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CORONAVIRUS | Auswirkungen auf Bau- und Montageprojekte in den USA

Am 3.4.2020 hat die OECD ein Papier zu abkommensrechtlichen Fragestellungen iZm der COVID-19-Krise veröffentlicht. Die OECD spricht sich darin grundsätzlich gegen eine Änderung der Betriebsstättengrundsätze, insbesondere auch gegen eine Fristenhemmung aufgrund COVID-19-bedingter Baustellenunterbrechungen etc bei Bau- und Montageprojekten aus. Mit den Vereinigten Staaten von Amerika konnte bis dato noch keine davon abweichende Verständigung erzielt werden. Somit ist die (ungeplante) Begründung von Betriebsstätten etwa österreichischer wie auch deutscher Unternehmen in den USA in diesen Krisenzeiten noch wahrscheinlicher geworden. Nachfolgend möchten wir daher die Projektbesteuerung in den USA im Lichte von COVID-19 darstellen. 

OECD zu Betriebsstättenfragen iZm COVID-19 

Am 3.4.2020 hat das OECD Secretariat ein Papier mit dem Titel „OECD Secretariat Analysis of Tax Treaties and the Impact of the COVID-19 Crisis” veröffentlicht, worüber wir Sie bereits zeitnah informiert hatten (vgl dazu unseren NL-Beitrag “CORONAVIRUS | OECD zu abkommensrechtlichen Steuerfragen iVm COVID-19” vom 4.4.2020). 

Demnach sollen bei der Berechnung der Bau- und Montagebetriebsstättenfrist Unterbrechungen aufgrund der COVID-19-Krise irrelevant sein. Überschreitet ein Bau- oder Montageprojekt daher nur wegen COVID-19-bedingten Stillstandes die jeweilige abkommensrechtliche Frist, so wird dennoch eine Bau- und Montagebetriebsstätte begründet, zumal die Frist auch während des Stillstands weiterläuft. 

Mangels anderslautender bilateraler Vereinbarung ist daher auch das Risiko, in den USA „ungewollt“ eine Betriebsstätte zu begründen, dementsprechend gestiegen. 

Betriebsstätten in den USA 

Nationales Bundesrecht (Bundessteuer)

Ein ausländisches Unternehmen kann gemäß nationalem Bundesrecht eine Betriebsstätte im Sinne der Federal Tax begründen („ECI“). Sofern jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) existiert, geht dieses der nationalen Gesetzgebung vor. 

DBA-Recht (Bundessteuer)

Eine Bau- und Montagebetriebsstätte begründet gemäß Art 5 (3) des DBA der USA sowohl mit Österreich als auch mit Deutschland nur dann eine „Betriebsstätte“ im Sinne der Federal Tax, wenn deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Reisebeschränkungen (insbesondere Flüge in die bzw aus den USA) und Ausgangssperren in vielen Bundesstaaten haben zu erheblichen Beeinträchtigungen und Baustopps geführt. Diese Entwicklung trifft auch viele österreichische und deutsche Maschinen- und Anlagenbauer, die in den USA derzeit „schlüsselfertige“ Anlagen errichten. Können die Bauausführungen, Montagen oder Einrichtungen nicht innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden, entsteht nach Art 5 DBA USA mit Österreich bzw auch mit Deutschland eine US-Betriebsstätte

State Taxes (Bundesstaatensteuer)

Die State Taxes sind vom DBA zwischen USA und Österreich bzw Deutschland NICHT umfasst. Es ist daher stets gesondert zu prüfen, ob im betreffenden Bundesstaat ein „Nexus“ (Betriebsstätte) begründet wird. Generell lässt sich aber sagen: Wird eine Betriebsstätte im Sinne der Federal Tax begründet, so kann davon ausgegangen werden, dass im jeweiligen Bundesstaat auch ein „Nexus“ im Sinne der State Tax bestehen wird. Dies hat ggfs zusätzliche Registrierungs- und Erklärungspflichten auf Ebene des betreffenden Bundesstaates zur Folge.   

Compliance auf Unternehmensebene

  • Der der Betriebsstätte zuzurechnende Gewinn wird in den USA steuerpflichtig;
  • Erfüllung umfassender steuerlicher Compliance-Themen;
  • Risiken im Falle nicht abgeführter Lohnsteuer der Mitarbeiter;

Weiters ist die Berücksichtigung und Analyse der sonstigen rechtlichen Themen im Zusammenhang mit der Projektunterberechnung erforderlich (Haftung gegenüber Kunden usw). 

Compliance auf Mitarbeiterebene

Bei Begründung einer Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers in den USA werden die Mitarbeiter ab dem ersten Einsatztag (dh rückwirkend!) im Sinne der Federal Tax in den USA steuerpflichtig. Die Folgen sind Steuererklärungs- und Offenlegungspflichten (siehe FBAR). Weiters können auch Strafen und Zinsen anfallen, wenn die Lohnsteuerzahlungen nicht fristgerecht abgeführt oder die Jahreserklärungen nicht bis spätestens 15. April (residents) bzw 15. Juni (non-residents) des Folgejahres eingereicht wurden. Außerdem sind die Compliance-Pflichten im jeweiligen Bundestaat zu prüfen, wo der Mitarbeiter eingesetzt wird. 

Vermeidung von Doppelbesteuerung 

Im Falle einer Betriebsstätte in den USA kann die Doppelbesteuerung bei der Federal Tax auf Unternehmens- sowie auch Mitarbeiterebene nach dem DBA der USA mit Österreich auf Basis der Anrechnungsmethode, im Verhältnis zu Deutschland hingegen auf Basis der Befreiungsmethode vermieden werden. State Taxes können unilateral in Österreich angerechnet werden. In Deutschland ist wiederum eine unilaterale Befreiung dieser Steuern möglich. 

Handlungsempfehlungen 

Empfehlungen für Unternehmen

  • Voraussetzung für eine eventuell mögliche Fristhemmung ist der Abzug der Mitarbeiter von der Baustelle, wobei auch keine Subunternehmer die Arbeiten fortsetzen dürfen.
  • Der Grund für die Projektunterbrechung sollte gut dokumentiert werden (Protokolle und schriftliche Kommunikation mit Auftraggebern und Subunternehmern).
  • Es ist zu prüfen, ob zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Projektunterbrechung entstehen.
  • Die zusätzlichen Kosten sind gut zu dokumentieren. 

Empfehlungen für Mitarbeiter

  • Die Steuerpflicht ist sorgfältig anhand der Aufenthaltstage, unter Berücksichtigung der Regelungen im DBA, zu prüfen (soferne nicht infolge Betriebsstättenbegründung sofortige Steuerpflicht entsteht, siehe oben).
  • Die Aufenthaltstage sind anhand eines detaillierten Reisekalenders für die letzten drei Jahre zu dokumentieren.
  • Die Erstellung von Steuererklärungen sowohl in den USA als auch in Österreich sollte mit Experten (Beratern) entsprechend abgestimmt werden.
  • Obwohl keine Sonderlösung oder Ausnahmegenehmigung gewährt wurde, bearbeitet der U.S. Customs and Border Protection (CBP) ESTA-Anträge auf "Zufriedenstellende Ausreise", die es dem ESTA-Reisenden erlauben, über die 90-Tage-Frist hinaus weitere 30 Tage in den USA zu bleiben. 

FAZIT 

Nach derzeitigem Informationsstand ist davon auszugehen, dass Bauunterbrechungen aufgrund der COVID-19-Krise keine Hemmung der Betriebsstättenfrist bewirken. Demzufolge steigt auch die Gefahr, dass österreichische und deutsche Anlagenbauunternehmen mit ihren derzeitigen Aktivitäten in den USA relativ leicht eine US-Betriebsstätte im steuerlichen Sinne begründen könnten. Dies führt nicht nur zu einer Steuerpflicht im Sinne der Federal Tax, sondern sind diesfalls sämtliche Offenlegungspflichten zu beachten, um Strafen zu vermeiden. Gleiches gilt auch für die von den Doppelbesteuerungsabkommen nicht umfassten State Taxes. Gerne können wir Sie bei der korrekten Erfüllung der daraus resultierenden Verpflichtungen unterstützen und für Sie auch prüfen, inwiefern ein Betriebsstättenrisiko für das Unternehmen bzw ein Steuerrisiko für die Mitarbeiter in den USA besteht. Für die Erstellung maßgeschneiderter Handlungsempfehlungen stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrages gerne zur Verfügung.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE hinweisen, die sich insbesondere auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und auch während der Krise unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind.

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