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CORONAVIRUS | EU-Meldepflicht auch in der Krise - ICON DAC6-Tool hilft

Bendlinger Stefan  |  Hofmann Robert

Steuerliche Kreativität ist nunmehr anzuzeigen: Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) verpflichtet Intermediäre und (relevante) Steuerpflichtige schon in Kürze, bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen an das BMF zu melden. Meldepflichtig sind aber nicht nur „Gestaltungen“ ab Inkrafttreten des EU-MPfG per 1.7.2020, sondern auch Altfälle, die ab 25.6.2018 umgesetzt wurden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es infolge der COVID-19-Krise zu Erleichterungen für diese von der Europäischen Union vorgegebenen Meldepflichten kommen wird. Umso hilfreicher sollte das von uns entwickelte „ICON DAC6-Tool“ sein, welches es leicht macht, meldepflichtige Gestaltungen zu identifizieren und finanzstrafrechtliche Risiken zu vermeiden.

Die Uhr tickt! 

Mit dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) wurde in Österreich die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl Nr. L 139 v. 5.6.2018, in innerstaatliches Steuerrecht umgesetzt. Es handelt sich dabei um die fünfte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie. Deshalb wird diese Richtlinie auch kurz als „DAC6“ bezeichnet (sechste Fassung der EU-Amtshilferichtlinie), die von allen EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 31.12.2019 zu implementieren war. Das österreichische EU-MPfG tritt ab 1.7.2020 in Kraft. DAC6 bzw das EU-MPfG verpflichtet sog. „Intermediäre“ (Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken ua) bzw betroffene Unternehmen zur Meldung von bestimmten, gesetzlich näher definierten grenzüberschreitenden Gestaltungen an die zuständigen Behörden (in Österreich über FinanzOnline an das BMF), die in der Folge die eingelangten Meldungen über ein EU-weites Zentralverzeichnis untereinander austauschen, um bestehende „Transparenzdefizite“ zu beseitigen. 

Gemäß § 4 EU-MPfG sind jedoch nicht nur Steuergestaltungen ab dem Inkrafttretenszeitpunkt 1.7.2020 zu melden, sondern auch solche, deren erster Schritt im „Rückwirkungszeitraum“ zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzt wurde. Hiefür ist die Meldefrist bis spätestens 31.8.2020 zu beachten. Gestaltungen, deren erster Schritt erst ab 1.7.2020 umgesetzt wird, sind dann jeweils innerhalb von 30 Tagen ab dem in § 8 bzw § 13 EU-MPfG vorgesehenen Stichtag zu melden. 

Forderung nach COVID-19-bedingter Fristverlängerung 

Nachdem das EU-MPfG auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, ist eine rein unilaterale Verlängerung der vorgesehenen Meldefristen – wie sie insbesondere auch von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bereits gefordert wurde - nicht möglich (vgl demgegenüber zu rein innerstaatlichen Abgabenverfahren unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Erleichterungen bei Rechts(mittel)fristen“ vom 24.3.2020). Es ist uns zwar bekannt, dass auch seitens anderer Mitgliedstaaten und deren Interessenvertretungen bereits Bestrebungen im Gange sind, die EU-Kommission von einer Verschiebung der in DAC6 vorgesehenen Verpflichtungen in das Jahr 2021 zu überzeugen. Allerdings wird dies kurzfristig kaum umzusetzen sein, zumal eine solche Änderung von Meldefristen einer entsprechenden Richtlinienänderung bedarf, die in weiterer Folge den nationalen Gesetzgebungsprozess in den EU-Mitgliedstaaten durchlaufen müßte. Nachdem daher eine solche (zeitgerechte) Fristverlängerung aus heutiger Sicht höchst ungewiss ist, sind dringend die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die aktuell bestehenden gesetzlichen Vorgaben – ungeachtet der derzeitigen Krisensituation - einhalten zu können (zur nationalen Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Strafen siehe später). 

Meldepflichtige Gestaltungen 

Über die näheren Details zum EU-MPfG haben wir Sie bereits mit unserem NL-Beitrag „EU-MELDEPFLICHTGESETZ | Neue Meldepflichten rückwirkend ab 25.6.2018!“ vom 23.10.2019 sowie auch in weiteren Publikationen informiert. Nach dem Generaltatbestand des § 4 EU-MPfG ist eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß § 5 oder § 6 EU-MPfG meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflichten des Gemeinsamen Meldestandards (§ 5 Z 5) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen „unbedingt“ meldepflichtigen Gestaltungen, die jedenfalls meldepflichtig sind, ohne dass es der Erfüllung einer weiteren Bedingung bedarf, und „bedingt“ meldepflichtigen Gestaltungen. Letztere lösen nur dann eine Meldeverpflichtung aus, sofern der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist (Bedingung). In den nachstehenden Tabellen fassen wir für Sie nochmals die im EU-MPfG als „Hallmarks“ bezeichneten Kennzeichen zusammen, die eine Meldepflicht auslösen: 

Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen (§ 5 EU-MPfG) 

   

Bedingt meldepflichtige Gestaltungen (§ 6 EU-MPfG)

Die in der Folge aufgezählten Tatbestandsmerkmale lösen nur dann eine Meldepflicht aus, wenn zusätzlich der sog. „Main Benefit Test“ erfüllt ist. Diese Bedingung gilt dann als erfüllt, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile – also der „Main Benefit“ - den eine Person anhand objektiver Kriterien von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils iSd § 3 Z 10 EU-MPfG ist. Der Begriff „Hauptvorteil“ stellt auf den wesentlichen Zweck der Gestaltung ab, es ist aber für die Erfüllung der Bedingung auch ausreichend, wenn einer der wesentlichen Zwecke die Erlangung eines Steuervorteils ist, wobei von diesem „Hauptzweckkriterium“ nicht nur unangemessene oder missbräuchliche Gestaltungen umfasst sind:

 

Betroffenheitsanalyse: Das ICON DAC6-Tool schützt vor Strafen! 

Die Nichtbefolgung der sich aus dem EU-MPfG ergebenden Meldeverpflichtungen löst empfindliche Strafen aus: § 49c FinStrG sanktioniert die Nichtmeldung, die nicht vollständige, die nicht fristgerechte Meldung, aber auch unrichtige Meldungen als Finanzordnungswidrigkeit. Diese wird bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 EUR bzw bei grober Fahrlässigkeit bis zu 25.000 EUR geahndet, wobei diese Strafbeträge pro Fall (!) zu verstehen sind. 

Anders als in Deutschland werden nach der derzeit geltenden österreichischen Rechtslage auch Verstöße gegen Meldeverpflichtungen im Rückwirkungszeitraum bestraft. In diesem Bereich könnte allerdings der österreichische Gesetzgeber sehr wohl – ohne die EU-Kommission bemühen zu müssen – COVID-19-bedingte Erleichterungen gewähren, indem etwa die Strafbarkeit von Vergehen im Rückwirkungszeitraum 25.6.2018 bis 30.6.2020 ausgesetzt oder dafür die (zumindest befristete) Möglichkeit einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung (§ 29 FinStrG) eröffnet würde. Ob es noch zu diesbezüglichen Aktivitäten seitens des BMF bzw des Steuergesetzgebers kommen wird, bleiben abzuwarten. 

Die Identifizierung potentiell meldepflichtiger Gestaltungen und die Implementierung der dazu notwendigen unternehmensinternen Prozesse stellt - aufgrund der hohen Komplexität dieser Thematik und insbesondere auch der Notwendigkeit, dem nationalen Steuerrecht bislang fremde Begriffe EU-konform interpretieren zu müssen - für die Steuerpflichtigen und deren Berater eine besondere Herausforderung dar. Wir haben uns bereits seit Veröffentlichung von DAC6 diesem Thema intensiv gewidmet und im Zuge dessen das webbasierte ICON DAC6-Tool entwickelt, das es ermöglicht, grenzüberschreitende Sachverhalte auf den Einzelfall bezogen systematisch zu analysieren und sodann über die Meldepflicht zu entscheiden. Das ICON DAC6-Tool liefert laufend aktualisierte Hintergrundinformationen zu den einzelnen Hallmarks, die mit anschaulichen Beispielen hinterlegt sind. Konzipiert ist dieses Werkzeug sowohl für Unternehmen als auch für Berater. Es ist in allen Unternehmensbereichen einsetzbar und kann auch von Nicht-Steuerexperten ganz einfach bedient werden. Das ICON DAC6-Tool stellt als Bestandteil des internen Kontrollsystems eine gesetzeskonforme Dokumentation DAC6-relevanter Fälle sicher. Vor allem schützt es auch vor finanzstrafrechtlichen Risiken, wenn sich im Zuge von späteren Betriebsprüfungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf die Meldepflicht einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ergeben sollten. 

Werfen Sie einen ersten Blick auf dieses neue Werkzeug. Gerne demonstrieren wir Ihnen das ICON DAC6-Tool auch persönlich! 

FAZIT

Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) verpflichtet „Intermediäre“ (Steuer- und Rechtsberater, Banken etc) und beratene Steuerpflichtige dazu, bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb relativ enger gesetzlicher Fristen zu melden, um den Steuerbehörden in den EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Gesetzeslücken zu schließen, zielgerichtete Prüfungen vornehmen zu können und Steuerpflichtige überhaupt von „aggressiven Steuermodellen“ abzuhalten. Das Gesetz tritt mit 1.7.2020 in Kraft, jedoch mit Rückwirkung auf die ab 25.6.2018 umgesetztenGestaltungen“, welche bis spätestens 31.8.2020 zu melden sind. Es sind in diesem Bereich auch keine Erleichterungen aufgrund der aktuellen Corona-Krise zu erwarten. 

Deshalb sollte jeder Unternehmer ehestmöglich eine persönliche „Betroffenheitsanalyse“ in Angriff nehmen. Das webbasierte ICON DAC6-Tool hilft dabei, potentiell meldepflichtige Gestaltungen zu analysieren und zu dokumentieren. Als Bestandteil des internen Kontrollsystems schützt es insbesondere auch vor finanzstrafrechtlichen Risiken. Für Fragen dazu stehen Ihnen die Verfasser jederzeit gerne zur Verfügung!