom 19.12.2017 bzw zu den zwischenzeitig umgesetzten Maßnahmen zuletzt unseren NL-Beitrag „STEUERREFORM | Wie geht’s nach der Regierungskrise weiter?“ vom 17.7.2019). 

In dem am 30.1.2020 unter dem Titel „Menschen entlasten – Ökologisierung fördern“ stattgefundenen haben Bundeskanzler, Vizekanzler und Finanzminister die nächsten Schritte ihrer Steuerreformvorhaben skizziert. Eine detaillierte Präsentation der steuerlichen Entlastungsmaßnahmen sowie des ersten Schrittes einer Ökologisierung soll im Sommer 2020 erfolgen. Folgende Maßnahmen sollen jedenfalls bereits im kommenden Jahr 2021 umgesetzt werden:

  • Senkung des ESt-Eingangssteuersatzes von 20 auf 25%
  • Verlängerung des ESt-Spitzensteuersatzes von 55%
  • Erleichterungen für die Landwirtschaft (siehe später)
  • Ökologisierung des Steuersystems (erster Schritt, siehe dazu gleich)

Wir möchten Ihnen nachfolgend  – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die wesentlichen abgabenrechtlichen Aspekte des Regierungsprogrammes 2020-2024 kurz vorstellen (samt geplantem Umsetzungszeitpunkt, soweit bereits bekannt): 

Ökosoziale Steuerreform

Entlastung“ und „Ökologisierung“ des Steuersystems sind die zentralen Zielsetzungen der türkis-grünen Bundesregierung im Abgabenbereich. Vorgesehen sind unterschiedliche Maßnahmen, im Fokus steht die Formel: Klimaschädliches Verhalten bestrafen, klimafreundliches Verhalten belohnen! Im ersten Schritt sollen im kommenden Jahr 2021 zunächst die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden: 

  • Flugticketabgabe: Vereinheitlichung auf 12 € pro Flugticket (derzeit 3,5 € Kurzstrecke / 7,5 € Mittelstrecke / 12,5 € Langstrecke). Durch eine Anti-Dumping-Regelung soll darüber hinaus sichergestellt werden, dass die Preise für Flugtickets nicht mehr geringer sind als die zu entrichtende Gebühr. --> Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung mit den bestehenden steuerlichen Begünstigungen der Flugbranche (steuerbefreites Kerosin, ermäßigte USt-Satz auf Flugtickets etc) umgehen wird?
  • Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe: Die Ökologisierung der NOVA erfolgt durch eine Erhöhung, eine Überarbeitung der CO2-Formel mit einer Aufhebung der Deckelung sowie einer Erhöhung der Spreizung zwischen emissionsfreien und emissionsstarken Neuwägen. --> Die Anschaffung von CO2-intensiven PKW dürfte dadurch ab dem kommenden Jahr wohl spürbar teurer werden!
  • „Entschlossener Kampf“ gegen den „Tanktourismus“ und LKW-Schwerverkehr aus dem Ausland (freilich unter Berücksichtigung des EU-Rechts)
  • Ökologisierung der bestehenden LKW-Maut (zB durch stärkere Spreizung nach Euroklassen)
  • Ökologisierung des „Dienstwagenprivilegs“ für neue Dienstwägen (Anreize für CO2-freie PKW)
  • Ökologisierung und Erhöhung der Treffsicherheit des Pendlerpauschales

Ab Februar 2020 soll die „Task Force ökosoziale Steuerreform“ aktiv werden hinsichtlich einer detaillierten Ausarbeitung und legistischen Vorbereitung sowohl des ersten Schrittes (Umsetzung 2021, siehe oben) als auch des zweiten Schrittes der ökosozialen Steuerreform (Umsetzung 2022 betr. Maßnahmen rund um die Kostenwahrheit und Bepreisung von CO2-Emissionen, womit „aufkommensneutral klimaschädliche Emissionen wirksam bepreist und Unternehmen sowie Private sektoral entlastet werden können“).

Steuerentlastungen für natürliche Personen

Bereits unter der türkis-blauen Regierung war die Entlastung des „Faktors Arbeit“ ein wesentlicher Eckstein (siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag  „STEUERREFORM | Entlastungen auch für Unternehmen“ vom 20.5.2019). Die türkis-grüne Regierung hat insbesondere hier einige Punkte des alten Regierungsprogramms übernommen und plant daher ebenfalls eine „Entlastung der Menschen in Österreich“, die „bei allen spürbar ankommt“. Folgende Maßnahmen sind geplant: 

  • Reduktion der unteren Einkommensteuertarifstufen: Die Absenkung von ESt-Tarifstufen entspricht weitgehend dem Konzept der Vorgängerregierung. In Aussicht gestellt wird eine Entlastung für geringere und mittlere Einkommen iHv bis zu 1.580 € pro Jahr. Im ersten Schritt soll bereits ab 2021 der Eingangssteuersatz von 25% auf 20% abgesenkt werden und damit die niedrigen Einkommen entlastet werden. Der ursprünglich für die Jahre 2016 bis 2020 befristete Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen über 1 Mio € soll hingegen dauerhaft beibehalten werden. Die nachfolgenden Steuertarifstufen sollen wie folgt angepasst werden:

    >   von 25% auf 20% (ab 2021)
    >   von 35% auf 30% (ab 2022)
    >   von 42% auf 40% (ab 2022)

    Die aus der geplanten ESt-Tarifsenkung resultierende Entlastung dürfte jedoch durch die sog. „kalte Progression“ bei (auch bloß inflationsbedingten) Einkommenszuwächsen bald wieder verloren gehen. Denn hinsichtlich dieses von manchen Experten seit Jahren kritisierten Effekts sieht das Regierungsprogramm lediglich die „Prüfung einer adäquaten Anpassung der Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation der Vorjahre unter Berücksichtigung der Verteilungseffekte“ vor. Eine Abschaffung steht also auch bei dieser Regierung noch nicht konkret auf der Agenda. Unverändert beibehalten werden soll hingegen die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsbezuges („Urlaubs- und Weihnachtsgeld“).
  • Entlastung von Familien (ab 2022): Es soll unter anderem der Familienbonus von derzeit 1.500 € auf 1.750 € pro Kind sowie der Kindermehrbetrag auf 350 € angehoben werden.
  • Absetzbarkeit von Arbeitszimmern: Die steuerliche Geltendmachung eines Arbeitszimmers wird bislang sehr restriktiv behandelt. Durch Digitalisierung und Mobilität der Arbeit (Stichwort „Home Office“) haben sich jedoch auch die Anforderungen an den Arbeitsplatz stark geändert. Die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern zuhause (anteilig am Gesamtwohnraum) soll ausgeweitet werden. Eine Pauschalierung der Aufwendungen wird angestrebt.
  • KESt-Befreiung fürGreen Bonds“: Um mehr Anreize für ökologische und ethische Investitionen zu schaffen, erarbeitet das BMF ein Konzept bzw einen klaren Kriterienkatalog für derartige „Green Bonds“, die künftig mit einer KESt-Befreiung (derzeit 27,5% bei natürlichen Personen bzw 25% bei Körperschaften) locken sollen.
  • Steuerfreiheit für Kursgewinne nach Behaltefrist: Nach der alten Rechtslage bis März 2012 waren Kursgewinne auf Kleinbeteiligungen und Wertpapiere in der Privatsphäre nach Ablauf einer einjährigen „Spekulationsfrist“ idR steuerfrei. Seither sieht das Einkommensteuergesetz keine derartige Spekulationsfrist mehr vor, sondern eine generelle Steuerpflicht. Für Wertpapiere und Fondsprodukte soll künftig wieder eine Behaltefrist eingeführt werden, nach deren Ablauf realisierte Kursgewinne nicht mehr der KESt unterliegen sollen. Offen ist derzeit insbesondere, ob neuerlich eine einjährige „Spekulationsfrist“ oder aber eine längere Behaltefrist für eine Steuerbefreiung zu erfüllen sein wird.
  • Senkung des USt-Satzes für Damenhygieneartikel
  • (Prüfung der) Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit: Die steuerliche Geltendmachung von Spenden ist derzeit nur in relativ engen Grenzen möglich (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „SPENDEN | Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen“ vom 14.3.2019). Es soll eine Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen geprüft werden. 

Steuerentlastung für Unternehmen

  • Reduktion des Körperschaftsteuersatzes: Der derzeit gültige KöSt-Satz von 25% soll auf 21% abgesenkt werden und würde damit auch der durchschnittlichen Belastung auf EU-Ebene entsprechen.
  • (Prüfung der) Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer
  • Erhöhung GWG-Freigrenze (ab 2022): Die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind grds über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben (AfA). Falls ein abnutzbares Anlagegut AK von bis zu 800 € (erst kürzlich erhöht für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2020, davor betrug die AK-Obergrenze seit 1989 nur 400 €), können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als "geringwertige Wirtschaftsgüter" gem. § 13 EStG sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die AK-Obergrenze soll ab 2022 neuerlich auf 1.000 € angehoben werden bzw für besondere Energieeffizienz uU sogar auf 1.500 €.
  • Begünstigung für Gewinnbeteiligungen der Belegschaft (ab 2022): Künftige Steuerbegünstigung der Belegschaft auch für Beteiligung am Unternehmensgewinn. Dies soll analog zur bereits bestehenden Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen selbst erfolgen (derzeit bis zu 3.000 € pro Jahr).
  • Ausweitung Gewinnfreibetrag: Derzeit besteht ein Investitionserfordernis bereits ab 30.000 €, diese Grenze soll auf 100.000 € angehoben werden.
  • Gewinnrücktrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (EAR gemäß § 4 Abs 3 EStG): Analog zur diesbezüglich bereits bestehenden Möglichkeit für Künstler sollen künftig die Einkünfte auf Antrag über drei Jahre, nämlich auf das Veranlagungsjahr sowie die beiden vorangegangenen Jahre, verteilt werden können.
  • Entlastung für die Landwirtschaft (ab 2021): Dreijahresverteilung für Gewinne; Erhöhung der Buchführungsgrenze auf 700.000 €; Sicherstellung der sozialen Absicherung (Absenkung des fiktiven Ausgedinges auf 10 %, Erhöhung der PV-Beitragsgrundlage, Angleichung der KV-Mindestbeitragsgrundlage )
  • Abschaffung der Schaumweinsteuer 

