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CORONAVIRUS | Schutzmaßnahmen für "COVID-19-Risikogruppe"

Bereits mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurden Bestimmungen für die sog. COVID-19-Risikogruppe, also aufgrund ihres Gesundheitsstatus besonders gefährdete Personen, normiert, die einen besonderen Arbeitnehmerschutz zur bestmöglichen Vermeidung einer Ansteckung bis hin zur Dienstfreistellung (unter Entgeltfortzahlung) vorsehen. Diese Regelungen sollen mit dem 9. COVID-19-Gesetz präzisiert bzw ergänzt werden, wobei die Definition der allgemeinen Risikogruppe nunmehr im Verordnungswege vorgesehen ist. Die Neuregelungen sollten nach ursprünglicher Intention bereits am 4.5.2020 in Kraft treten, jedoch dürfte der parlamentarische Gesetzwerdungsprozess jedenfalls noch bis 7.5.2020 dauern. Im nachfolgenden Beitrag wollen wir dennoch bereits die aktualisierte Rechtslage skizzieren.

Am 22.4.2020 wurden seitens der Regierungsparteien weitere 13 (!) COVID-19-Gesetzespakete im Parlament eingebracht: Es handelt sich dabei um die COVID-19-Gesetze Nr. 6 bis 18, die allerdings nicht mehr ganz so umfangreich sind wie die COVID-19-Gesetze Nr. 1 bis 4 und auch deren parlamentarischer Gesetzwerdungsprozess nicht mehr ganz so schnell vonstatten geht wie bei den vorangegangenen Gesetzespaketen. Der Nationalrat hat die neuen COVID-19-Gesetze am 28.4.2020 bereits beschlossen. Der Bundesrat tagt jedoch planmäßig erst wieder am 7.5.2020, sodass – soferne seitens der Länderkammer kein Veto eingelegt wird oder es nicht zu anderweitigen Verzögerungen kommt - also frühestens an diesem Tag mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu rechnen ist. 

Im 9. COVID-19-Gesetz ist ua eine neuerliche Novellierung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 735 ASVG idF 3. COVID-19-Gesetz) vorgesehen, der nunmehr mit der Überschrift „COVID-19-Risiko-Attest“ versehen wird. Analoge Regelungen sind auch im Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz vorgesehen (§ 258 B-KUVG iVm § 12k GehG bzw § 29p VBG). Die sohin nachgeschärften Bestimmungen für die sog. „COVID-19-Risikogruppe“ seien nachfolgend kurz erläutert:

Wie wird die Risikogruppe definiert?

Bei der „COVID-19-Risikogruppe“ handelt es sich grundsätzlich um Personen mit schweren Vorerkrankungen. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen bzw aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Diese Verordnung „kann“ auch rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung des 9. COVID-19-Gesetzes in Kraft treten (somit wohl frühestens am 7.5.2020, siehe oben). Der geplante Verordnungstext ist bis dato jedoch noch nicht bekannt.

Für die Beurteilung der Risikogruppe wurde eine Expertengruppe vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend eingerichtet. Dieser Expertengruppe, deren Empfehlungen als Grundlage für die zu erlassende Verordnung dienen, gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an.

Die auf Basis der Kriterien der Expertengruppe erstellte Liste von Betroffenen soll österreichweit rund 90.000 ArbeitnehmerInnen umfassen, die in Kürze eine entsprechende Information erhalten sollen. 

Die nachfolgend erläuterten Sicherheitsmaßnahmen gelten nunmehr auch für betroffene Mitarbeiter in Bereichen der „kritischen Infrastruktur“ (Lebensmittelhandel etc), die im 3. COVID-19-Gesetz noch ausdrücklich ausgeschlossen waren.

Wie erfolgt die Verständigung?

Die Information der betroffenen Personen (Dienstnehmer und Lehrlinge) über ihre Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe soll mittels Informationsschreiben durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger erfolgen. Der betroffene Arbeitnehmer muss sodann seinen behandelnden Arzt aufsuchen. Dieser hat aufgrund der Krankengeschichte die individuelle Risikosituation zu beurteilen und ggfs – ohne Angabe von Diagnosen - ein „COVID-19-Risiko-Attest“ auszustellen. Der behandelnde Arzt kann ein derartiges Attest jedoch auch ohne Vorliegen eines Schreibens des Dachverbandes ausstellen. 

