NEWS  |   |  

CORONAVIRUS | Fristverlängerung auch für EU-Meldepflichten?

Bendlinger Stefan  |  Hofmann Robert

Am 8.5.2020 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) betreffend eine mögliche Verlängerung der in DAC 6 vorgesehenen Fristen für Berichtspflichten und Informationsaustausch. Die EU-Kommission hat in diesem Richtlinienänderungsvorschlag unter anderem angeregt, den Beginn der 30-tägigen Meldefrist für grenzüberschreitende Gestaltungen vom 1.7.2020 um drei Monate auf den 1.10.2020 zu verschieben. Zudem soll die Frist für die Meldung von „Altfällen“, deren erster Schritt zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzt wurde, vom 31.8.2020 um ebenfalls drei Monate auf den 30.11.2020 verschoben werden. Die (rechtzeitige) Richtlinienänderung und deren Umsetzung in nationales Recht bleibt freilich abzuwarten.

Sowohl über den von der geplanten EU-Richtlinien-Änderung angesprochenen Informationsaustausch über Finanzkonten als auch über die neuen Meldepflichten nach dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | EU-Meldepflicht auch in der Krise – ICON DAC6-Tool hilft!​​​​​​​“ vom 25.4.2020).

Geplante Erleichterungen nun auch für EU-Meldefristen 

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union - darunter auch Österreich - bei der EU-Kommission angeregt, die in der EU-Amtshilferichtlinie (EU-AHR) den Mitgliedstaaten für Berichtspflichten und den Informationsaustausch vorgegebenen Fristen zu verlängern. Dies insbesondere betreffend den verpflichtenden Informationsaustausch über Finanzkonten von innerhalb der EU ansässigen Nutzungsberechtigten sowie die in Anlage IV (idF DAC 6) der EU-AHR genannte Berichtspflicht zu grenzüberschreitenden Gestaltungen. 

Am 8.5.2020 hat die EU-Kommission nunmehr darauf reagiert und eine entsprechende Änderung der EU-AHR vorgeschlagen (es ist dies die mittlerweile sechste Änderung der Stammfassung und sohin siebente Fassung der EU-AHR, die deshalb als „DAC 7“bezeichnet wird). 

Neben der Verlängerung der in DAC 2 vorgesehenen Frist für den Informationsaustausch über Finanzkonten betreffend das Jahr 2019 um drei Monate (somit bis zum 31.12.2020) wird auch für die in DAC 6 vorgesehene Frist für den behördlichen Informationsaustausch eine entsprechende Verlängerung (bis zum 31.1.2021) vorgeschlagen. 

Hinsichtlich der ebenfalls in DAC 6 angeordneten Meldung von grenzüberschreitenden Gestaltungen durch sog. „Intermediäre“ (Berater etc) bzw durch relevante Steuerpflichtige – in Österreich umgesetzt mit dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) - schlägt die EU-Kommission folgende „Schonfristen“ vor: 

  • Die 30-tägige Meldefrist für Gestaltungen, die ab dem 1.7.2020 zur Umsetzung bereitgestellt werden oder umsetzungsbereit sind bzw deren erster Umsetzungsschritt ab dem 1.7.2020 gesetzt wird („Neufälle“), soll nicht bereits mit 1.7.2020  sondern erst drei Monate später ab 1.10.2020 in Gang gesetzt werden. 
  • Die Frist für die (Nach-) Meldung von Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzt wurde („Altfälle“), soll vom derzeit vorgesehenen 31.8.2020 um ebenfalls drei Monate auf den 30.11.2020 verschoben werden. 
  • Die von Intermediären iZm marktfähigen grenzüberschreitenden Gestaltungen vorzunehmenden periodischen Folgemeldungen sollen erstmals am 31.1.2021 getätigt werden müssen. 

Angesichts der Ungewissheit über die weitere Entwicklung der COVID-19-Pandemie soll der EU-Kommission weiters die Befugnis übertragen werden, durch „delegierten Rechtsakt“ einmalig eine weitere dreimonatige Fristverlängerung zu beschließen, sofern das durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die EU-Mitgliedstaaten als notwendig erachtet wird. 

FAZIT 

Es ist davon auszugehen, dass es sowohl aus Sicht der Wirtschaft als auch aus Sicht der Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten sinnvoll sein dürfte, die regulären Fristen für die sich aus DAC 6 ergebenden EU-Meldeverpflichtungen in der aktuellen Krisensituation  zu verlängern. Insofern sollte die für Rechtssetzungsakte der EU-Kommission, somit auch für die vorgeschlagenen dreimonatigen Fristverlängerungen, notwendige Einstimmigkeit aller EU-Mitgliedstaaten kurzfristig herstellbar sein. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten nach DAC 7 verpflichtet werden, die vorgesehenen Fristverlängerungen bereits bis zum 31.5.2020 gesetzlich umzusetzen und ab 1.6.2020 anzuwenden. Eine zeitgerechte Gesetzwerdung bleibt daher mit Spannung abzuwarten. 

Und dennoch tickt die Uhr: Die geplante dreimonatige Fristverlängerung sollte Intermediäre und deren Mandanten nicht davon abhalten, die verbleibende Zeit zu nutzen und ehestmöglich eine Betroffenheitsanalyse in Angriff zu nehmen, um die rückwirkend meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen (Altfälle der letzten zwei Jahre) zeitgerecht zu orten. Zu diesem Zweck haben wir den webbasierten „ICON DAC6 Manager“ entwickelt. Der ICON DAC6 Manager ermöglicht es, grenzüberschreitende Sachverhalte auf den Einzelfall bezogen systematisch zu analysieren und sodann fundiert über die Meldepflicht zu entscheiden. Als Bestandteil des internen Kontrollsystems kann dieses Tool ggfs auch Schutz vor finanzstrafrechtlichen Risiken bieten. Werfen Sie gleich HIER einen ersten Blick auf dieses neue Werkzeug. Gerne demonstrieren wir Ihnen den ICON DAC6 Manager aber auch persönlich. Wenden Sie sich bei Interesse bzw weiteren Fragen einfach an die Verfasser!