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CORONAVIRUS | Aktuelle Informationen für die Lohnverrechnung

Fast täglich werden wir mit neuen Informationen rund um die Themen, die uns in Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Krise in der Lohnverrechnung betreffen, überhäuft bzw überrascht und damit immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt. Deshalb möchten wir mit dem nachfolgenden Beitrag die wichtigsten Änderungen der letzten Zeit, naturgemäß mit Fokus auf die KURZARBEIT, zusammenfassen.

Die laufend auftauchenden Sonder- und Zweifelsfragen in Zusammenhang mit der neuen „CORONA-KURZARBEIT“ gehören derzeit wohl zu den größten Herausforderungen in der Lohnverrechnung, weshalb wir Sie im Rahmen unserer Sondernewsletterserie auch schon mehrfach darüber informiert haben (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KURZARBEIT – Empfehlung für vorläufige LV-Abrechnung“ vom 15.4.2020). Diese stets aktuellen Infos sollen nunmehr wie folgt ergänzt werden:

Verbrauch von Urlaub und Zeitausgleich

Bei mangelndem Beschäftigungsbedarf in Krisenzeiten bietet sich insbesondere auch der Verbrauch von Urlaubs- und Zeitguthaben an. Da es immer wieder zu Fragen hinsichtlich Urlaubs- und Zeitausgleichsverbrauch während der Corona-Krise – insbesondere auch im Konnex mit Kurzarbeit - kommt, hat die WKO hiefür ein eigenes Fact-Sheet veröffentlicht. Dieses finden Sie unter folgendem Link (derzeitiger Stand 27.4.2020): WKO FACTSHEET

FAQ-Katalog zur Kurzarbeit

Auch das AMS hat nun seinen lange ersehnten FAQ-Katalog zu vielen Fragen rund um die Kurzarbeit veröffentlicht. In diesem derzeit 58-seitigen Dokument werden die wichtigsten (bis dato bereits geklärten) Fragen zur Kurzarbeit erörtert. Den FAQ-Katalog finden Sie unter folgendem Link (derzeitiger Stand 23.4.2020): AMS FAQ-Katalog

Neue Vorlagen zur Abrechnung der Kurzarbeit 

Des Weiteren wurden vom AMS Excel-Vorlagen für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe bereitgestellt. Diese Vorlagen finden Sie hier: AMS Vorlagen. 

Zudem hat das AMS folgende Handlungsanleitung für die Einreichung der Unterlagen für die Kurzarbeitsbeihilfe veröffentlicht, um eine möglichst rasche Abwicklung zu gewährleisten:

  1. Verwenden Sie ausschließlich die Webanwendung oder die AMS-Excel-Projektdatei auf www.ams.at/kurzarbeit.
  2. Ändern Sie NICHT den Namen der CSV-Datei.
  3. Die Übermittlung der Abrechnungsdatei ist nur über Ihr eAMS-Konto möglich.
  4. Im eAMS-Konto klicken Sie unbedingt auf den Geschäftsfall "COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe".
  5. Selbst erstellte Unterlagen und das Hochladen von anderen Dateien verzögern Ihre Abrechnung und die Auszahlung erheblich.
  6. Unter dem oben genannten Link finden Sie eine Verweisung zu einem Video mit einer Ausfüllhilfe. („Mit dem Anleitungsvideo klappt es bestimmt!“)

HINWEIS: Die erste Abrechnung mit dem AMS betrifft den Monat März und ist - aufgrund einer zwischenzeitig erfolgten Fristverlängerung - am 28. Mai 2020 fällig. 

Einbeziehung neuer Arbeitnehmer in die Kurzarbeit 

Bezüglich der Corona-Kurzarbeit wurde ua festgelegt, dass nur Personen miteinbezogen werden können, die vor Beginn der Kurzarbeit mindestens einen vollen Monat (bei monatlicher Entlohnung) bzw volle vier Wochen (bei wöchentlicher Entlohnung) im Betrieb beschäftigt waren. Dabei stellte sich jedoch die Frage, wie dieser „volle Monat“ zu verstehen ist. Es wurde dazu nunmehr folgende Klarstellung getroffen: 

Die Kurzarbeitsbeihilfe erfüllt den Zweck, den sich aus der Arbeitszeitverkürzung ergebenden Einkommensverlust zum Teil zu kompensieren. Deshalb muss sie sich in ihrer Bemessung auf mindestens einen voll entlohnten Monat bzw voll entlohnte vier Wochen (bei unregelmäßigem Entgelt mindestens drei Monate bzw 13 Wochen) bei demselben Arbeitgeber vor Beginn der Kurzarbeit beziehen können. Dies gilt auch für folgende Sachverhalte:  

  • Wechsel innerhalb eines Konzerns,
  • unmittelbar davor bestehendes anderes Arbeitsverhältnis,
  • Übernahme überlassener Arbeitskräfte in die Stammbelegschaft des Beschäftigerbetriebes.

Wenn jemand sein Arbeitsverhältnis am frühestmöglichen Arbeitstag eines Monats angetreten hat (z.B. am Montag, 3. Februar 2020, oder Montag, 2. März 2020), wird das für diesen Monat bezahlte Entgelt als volles Monatsentgelt anerkannt, und somit kann dieser Mitarbeiter auch bereits ab März bzw. April in die Kurzarbeit miteinbezogen werden. 

Exkurs: Steuerfreie Prämien in Form von Gutscheinen 

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde bekanntlich eine Einkommensteuer- und SV-Befreiung normiert für – auch nicht das steuerbegünstigte Jahressechstel beeinflussende – „Zulagen und Bonuszahlungen bis 3.000 EUR im Kalenderjahr 2020, die an Arbeitnehmer als Sondervergütungen für außergewöhnliche Leistungen aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden (§ 124b Z 350 lit a EStG bzw § 49 Abs 3 Z 30 ASVG; siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Viel Neues im 3. und 4. COVID-19-Gesetz!“ vom 2.4.2020). 

Dazu wurde seitens des BMF nunmehr klargestellt, dass nicht nur Bargeldzahlungen, sondern auch Zulagen in Form von Gutscheinen steuerfrei gewährt werden können (wobei natürlich auch für diese geldwerten Vorteile iS § 15 Abs 2 EStG die Obergrenze von insgesamt 3.000 EUR zu beachten ist). 

FAZIT 

Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin über aktuelle Fragen der Lohnverrechnung, insbesondere zur herausfordernden Thematik der Kurzarbeit, auf dem Laufenden halten. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Global Employment Services“ gerne zur Verfügung.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE hinweisen, die sich insbesondere auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und auch während der Krise unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind.

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​​​​​​​​.