Welche Ansprüche haben betroffene Arbeitnehmer?

Legt ein betroffener Dienstnehmer seinem Dienstgeber ein ärztliches „COVID-19-Risiko-Attest“ vor, so hat die betroffene Person Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, soferne nicht folgende Maßnahmen in Frage kommen: 

  • Die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in ihrer Wohnung erbringen (Home-Office) ODER
  • der Arbeitgeber kann den Arbeitsplatz im Unternehmen (sowie auch den Arbeitsweg) durch geeignete Maßnahmen so gestalten, dass eine Ansteckung mit COVID-19 „mit größtmöglicher Sicherheit“ ausgeschlossen werden kann. 

Bei der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen wird empfohlen, die Unterstützung von Betriebsarzt, AUVA oder Präventivfachkräften einzuholen. 

War eine allfällige Dienstfreistellung zunächst nur bis 30.4.2020 vorgesehen (3. COVID-19-Gesetz), so soll sie nunmehr bis längstens 31.5.2020 dauern können (9. COVID-19-Gesetz). Allerdings kann per Verordnung eine Verlängerung bis spätestens 31.12.2020 erfolgen. 

Mitarbeiter, die Anspruch auf eine COVID-19-risikobedingte bezahlte Dienstfreistellung haben, sind zudem motivkündigungsgeschützt. Wird also eine Kündigung wegen Inanspruchnahme bezahlter Dienstfreistellung ausgesprochen, kann diese durch den Mitarbeiter bei Gericht angefochten werden. 

Welche Ansprüche haben Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung des Entgelts für den Freistellungszeitraum soiwe auch der Lohnnebenkosten (abzuführende Steuern und Abgaben, SV-Beiträge etc) durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach Ende der Freistellung – unter Vorlage entsprechender Nachweise - beim Krankenversicherungsträger einzubringen (der zuständige Krankenversicherungsträger hat seinerseits einen Ersatzanspruch gegenüber dem Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds). 

Eine Dienstfreistellung ist nicht als Krankenstand zu werten. Der Arzt kann auch nicht auf Grund eines COVID-19-Risiko-Attests einen Mitarbeiter krankschreiben. Eine Krankmeldung kann dann nur erfolgen, wenn der Mitarbeiter tatsächlich erkrankt ist. Ist dies der Fall, besteht jedoch keine Erstattung für das bezahlte Entgelt auf Grund der Dienstfreistellung (sondern kann ggfs der allgemein zustehende Zuschuss zur Entgeltfortzahlung der AUVA begehrt werden).

Weitere Infos zu den Risikogruppen finden Sie auch im FAQ-Katalog der WKO.

FAZIT

In Österreich sollen rund 90.000 ArbeitnehmerInnen zu den definierten Risikogruppen für eine Covid-19-Erkrankung zählen. Die auf einer Verordnung basierende konkrete Identifikation der Corona-Risikogruppe erfolgt durch die Krankenkassen. Das letzte Wort, wer tatsächlich zur Risikogruppe zählt und wer nicht, hat aber weiterhin der behandelnde Arzt.  Die Analyse der Medikamentendaten hat in Abstimmung mit einer federführenden Expertengruppe Krankheitsbilder ergeben, die in Bezug auf einen schweren Covid-19-Verlauf besonders schützenswert erscheinen. Arbeitgeber und von einem solch hohen Gesundheitsrisiko betroffene Arbeitnehmer sollten gemeinsam abwägen, ob hinreichende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz möglich sind. Ist dies nicht der Fall, kann „Home-Office“ in Anspruch genommen werden. Ist auch das nicht möglich, besteht sogar Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber hat diesfalls jedoch einen Erstattungsanspruch für das betreffende Entgelt sowie auch sämtlicher Lohnnebenkosten durch den Krankenversicherungsträger. 

Die Gesetzwerdung des 9. COVID-19-Gesetz sowie auch die nähere Details regelnde Verordnung bleibt abzuwarten. Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Global Employment Services“ gerne zur Verfügung.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE hinweisen, die sich insbesondere auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

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