Exkurs Forschungsprämie: Vergeblich sucht man im neuen Regierungsprogramm hingegen den umfangreichen Passus zur Forschungsprämie, den die türkis-blaue Regierung vorgestellt hatte. Dieser enthielt neben formalen Vereinfachungen (keine Bindung der Prämie mehr an die Steuererklärung) auch eine Ausweitung der Bemessungsgrundlage. Es bleibt abzuwarten, ob diese Überlegungen in die ebenfalls geplante Neukodifizierung des EStG einfließen werden.

Vereinfachung des Steuersystems und modernes Service

  • Bekenntnis zum Konzept Jahressteuergesetz (anstelle mehrerer Gesetzesnovellierungen pro Jahr)
  • Neukodifizierung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes (EStG): Neben der Modernisierung der Gewinnermittlung und der vereinfachten Besteuerung von Personengesellschaften sollen auch die Unternehmens- und die „Steuerbilanz“ einander stärker angenähert werden. Eine Neukodifizierung des EStG 1988 wurde in den letzten Jahren jedoch bereits mehrfach in Aussicht gestellt; es bleibt abzuwarten, ob die avisierten Vereinfachungen in Richtung „Einheitsbilanz“ dieses Mal umgesetzt werden oder aber vielleicht budgetären Überlegungen weichen müssen?
  • Modernisierung der Bundesabgabenordnung (Verfahrensbeschleunigung etc)
  • Reduktion der Meldepflichten für Unternehmen: Angestrebt wird eine Reduktion der (Einzel-)Meldepflicht für Unternehmen durch automatisierte Übermittlung meldepflichtiger Daten von der Sozialversicherung an die Statistik Austria und das Finanzministerium, unter Wahrung des Datenschutzes. Dies wäre insbesondere auch im Lichte der erst kürzlich neu eingeführten Meldepflichten (VPDG, WiEReG, DAC 6 etc) zu begrüßen.
  • GmbH-Mindeststammkapital: Senkung auf 10.000 €
  • Einlagenrückzahlung (Prüfung der Entbürokratisierung der Regelung zur ERZ): § 4 Abs 12 EStG wurde durch das StRefG 2015/2016 sowie das AbgÄG 2015 umfassend novelliert und hat seither zu zahlreichen Zweifelsfragen geführt (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | Neuer Erlass zur Einlagenrückzahlung und Innenfinanzierung“ vom 22.6.2017). Bereits die türkis-blaue Regierung hatte diesbezüglich eine Überprüfung und Wiederherstellung der alten Rechtlage in Aussicht gestellt. Es bleibt abzuwarten, ob, wann und wie die derzeitige sehr komplexe Regelung wieder praxisfreundlicher wird.

Exkurs: Nicht explizit im Regierungsprogramm erwähnt wird die noch ausstehende Umsetzung der EU-Zinsschranke im österreichischen Körperschaftsteuerrecht, worüber wir bereits mehrfach informiert haben (siehe dazu zuletzt unseren NL-Beitrag „ZINSSCHRANKE | Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich!“ vom 23.8.2019). Derzeit läuft bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, zumal nach Ansicht der EU-Kommission keine rechtzeitige Umsetzung der EU-Vorgaben in nationales Recht erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass das BMF die Zinsschranke in einem der nächsten Jahressteuergesetze umsetzen wird. Bis allerspätestens 1.1.2024 hat die Umsetzung auf jeden Fall zu erfolgen. 

Conclusio

Laut dem die Steuerreformüberlegungen im neuen Regierungsprogramm 2020 – 2024 etwas näher konkretisierenden Vortrag des Finanzministers an den Ministerrat vom 30.1.2020 soll das Entlastungsvolumen der Gesamtsteuerreform in den nächsten Jahren durch Sparen im System, sparsamen Umgang mit Steuergeld, einem strengen Budgetvollzug, mehr Steuergerechtigkeit im Bereich der Steuerbetrugsbekämpfung und der Digitalwirtschaft sowie der Verlängerung des ESt-Spitzensteuersatzes von 55% erreicht werden. Es bleibt abzuwarten, ob dies wirklich ausreichen wird, um damit eine hinreichende „Gegenfinanzierung“ zu bewerkstelligen. Dies, obwohl auch das im Regierungsprogramm definierte Ziel eines ausgeglichenen Budgethaushalts (abhängig von der konjunkturellen Entwicklung) jedenfalls eingehalten werden soll und die notwendigen Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen planmäßig getätigt werden sollen.

Es bleibt abzuwarten, wie und wann genau die vorgestellten Maßnahmen im Detail umgesetzt werden. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung in Sachen „Steuerreform“ selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Einen Kurzüberblick in englischer Sprache finden Sie bereits in unserem NL-Beitrag „TAX REFORM | Tax plans of the new Austrian government“ vom 20.1.2020.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ICON-Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung!