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CORONAVIRUS | Steuerliche Liquiditätshilfen in DEUTSCHLAND

Hofmann Robert  |  Saliji Murat

Im Rahmen der Maßnahmen der deutschen Bundesregierung zur Bekämpfung der negativen wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus wurde ein umfassendes, auf vier Säulen basierendes „Schutzschild“ für Unternehmen und Beschäftigte errichtet. Eine dieser vier Säulen zielt auf Zahlungserleichterungen im Bereich der Steuern ab, um Unternehmen zu unterstützen, die in der Corona-Krise auf Liquiditätsprobleme zusteuern. Konkret umfassen diese Liquiditätssicherungsmaßnahmen für die betroffenen Unternehmen – ähnlich wie in Österreich - Steuerstundungen, Senkung von Steuervorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge.

Nicht nur in Österreich (vgl dazu bereits unsere div. News, zuletzt aktualisiert im NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Erleichterungen bei Rechts(mittel)fristen“ vom 24.3.2020) sondern auch in div. anderen Ländern (vgl dazu insbesondere unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Steuerliche Erleichterungen in vielen Staaten!​​​​​​​“ vom 19.3.2020) hat die Politik ua auch im steuerlichen Bereich verschiedene Maßnahmenpakete für die Wirtschaft geschnürt, um die betroffenen Unternehmen in dieser dramatischen Gesundheits- und Wirtschaftskrise zu unterstützen. 

In Deutschland haben die beiden Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Energie ein sog. „Vier-Säulen-Schutzschild“ vorgestellt: Diese vier Säulen bestehen aus der Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes, einem Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen, der Stärkung des Europäischen Zusammenhalts sowie einer steuerlichen Liquiditätshilfe für Unternehmen. Letztere wird nachfolgend näher dargestellt: 

Den durch das Coronavirus geschädigten Unternehmen soll durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegengekommen werden. Dazu veröffentliche das deutsche Bundesministerium für Finanzen das BMF-Schreiben vom 19.3.2020, worin folgende konkrete Maßnahmen vorgesehen sind:

Vereinfachte Steuerstundungen

Steuerzahlungen, die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nicht (fristgerecht) geleistet werden können, werden auf Antrag (zeitlich befristet) gestundet. „Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige“ können bis zum 31.12.2020, unter Darlegung ihrer Verhältnisse, Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Die Finanzämter in den Bundesländern wurden angewiesen, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für derartige Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen (insbesondere seien die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachzuweisen). Auf die Einhebung von Stundungszinsen soll dabei „in der Regel“ verzichtet werden. 

Laut einer Pressemitteilung vom Bayerischen Landesamt für Steuern vom 17.3.2020 gelten diese Stundungsregeln (nur) für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. ACHTUNG: Für Abzugsteuern wie insbesondere Lohn- und Kapitalertragsteuer sind demgemäß keine Stundungen dieser Art möglich.

Erleichterte Anpassung von Steuervorauszahlungen

Eine weitere Maßnahme ist die vereinfachte Senkung von Steuervorauszahlungen. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie auch auf die Gewerbesteuer sollen „einfach und unkompliziert“ herabgesetzt werden können. Auch hier sollen bei der Prüfung der Voraussetzungen, nämlich der „unmittelbaren und nicht unerheblichen“ wirtschaftlichen Betroffenheit, keine strengen Anforderungen gestellt werden. Anträge auf solche VZ-Anpassungen sind ebenfalls grundsätzlich bis 31.12.2020 möglich.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen

Weiters soll bis 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind zudem die im Zeitraum von 19.3.2020 bis 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen, sofern der Steuerschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.

Umsetzung des steuerlichen Maßnahmenpakets in Bayern

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat für das Bundeland Bayern bereits ein vereinfachtes Formular für Anträge 

  • auf zinslose Stundung,
  • auf Herabsetzung von Vorauszahlungen und
  • auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
  • bereitgestellt. Dieses ist auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Steuern abrufbar. 

Das ausgefüllte Formular kann schriftlich, per Telefax oder auch per E-Mail übermittelt werden. Seitens der bayerischen Finanzverwaltung wurde gebeten, für Stundungs- und Herabsetzungsanträge die dafür vorgesehenen Formulare zu verwenden und – falls sowohl Stundung als auch Herabsetzung beantragt wird – den Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen. 

Laut der bereits erwähnten Pressemitteilung des Bayerischen Finanzministeriums vom 17.3.2020 soll es auch Erleichterungen bezüglich Steuererklärungsfristen geben. Demnach „werden die bayerischen Finanzämter mit Anträgen auf Fristverlängerungen wegen Corona großzügig und möglichst unbürokratisch verfahren.“ Gemeint ist hier insbesondere auch, dass die Abgabefristen für Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen mit Wirkung auch für die jeweiligen Zahlungszeitpunkte jedenfalls um einen Monat verlängert werden können. Eine auf die Liquidität des Unternehmens bezogene erhebliche Härte sollte dabei nicht Voraussetzung sein, vielmehr geht es hier um personelle oder technische Engpässe aufgrund der Corona-Krise. Es ist derzeit noch offen, ob neben Bayern auch andere Bundesländer derartige Maßnahmen vorsehen werden.

FAZIT

Die Corona-Krise führt bei einer Vielzahl von Unternehmen weltweit zu bedrohlichen Liquiditätsengpässen. In Österreich wurde darauf von Seiten des BMF schnell reagiert und mit diversen steuerlichen Erleichterungen zweckdienliche Maßnahmen gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus gesetzt. Für international tätige Unternehmen ist es jedoch unerlässlich, sich auch über Erleichterungsmaßnahmen in anderen Ländern zu informieren und mögliche Unterstützung auch in Anspruch zu nehmen. Unser internationales Steuerberaternetzwerk WTS Global organisiert zweckdienliche Länderinfos und trägt die Maßnahmen in diversen Ländern auf einer eigens eingerichteten Übersichtsseite der WTS-Homepage zusammen. 

Insbesondere sind natürlich auch die in Deutschland vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise sehr zu begrüßen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Stellung der entsprechenden Anträge.

Wir haben eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus unseren verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.