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CORONAVIRUS | Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung

Die gegenwärtige Gesundheits- und Wirtschaftskrise hat naturgemäß auch erhebliche Auswirkungen auf Unternehmenswerte. In einer Aussendung vom 15.4.2020 hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre fachlichen Hinweise zu den Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmensbewertungen veröffentlicht, die für die Bewertungspraxis des österreichischen Berufsstandes eine wertvolle Arbeitshilfe darstellen. Im Rahmen des nachfolgenden Beitrages sollen die Kernaussagen der KSW-Stellungnahme kurz zusammengefasst werden.

Der Ausbruch des Coronavirus und dessen Ausweitung zur weltweiten COVID-19-Pandemie hat zu beispiellosen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen geführt. Die Folgewirkungen auf einen Großteil der Unternehmen sind derzeit nur schwer abschätzbar. Die von einer Gesundheits- zu einer Wirtschaftskrise gewordenen „Corona-Krise“ hat aber naturgemäß Auswirkungen auf die Unternehmenswerte. 

Dies hat insbesondere auch Auswirkungen auf die Kerntätigkeiten des Berufsstandes der Wirtschaftstreuhänder. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) hat sich daher als Standesvertetung in verschiedenen Veröffentlichungen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Bilanzierung, Abschlussprüfung und schließlich auch auf die Unternehmensbewertung geäußert. 

In einer Aussendung vom 15. April 2020 hat die KSW „Fachliche Hinweise zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) auf Unternehmensbewertungen“ veröffentlicht und einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hiebei um kein Fachgutachten bzw keine Empfehlung handelt, zumal aufgrund der Dringlichkeit und der besonderen Umstände nicht der gesamte zuständige Fachsenat für Betriebswirtschaft befasst werden konnte und damit auch keine ordnungsgemäße Beschlussfassung möglich war. Diese auf dem Wissensstand vom 15. April 2020 basierenden „fachlichen Hinweise“ sind aber dennoch als wertvolle Grundlage für die österreichische Unternehmensbewertungspraxis bzw für die Beurteilung von Unternehmensbewertungen in dieser außergewöhnlichen Zeit anzusehen. 

Die Hinweise der KSW beziehen sich im Wesentlichen auf das auch für Unternehmensbewertungen maßgebliche Stichtagsprinzip, die Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Prognose der finanziellen Überschüsse sowie auf die Auswirkungen auf die Kapitalkosten:

Stichtagsprinzip 

Ähnlich wie für Zwecke der Jahresabschlusserstellung (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Auswirkungen auf den Jahresabschluss“ vom 18.3.2020) ist das „Stichtagsprinzip“ grundsätzlich auch in der Unternehmensbewertung zu beachten. Allerdings bestehen wesentliche Unterschiede im Bereich der zu berücksichtigenden Informationen, zumal für Zwecke der Bilanzierung das sog. „Wertaufhellungsprinzip“ gebietet, unter bestimmten Voraussetzungen auch die erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung bekannt gewordenen Informationen (betreffend die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Ereignisse) noch zu berücksichtigen, während für Zwecke der Unternehmensbewertung auf den zum Bewertungsstichtag verfügbaren Informationsstand – bei angemessener Sorgfalt – abzustellen ist: 

Unternehmenswerte sind für einen bestimmten Bewertungsstichtag zu ermitteln. Dabei sind nach dem maßgeblichen Fachgutachten KFS/BW 1 Rz (24) alle für die Wertermittlung relevanten Informationen, die bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können, zu berücksichtigen. Entscheidend sind somit die Verhältnisse am Bewertungsstichtag. Dazu gehören nach Ansicht der KSW auch die mit COVID-19 einhergehenden Auswirkungen. 

In ihrer Aussendung weist die KSW darauf hin, dass die globalen Auswirkungen vonCOVID-19“ für Bewertungsstichtage bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Mangels Erkennbarkeit sind diese Entwicklungen bei Bewertungen bis zum 31. Dezember 2019 somit noch NICHT zu berücksichtigen. Allerdings ist im Bericht auf die für die Erkennbarkeit zum Stichtag maßgeblichen Umstände sowie auf den diesbezüglichen Informationsstand zum Bewertungsstichtag entsprechend einzugehen. 

Ist allerdings die Erkennbarkeit von wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 für Stichtage nach dem 31. Dezember 2019 bereits zu bejahen, sind diese nach Auffassung der KSW zu berücksichtigen, und zwar insoweit, als sie sich auf Grundlage der verfügbaren Informationen zum Bewertungsstichtag erwarten ließen (im Anhang zu den fachlichen Hinweisen finden sich verschiedene Erläuterungen und Anwendungshinweise, darunter insbesondere auch eine Chronologie maßgeblicher Ereignisse ab Ende Jänner d. J., und zwar sowohl aus nationaler wie auch internationaler Sicht). 

Das gilt sowohl für Auswirkungen auf die finanziellen Überschüsse des zu bewertenden Unternehmens als auch auf die Prognose der Kapitalkosten:

Finanzielle Überschüsse 

Bei Prognose der finanziellen Überschüsse sind neben den erwarteten negativen Effekten (zB Umsatzausfälle und Ertragseinbrüche) auch positive Effekte zu berücksichtigen. Zu den positiven Effekten gehören insbesondere auch staatliche Unterstützungsmaßnahmen, die vom Bewertungsobjekt in Anspruch genommen werden können. 

