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AUSSCHÜTTUNGEN | KESt-Entlastung für Holding in Drittstaaten? (Teil 2)

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) nimmt das österreichische Finanzministerium (BMF) regelmäßig zu Auslegungsfragen des internationalen Steuerrechts Stellung. In vom 25.3.2020 beschäftigte sich das BMF – zum wiederholten Male - mit dem Themenbereich der Quellensteuerentlastung auf Gewinnausschüttungen an eine in einem Drittstaat ansässige Holdinggesellschaft. 

Erst kürzlich haben wir in unserem NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | KESt-Entlastung für Holdings in Drittstaaten?“ vom 11.2.2020 über das EAS 3422 vom 7.1.2020 berichtet, welches sich ebenfalls mit der Quellensteuerentlastung von Gewinnausschüttungen an Drittstaatenholdings auseinandersetzte (Outbound-Dividenden von Österreich in einen Drittstaat). Zur Quellensteuerentlastung bei EU-Holdingstrukturen dürfen wir hingegen auf unseren früheren NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | KESt-Fragen zu EU-Holdingstrukturen“ vom 26.8.2019 verweisen. 

Der neue Fall

Ausgangssachverhalt des jüngsten EAS 3423 vom 25.3.2020 ist nunmehr eine in Österreich ansässige GmbH (Ö-GmbH), an welcher eine in den USA ansässige Holding-Kapitalgesellschaft (US-Holding) zu 100% beteiligt ist. Diese US-Holding ist in den USA nicht unmittelbar betrieblich tätig, unterhält jedoch operative Betriebsstätten in anderen Staaten. An der US-Holding ist wiederum eine in den USA ansässige, operativ tätige und börsennotierte Konzernmuttergesellschaft (US-KM) beteiligt. Die Kernfrage dieses EAS war, inwieweit eine DBA-rechtliche Quellensteuerentlastung von Gewinnausschüttungen der Ö-GmbH an die in den USA ansässige nutzungsberechtigte Zwischenholding möglich ist, wenn diese ihre operative Tätigkeit über ausländische Betriebsstätten entfaltet. Dazu vorweg folgende graphische Darstellung:
 

 

 

Voraussetzungen für die Quellensteuerentlastung

Grundsätzlich besteht bei dieser Fallkonstellation die Verpflichtung der Ö-GmbH, 25% KESt auf die Gewinnausschüttungen an die (unmittelbar beteiligte) US-Holding einzubehalten. Das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-USA beschränkt in Art 10 Abs 2 lit a dieses Besteuerungsrecht des Quellenstaates (Österreich) jedoch auf 5%. Eine unmittelbare Quellensteuerreduktion auf 5%  durch die ausschüttende Ö-GmbH im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung (direkte Entlastung an der Quelle) wäre allerdings nur dann zulässig, wenn auch die Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 DBA-Entlastungsverordnung vollends erfüllt werden. Diese setzen die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung der US-Holding voraus, aus der hervorgeht, dass der Einkünfteempfänger keine substanzlose Holding- und/oder Briefkastengesellschaft ist. Im Rahmen dieses Substanznachweises ist zu belegen, dass die Tätigkeit des Unternehmens über eine bloße Vermögensverwaltung hinaus geht, eigene Arbeitskräfte beschäftigt werden und sie über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt. Kann dieser Substanznachweis nicht erbracht werden, ist keine direkte Entlastung an der Quelle möglich. Die Quellensteuerentlastung kann diesfalls nur im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens erreicht werden, wobei der Rückerstattungsantrag erst im Folgejahr des Quellensteuerabzugs gestellt werden kann. Über das neue Rückerstattungsverfahren seit 1.1.2019 haben wir bereits in unserem NL-Beitrag „QUELLENSTEUERN | Neue Formalvoraussetzungen bei Rückzahlung ab 1.1.2019“ vom 3.2.2019 ausführlich berichtet. 

Können Auslandsbetriebsstätten einer Holding ausreichende Substanz vermitteln? 

Der Umstand, dass die an der Ö-GmbH unmittelbar beteiligte US-Holding außerhalb ihres Ansässigkeitstaates USA operative Betriebsstätten unterhält, ändert nichts daran, dass die Zwischenholding selbst nicht betrieblich tätig ist. Da die US-Holding in den USA folglich lediglich vermögensverwaltend tätig wird, kann sie die Substanzerfordernisse des § 3 DBA-Entlastungsverordnung nicht erfüllen und ist somit auf das Rückerstattungsverfahren zu verweisen. Auch die hinter der US-Holding stehende operativ tätige Muttergesellschaft (börsennotierte US-KM) ändert nichts an diesem Ergebnis. Bei einer US-Holding mit operativer Betriebstätte in einem (anderen) Drittstaat kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die US-Holding eine doppelansässige Gesellschaft ist, wodurch aufgrund von § 5 Abs. 1 Z 6 DBA-Entlastungsverordnung das Rückerstattungsverfahren zwingend angewendet werden muss. 

Wäre eine Entlastung an der Quelle möglich, wenn US-KM Nutzungsberechtigte der Ausschüttungen ist? 

Auch für den Fall, dass die hinter der Zwischenholding stehende US-KM Nutzungsberechtigte der Ausschüttungen wäre, scheitert eine Entlastung an der Quelle nach § 5 Abs 1 Z 2 DBA-Entlastungsverordnung. Dies ist darauf zurückzuführen, dass für Zwecke der DBA-Entlastungsverordnung nicht die US-KM sondern die US-Holding als unmittelbare Gesellschafterin als „Empfänger der Vergütung“ gilt und diese den entsprechenden Substanznachweis selbst zu erbringen hat.

FAZIT

Es bleibt also dabei: Bei Ausschüttungen an in Drittstaaten ansässigen Holdinggesellschaften sollten österreichische ausschüttende Kapitalgesellschaften sehr genau prüfen, ob für eine direkte KESt-Entlastung an der Quelle (Reduktion der 25% KESt auf den niedrigeren DBA-Quellensteuersatz) die Substanzvoraussetzungen auf Ebene der empfangenden Gesellschaft auch tatsächlich erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall und behält die österreichische Gesellschaft dennoch nicht die reguläre KESt ein, so haftet sie für die fälschlicherweise nicht abgezogene Quellensteuer. Die beiden letzten EAS des BMF zu dieser Thematik machen ausdrücklich klar, dass die Voraussetzung eines operativen Geschäftsbetriebs auch tatsächlich auf Ebene der dividendenempfangenden Drittlandsholding selbst vorliegen muss. Weder eine operativ tätige Großmuttergesellschaft noch operative Auslandsbetriebsstätten der Drittlandsholding können einer dividendenempfangenden Drittstaatsholdinggesellschaft eine operative Tätigkeit vermitteln. 

Abschließend dürfen wir noch auf folgende weitere Publikationen zu dieser Thematik verweisen: 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Lines "International Tax" und "Corporate Tax" gerne zur Verfügung!