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BEPS | Neue Digitalsteuern bereits in mehreren Ländern!

Unter den Schlagworten „Pillar one“ und „Pillar two“ arbeitet die OECD derzeit intensiv an einer konsensualen globalen Lösung zur Besteuerung der „Digital Economy“. Solange eine solche Lösung jedoch auf sich warten läßt, setzen immer mehr Länder auf einzelstaatliche Maßnahmen bzw nationale Alleingänge. Digitalsteuern (Digital Service Taxes – DST) werden in immer mehr Staaten beschlossen. Nachfolgend sollen die nationalen Regelungen in Großbritannien, Mexiko, Spanien und der Türkei kurz vorgestellt werden.

Die nachfolgenden Länderkurzberichte basieren auf wesentlich umfassenderen Beiträgen unserer Kooperationspartner aus dem Steuerberaternetzwerk WTS Global. Auf der Seite von WTS Global finden Sie laufend aktuelle Beiträge zum Steuerrecht aus vielen Ländern der Welt.

Großbritannien 

Großbritannien hat mit 1.4.2020 eine Digitalsteuer (DST) eingeführt. Ob es angesichts der aktuellen politischen Situation und der gegenwärtigen COVID-19-Krise noch einen Aufschub geben wird, ist noch unklar. 

Die DST beträgt 2% der jährlichen Umsätze, welche über Social Media Plattformen, Suchmaschinen oder Online-Marktplätze in Großbritannien erzielt werden.  Bieten Unternehmen unterschiedliche Leistungen an, sind die Umsätze, welche unter die DST fallen, herauszurechnen. 

Steuersubjekte sind Unternehmen, welche einen weltweiten Umsatz aus digitalen Dienstleistungen von mehr als GBP 500 Mio jährlich erzielen, davon mehr als GBP 25 Mio in Großbritannien. Anbieter von Zahlungsdienstleistungen sind von der GST ausgenommen. Zusätzlich zu diesen Umsatzschwellen soll eine „Safe Harbour“-Regelung für Unternehmen mit geringen Margen eingeführt werden, um eine Verlustsituation aufgrund der DST zu verhindern. 

Noch stellen sich viele Anwendungsfragen, etwa wie bei Beteiligung von Nutzern aus verschiedenen Ländern vorzugehen ist, oder wie Unternehmen die betroffenen Umsätze überhaupt identifizieren sollen. Auch abkommensrechtlich ist - wie bei fast allen DST - letztlich nicht ganz klar, ob die als Verbrauchsteuer klassifizierten DST nicht doch eine Quellensteuer darstellen, für die in der Regel kein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht besteht. 

Den umfangreichen Originalbeitrag in englischer Sprache können Sie hier abrufen

Mexiko

Digital Services

In Mexiko werden künftig – auf Basis der Steuerreform 2020 - ausländische Unternehmen, die über keine Betriebsstätte in Mexiko verfügen, registrierungspflichtig, wenn sie digitale Leistungen an in Mexiko ansässige Unternehmen oder Endkunden erbringen. Die bloße Erbringung digitaler Leistungen soll in Mexiko jedoch weder eine ertragsteuerliche noch umsatzsteuerliche Betriebsstätte begründen. 

Einkommensteuer

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Bereitstellung und/oder Nutzung von digitalen Plattformen, Software oder ähnlichen Technologien erzielen, sind in Zukunft verpflichtet, Einkommen- bzw Körperschaftsteuer in Mexiko zu entrichten. Plattformbetreiber sollen zum Quellensteuereinbehalt verpflichtet werden. Dies wird umfangreiche Verpflichtungen mit sich bringen (zB Registrierung, Einbehalt und Abfuhr der Steuer, Buchführung, Umsatzsteuereinbehalt, Ernennung eines gesetzlichen Vertreters). Im Gesetzesentwurf sind jedoch auch einige Ausnahmen vorgesehen, sodass die künftigen steuerlichen Verpflichtungen in Mexiko im Einzelfall detailliert zu prüfen sind.  

Umsatzsteuer

Per 1.6.2020 sind umfangreiche Änderungen für ausländische Unternehmen im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung digitaler Lieferungen und Leistungen geplant. Digital erbrachte Leistungen sollen einem Umsatzsteuersatz von 16% unterliegen. Darunter fallen unter anderem der Download von Bildern, Filmen, Text, Information, Video, Audio, Musik, Spiele usw. Weiters fallen auch diverse digitale Vermittlungsdienstleistungen, Distance Learning und Dating-Plattformen unter die Steuerpflicht.  Ausnahmen sind etwa für E-Books und E-Papers vorgesehen. 

Steuersubjekte sind nicht ansässige Unternehmen in Mexiko, welche auch über keine Betriebsstätte in Mexiko verfügen und digitale Dienstleistungen an in Mexiko ansässige Empfänger (Unternehmen oder Endkunden) erbringen. Bei gemischten Leistungen, wo nur ein Teil der Leistung in Mexiko umsatzsteuerpflichtig ist, ist ein „Split“ vorzunehmen und die umsatzsteuerpflichtige Leistung gesondert auszuweisen. Andernfalls wird angenommen, dass 70% der Gesamtleistung der mexikanischen Umsatzsteuer unterliegen. 

Auch die Umsatzsteuerpflicht bringt umfangreiche Verpflichtungen mit sich. So muss eine erstmalige Registrierung innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Regelung bzw erstmaliger Leistungserbringung durchgeführt werden. Monatlich sind sowohl Umsatzsteuervoranmeldungen als auch Meldungen über die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen/Transaktionen durchzuführen. Weiters sind noch einige spezielle Regelungen für Online-Vermittlungsdienstleister (zB für Unterkünfte, oder Fahrdienstleistungen) vorgesehen. 

Den umfangreichen Originalbeitrag in Englisch können Sie hier abrufen

Spanien 

Die neue spanische Regierung hat eine Digital Service Tax auf den Weg gebracht, die auf dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 21. März 2018 aufsetzt. Der Gesetzwerdungsprozess ist noch nicht gänzlich abgeschlossen. Die erstmalige Einhebung der Steuer wurde jedoch im Hinblick auf die aktuellen Verhandlungen auf OECD-Ebene (und auch auf Druck der USA) bis Ende 2020 aufgeschoben.   

Steuersatz und Steuerpflichtige

Der Steuersatz soll 3% der Umsätze aus digitalen Dienstleistungen in Spanien betragen. Steuerpflichtig sind alle Unternehmen mit einem weltweiten konsolidierten Umsatz von mehr als EUR 750 Mio, deren Umsatz für digitale Dienstleistungen in Spanien EUR 3 Mio übersteigt. Grundsätzlich gilt, dass die Transaktion in Spanien stattgefunden hat, wenn das Gerät (PC, Tablet, Handy, etc) zum Zeitpunkt der Transaktion in Spanien war. Für die Lokalisierung gilt die (widerlegbare) Annahme, dass dies der Fall ist, wenn eine spanische IP-Adresse verwendet wird. Die Steuerbemessungsgrundlage wird berechnet, indem der Anteil der User / Werbungen in Spanien ins Verhältnis zur Gesamtzahl der User / Werbungen gesetzt wird. Mit diesem Schlüssel wird dann der Umsatz aufgeteilt. 

Betroffene Dienstleistungen

  • Online Werbung
  • Online Vermittlung
  • Datenübertragung (Userdaten bzw Daten die von Usern generiert wurden) 

Es sind zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, etwa für Online-Finanzdienstleistungen oder konzerninterne digitale Dienstleistungen bei Vorliegen eines 100%igen Beteiligungsverhältnisses. 

Strafen

Als Strafen bei Verstößen sind 0,5 % des Gesamtumsatzes des vergangenen Jahres, mindestens EUR 15.000 bzw maximal EUR 400.000 pro Kalenderjahr, vorgesehen. 

Den umfangreichen Originalbeitrag in Englisch können Sie hier abrufen.

Türkei

Digitale Steuer

Mit 1.3.2020 trat in der Türkei ein Gesetz über die Digital Service Tax (DST) in Kraft. Im Vergleich zur DST in Frankreich oder Italien ist die DST in der Türkei mit 7,5% vom Bruttoumsatz höher und der Anwendungsbereich ist erheblich weiter gefasst. Die DST trifft alle Unternehmen, die in der Türkei Umsätze von mindestens 20 TRY (ds rund EUR 3 Mio) mit digitalen Dienstleistungen generieren und die Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren konsolidierter Umsatz die Schwelle von EUR 750 Mio überschreitet. Der türkische Präsident wurde ermächtigt, sowohl den Steuersatz als auch die Umsatzschwellen anzupassen. 

Für die Steuerpflicht ist es unerheblich, ob das betroffene Unternehmen in der Türkei ansässig ist oder nicht, oder ob es in der Türkei über eine Betriebsstätte oder einen Vertreter verfügt oder nicht. Auch in der Türkei ansässige Unternehmen können betroffen sein. Die türkische Finanzverwaltung kann zudem jede an den Transaktionen beteiligte Partei zur Steuerzahlung heranziehen. Außerdem fällt die DST zusätzlich zu der 2018 eingeführten 15%igen Quellensteuer auf grenzüberschreitende Werbedienstleistungen an. 

Betroffene Leistungen

  • Online-Werbedienstleistungen und damit verbundene Aktivitäten (zB Werbecontrolling, Übertragung und Verwaltung von Userdaten, …).
  • Verkauf von Audio, Video oder sonstigen digitalen Inhalten sowie jegliche Leistungen, die es ermöglichen, dass derartige Inhalte gehört, gesehen, abgespielt oder auf andere Weise verfügbar gemacht werden können.
  • Zurverfügungstellung und Durchführung von Leistungen über eine digitale Umgebung, welche es Benutzern erlaubt, miteinander in Kontakt zu treten, inklusive Leistungen, die es den Usern erlauben, untereinander Waren und Dienstleistungen zu handeln.
  • Intermediäre, welche derartige Services vermitteln. 

Ausnahmen gibt es etwa für Zahlungsdienstleistungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit in der Türkei entwickelten Inhalten.

Strafen

Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der DST ist eine Strafe in Höhe von 100% der nicht entrichteten Steuer vorgesehen, weiters werden Säumniszuschläge iHv 1,6% pro Monat erhoben. Zusätzlich kann der Zugang zu den Angeboten des Unternehmens in der Türkei blockiert werden, bis es sämtliche Verpflichtungen im Hinblick mit der DST erfüllt hat. 

Konflikte wegen doppelter Besteuerung

Die DST ist als Verbrauchsteuer, die Quellensteuer iHv 15% hingegen als Ertragsteuer deklariert. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob tatsächlich beide Steuern nebeneinander eingehoben werden dürfen. Darüber hinaus ist auch abkommensrechtlich nicht abschließend geklärt, ob die Türkei diese Steuern einheben darf.  

Den umfangreichen Originalbeitrag in Englisch können Sie hier abrufen.

FAZIT

Da die Verhandlungen auf OECD-Ebene bezüglich „Pillar One“ and „Pillar Two“ noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürften (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag BEPS | 100 Mrd USD jährliche Mehrsteuern durch Pillar one & two? vom 8.3.2020) und im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Krise zudem mit weiteren Verzögerungen zu rechnen ist, implementieren immer mehr Staaten nationale „Lösungen“ für Digitalsteuern. Es ist zu erwarten, dass sich die Zahl der nationalen Alleingänge noch weiter erhöhen wird. Es dürfte sich dabei aber nur um befristete Übergangslösungen handeln, die aber jedenfalls bis zu einer Einigung auf OECD-Ebene in Kraft bleiben werden. 

Bis zu einer gesamthaften Lösung ist für international tätige Unternehmen aus der „Digital Economy“ also jedes Land einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Gerne klären wir die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf digitale Steuern im Detail für Sie ab. 

Für weitergehende Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „International Tax​​​​​​​“ gerne zur Verfügung!