Die Folgewirkungen von COVID-19 auf das zu bewertende Unternehmen sind naturgemäß nur schwer abschätzbar und erhöhen die Planungsunsicherheit zusätzlich. Dieser erhöhten Unsicherheit sollte daher mittels Ableitung von Erwartungswerten für die finanziellen Überschüsse aus Szenarien unter Zugrundelegung unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeiten Rechnung getragen werden. 

Im Rahmen der Planungsrechnung wird darüber hinaus auch zwischen kurz- bis mittelfristigen Auswirkungen sowie langfristigen Folgewirkungen der Krise zu unterscheiden sein. Nachdem die kurz- bis mittelfristige Dauer der pandemischen Phase nur schwer abschätzbar ist, sollte auch das Ausmaß der daraus entstehenden Effekte auf die finanziellen Überschüsse im Rahmen unterschiedlicher Szenarien analysiert werden. 

Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der langfristigen Folgewirkungen der Pandemie zu untersuchen, ob Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass sich für das konkrete Geschäftsmodell des zu bewertenden Unternehmens die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach der Krise von jenen vor der Krise unterscheiden werden. In ihrer Aussendung erwähnt die KSW etwa ein verändertes Konsumverhalten, Veränderungen in der Kommunikation, in der Logistik oder Auswirkungen auf die Beschaffungsketten

Zu „denkmöglichen Verläufen“ der Effekte der Pandemie verweist die KSW im Detail auf den fachlichen Hinweis des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des deutschen Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf Unternehmensbewertungen vom 25. März 2020. 

Für Wirtschaftstreuhänder wird bei Beurteilung vonCOVID-19-Planungsrechnungen“ vor allem auch von Bedeutung sein, ob der durch die Corona-Krise erhöhten Unsicherheit bei der Ableitung von Erwartungswerten der finanziellen Überschüsse ausreichend Rechnung getragen wurde. 

Kapitalkosten 

Auch bei der Ermittlung der Kapitalkosten ist zu untersuchen, ob sich die mit COVID-19 verbundenen Unsicherheiten in allenfalls erhöhten Renditeforderungen von Eigen- und Fremdkapitalgebern niedergeschlagen haben. 

Zu beobachten war, dass es infolge des ab 24. Februar 2020 eingetretenen Kursverfalls an den Börsen zu einem sprunghaften Anstieg der impliziten Marktrenditen kam, die allerdings bis Ende März wieder nahezu das Niveau vor dem Kursverfall erreichten. 

Insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung der Aktienmärkte ab Ende März 2020 geht die KSW davon aus, dass eine Orientierung an der im Rahmen der Empfehlung KFS/BW 1 E 7 benannten Bandbreite für die erwartete Markrendite von 7,5 % bis 9,0 % nach wie vor sachgerecht erscheint (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „UNTERNEHMENSBEWERTUNG | Basiszinssatz und Marktrisíkoprämie“  vom 13.12.2017). 

Für die Schätzung der künftigen Betafaktoren auf Grundlage historischer Daten ist allerdings zu beachten, dass der ab 24. Februar 2020 eingetretene Kursverfall an den Börsen zu verzerrenden Effekten führen kann. Die KSW weist darauf hin, dass diesen Verzerrungen etwa durch Ausklammerung des betreffenden Zeitraums aus der Betaanalyse begegnet werden kann. Wie die KSW betont, wird auch zu berücksichtigen sein, ob die festgestellten Betafaktoren das künftige systematische Risiko des zu bewertenden Unternehmens in dem durch die COVID-Krise veränderten Umfeld angemessen abbilden.

FAZIT

Die Auswirkungen der weltweiten COVID-19-Pandemie, die sich von einer anfänglichen Gesundheits- zu einer unglaublichen Wirtschaftskrise „weiterentwickelt“ hat, haben naturgemäß auch erheblichen Einfluss auf die Bewertung von Unternehmen. Bei Bewertungen zu Stichtagen nach dem 31. Dezember 2019 wird im Einzelfall zu beurteilen sein, ob die Auswirkungen aus der Corona-Krise unter Berücksichtigung der unter Sorgfaltsgesichtspunkten zu erlangenden Informationen zum betreffenden Stichtag bereits absehbar waren. Einer erhöhten Planungsunsicherheit kann dabei insbesondere mittels Szenarioanalysen begegnet werden. Bei Bestimmung der Kapitalkosten kann aus derzeitiger Sicht wohl davon ausgegangen werden, dass der Empfehlung der KSW zur Festlegung der Marktrendite zwischen 7,5 % und 9 % nach wie vor gefolgt werden kann. Bei Ermittlung der bewertungsrelevanten Betafaktoren sollten bei Abschätzung auf Grundlage von historischen Daten Zeiträume zwischen dem 24. Februar 2020 und Ende März 2020 allerdings ausgeklammert werden. Für weitere Fragen und Unterstützung steht Ihnen unser Herr Mag. Gerhard Heidrich, Steuerberater und zertifizierter Bewertungsexperte, mit der Service Line "Mergers & Acquisitions", gerne zur Verfügung. 

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE hinweisen, die sich insbesondere auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines ​​​​​​​zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und auch während der Krise unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind.

 

Zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise haben wir bis dato bereits folgende weitere Newsletter-Beiträge veröffentlicht: